Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt folgende neue Archiv-Gebührensatzung:

 

 

***

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die

Benutzung des Stadtarchivs Schwandorf

(Archiv-Gebührensatzung)

 

Vom  …..

 

Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70) folgende Satzung:

 

 

§ 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Schwandorf erhebt für die Benutzung des Stadtarchivs Schwandorf als öffentliche Einrichtung der Stadt Schwandorf Benutzungsgebühren.

 

 

§ 2 Gebührenschuldner

     (1) Schuldner der Benutzungsgebühren sind die Benutzer des Stadtarchivs. Der Gebührenschuldner ist auch zur Zahlung der Auslagen verpflichtet.

     (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3 Gebühren und Auslagen

     (1) Die Gebühr für die Benutzung des Stadtarchivs Schwandorf bemisst sich nach der zeitlichen Inanspruchnahme der Bediensteten, dem Aufwand für die Anfertigung von Reproduktionen und der Gewährung von Nutzungsrechten an Archivalien.

     (2) Für die Vorlage oder Versendung von Archivalien, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte und sonstige Tätigkeiten beträgt die Gebühr bei Beanspruchung

1.

eines Beamten des gehobenen Archivdienstes

20,00 Euro

2.

eines Beamten des mittleren Archivdienstes

15,00 Euro

3.

einer Verwaltungskraft

10,00 Euro

je Halbstunde Zeitaufwand. Die Halbstundensätze gelten für andere Archivbedienstete entsprechend. Die letzte angefangene Halbstunde des Zeitaufwandes wird als volle Halbstunde gerechnet.

     (3) Kopien und digitale Reproduktionen werden nur dann angefertigt, wenn der Erhalt der Archivalien dadurch nicht gefährdet wird. Für Kopien und Scans werden folgende Gebühren erhoben:

 

1. Reproduktionen auf Papier (Vorlage bis DIN A 3)

(Die Wiedergabe ist nicht zu 100 % im Originalmaßstab möglich.)

 

schwarz-weiß

DIN A 4 (Normalpapier)

Reproduktionen aus

je     0,50 Euro

 

Geburten-, Heirats- und Sterbebücher

je     1,00 Euro

 

DIN A 3 (Normalpapier)

je     1,00 Euro

 

 

 

Farbe

DIN A 4 (Normalpapier)

je     1,00 Euro

 

DIN A 3 (Normalpapier)

je     2,00 Euro


2. Digitalaufnahmen, einfache Lesequalität (Vorlage bis DIN A 3)

 

schwarz-weiß

 

je     3,00 Euro

Farbe

 

je     5,00 Euro

 

3. Digitalaufnahmen, einfache Lesequalität (Vorlage größer als DIN A 3)

 

schwarz-weiß

 

je   10,00 Euro

Farbe

 

je   15,00 Euro

 

4. Ausdrucke von Digitalisaten

 

Ausdruck größer DIN A 3

schwarz-weiß

 

je     4,00 Euro

Farbe

 

je     8,00 Euro

 

Ausdruck größer DIN A 2

schwarz-weiß

 

je     6,00 Euro

Farbe

 

je   12,00 Euro

 

Diese Gebühren gelten auch für bereits digitalisiertes Archivgut.

 

5. Bei Reproduktionen auf Fotopapier (mind. 120 g) erfolgt ein Aufschlag von      100 % zu den jeweils festgesetzten Gebühren dieser Satzung.

 

6.  „Geburtstagszeitungen“ (DIN A 3)

Geburtstagszeitungen werden nicht in digitaler Form zur Verfügung gestellt.

 

Jubiläumszeitung komplett*, schwarz-weiß

 

je   15,00 Euro

Jubiläumszeitung komplett*, schwarz-weiß

150 g Papier, Spiralbindung

 

 

je   25,00 Euro

Jubiläumszeitung komplett*, Farbe

 

je   25,00 Euro

Jubiläumszeitung komplett*, Farbe

150 g Papier, Spiralbindung

 

 

je   35,00 Euro

(*unabhängig vom Umfang der Tageszeitung)

 

 

Einzelseite schwarz-weiß

 

je     3,00 Euro

Einzelseite Farbe

 

je     6,00 Euro

 

 

