Sitzung: 15.07.2015 Hauptausschuss
Beschluss:
Der
Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat die folgende Änderungssatzung für die
Abgabesatzung für städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren
für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften
(Friedhofsgebührensatzung) zu beschließen:
Satzung zur Änderung der
Abgabesatzung
für Benutzungsgebühren
für städtische Bestattungseinrichtungen
und Verwaltungsgebühren
für Amtshandlungen im Vollzug
bestattungsrechtlicher
Vorschriften
(Friedhofsgebührensatzung)
Vom 27. November 2012
zuletzt geändert durch
Satzung vom xx.xx.2015
Die
Stadt Schwandorf erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS
2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) und
Art. 20 des Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 V vom
22. Juli 2014 (GVBl. S. 286, ber. S. 405) folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für
städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen
im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften – Friedhofsgebührensatzung - vom
27. November 2012 wird wie folgt geändert:
§1 Abs. 1 wird im Anschluss der Nummer 8 ergänzt
durch:
„9. Grabplatz für Urnensäule für jedes Jahr Nutzungszeit: 84,00 €
(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 840,00
€)
+
Nutzungsgebühr für Ersatzsäule: 50,00 € je angefangene Woche
(1. Woche
gebührenfrei)
10. Urnensäule für jedes Jahr
Nutzungszeit:
2er-Stele (Urnensäule für zwei Urnen) 65,00
€
(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 650,00 €)
+ einmalige Gebühr bei Erwerb des erstmaligen
Nutzungsrechts: 1.375,00 €
(vom 1. –
10. Jahr)
+
einmalige Gebühr bei Nutzung über das 10. Jahr hinaus: 1.375,00 €
(für 11.
– 20. Jahr)
Ab dem 21. Jahr nach der Erstnutzung fallen keine
einmaligen Gebühren mehr an.
3er-Stele (Urnensäule für drei Urnen) 97,50 €
(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 975,00 €)
+ einmalige Gebühr bei Erwerb des
erstmaligen Nutzungsrechts: 2.060,00 €
(vom 1. –
10. Jahr)
+ einmalige
Gebühr bei Nutzung über das 10. Jahr hinaus: 2.060,00
€
Ab dem 21. Jahr nach der Erstnutzung
fallen keine einmaligen Gebühren mehr an.
11. Urnennische im Kolumbarium
für vier Urnen
für jedes
Jahr Nutzungszeit: 94,00 €
(z. B. 10
Jahre Nutzungszeit 940,00 €)
+ einmalige Gebühr bei Erwerb des erstmaligen
Nutzungsrechts: 344,00 €
(vom 1. –
10. Jahr)
+ einmalige Gebühr bei Nutzung über das 10.
Jahr hinaus: 344,00
€
(für 11. –
20. Jahr)
Ab dem
21. Jahr nach der Erstnutzung fallen keine einmaligen Gebühren mehr an.
12. Grabplatz unter Bäumen für zwei Urnen
für jedes Jahr Nutzungszeit: 112,00 €
(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit
1.120,00 €)
+ einmalige
Gebühr für die Errichtung des Grabplatzes: 600,00 €.“
Die ursprüngliche Nr. 9 (Urnenbestattung im anonymen Gräberfeld) erhält die
Nr. „13“
§ 1 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort Urnennischen „, Grabplätzen für
Urnensäulen, Urnensäulen, Grabplätzen unter Bäumen“ ergänzt.
§ 5 Abs. 3 Nr. 3 c) wird nach dem Wort Tiefengrab „sowie Urnensäule“
ergänzt.
§
2
Diese Satzung
tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anwesend |
Für
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Gegen
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den Beschluss |
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