     (4) Jegliche Verwertung fotografischer Aufnahmen zur Wiedergabe in Druckerzeugnissen, digitalen Medien oder Film-/Fernsehproduktionen ist genehmigungs- und gebührenpflichtig. Eine Weitergabe von Daten bzw. Reproduktionen an Dritte ist generell untersagt. Für die Einholung von Nutzungsrechten, die nicht im Besitz der Stadt Schwandorf liegen, ist der Benutzer verantwortlich. Etwa bestehende Urheberrechte Dritter werden durch die Bezahlung der Nutzungsgebühren nicht abgelöst. Die nachstehenden Nutzungsentgelte (mit Ausnahme der Nr. 4) gelten für eine einmalige Nutzung. Jede weitere Nutzung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch das Stadtarchiv Schwandorf. Die Gebühren betragen je Aufnahme

 

1.

bei Veröffentlichung in Büchern, Zeitschriften und Zeitungen

 

 

mit regionaler Verbreitung

  20,00 Euro

 

mit überregionaler Verbreitung

  42,00 Euro

 

Die Verwertung in Schülerzeitungen

und Unterrichtsmaterialien ist grundsätzlich gebührenfrei.

 

 

2.

bei der Nutzung zur Herstellung von Werbematerialien

 

 

bei Auflagen bis 2.000 Exemplaren

250,00 Euro

 

bei Auflagen über 2.000 Exemplaren

320,00 Euro

 

 

 

3.

bei Verwendung für Umschlagbilder, Postkarten und Kalender

 

 

bei Auflagen bis 1.000 Exemplaren

200,00 Euro

 

bei Auflagen bis 5.000 Exemplaren

320,00 Euro

 

bei Auflagen über 5.000 Exemplaren

480,00 Euro

 

 

 

4.

bei der Auswertung in audiovisuellen Medien

 

 

für regionale Fernsehproduktionen

  25,00 Euro

 

für überregionale Fernsehproduktionen

bzw. DVD, CD-ROM und deren Nachfolgemedien

  42,00 Euro

 

 

 

     (5) Auf die Verpflichtung zur unentgeltlichen Abgabe eines Belegexemplars im Stadtarchiv nach § 14 der Archivsatzung wird hingewiesen.

 

 

     (6) Neben den Gebühren nach Absätzen 3 und 4 werden als Auslagen erhoben

1.  für die Speicherung von Reproduktionen auf geeigneten Datenträgern eine Pauschale von 5,00 Euro pro Speichermedium

2.  bei Versand von Reproduktionen jeglicher Art eine Versandkostenpauschale             von
    3,00 Euro.

 

 

     (7) Für Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen wird eine
          Gebühr von 5,00 Euro je Kopie bzw. Auszug erhoben.

 

 

§ 4 Gebührenbefreiung

     (1) Gebühren nach § 3 Abs. 2 werden nicht erhoben für

1.  einfache Beratung und Auskunftserteilung in Archivangelegenheiten,

2.  Amts- und Rechtshilfeangelegenheiten für die Bundesrepublik Deutschland 
    und deren Länder,

3.  Benutzungen durch Behörden des Freistaats Bayern, der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstiger  bayerischer kommunaler Körperschaften des öffentlichen Rechts,

4.  rechtliche Forschungen durch zentrale Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit von der Gebührenpflicht besteht.

 

     (2) Von einer Gebührenerhebung nach § 3 Abs. 2, 3 und 4 kann Abstand genommen werden, wenn

1.  Benutzer nachweislich wissenschaftliche oder heimatkundliche Zwecke verfolgen, darunter fallen auch Arbeiten an Schulen und Universitäten, wenn diese in Zusammenhang mit der geschichtlichen Erforschung der Stadt Schwandorf stehen und

2. die Benutzung im Interesse der Stadt Schwandorf liegt.

 

 

§ 5 Entstehung und Fälligkeit, Vorschüsse

 

     (1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Beginn der Benutzung. Sie werden mit Ende der Benutzung fällig.

     (2) Die Gebühren und Auslagen sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der Zahlstelle des Stadtarchivs einzuzahlen oder auf   ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen.

     (3) Die Stadt Schwandorf kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und ihre Tätigkeit von der Bezahlung der Vorschüsse abhängig machen.

 

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Archiv-Gebührensatzung vom 29. April 2009 außer Kraft.

 

 

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

26

26

0