Sitzung: 14.12.2015 Stadtrat
Beschluss:
Der
Stadtrat beschließt folgende neue Archiv-Gebührensatzung:
***
Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die
Benutzung des
Stadtarchivs Schwandorf
(Archiv-Gebührensatzung)
Vom …..
Die
Stadt Schwandorf erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS
2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70)
folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die
Stadt Schwandorf erhebt für die Benutzung des Stadtarchivs Schwandorf als
öffentliche Einrichtung der Stadt Schwandorf Benutzungsgebühren.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren sind
die Benutzer des Stadtarchivs. Der Gebührenschuldner ist auch zur Zahlung der
Auslagen verpflichtet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als
Gesamtschuldner.
§ 3 Gebühren und
Auslagen
(1) Die Gebühr für die Benutzung des
Stadtarchivs Schwandorf bemisst sich nach der zeitlichen Inanspruchnahme der
Bediensteten, dem Aufwand für die Anfertigung von Reproduktionen und der Gewährung
von Nutzungsrechten an Archivalien.
(2) Für die Vorlage oder Versendung von
Archivalien, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte und sonstige
Tätigkeiten beträgt die Gebühr bei Beanspruchung
1. |
eines
Beamten des gehobenen Archivdienstes |
20,00 Euro |
2. |
eines
Beamten des mittleren Archivdienstes |
15,00 Euro |
3. |
einer
Verwaltungskraft |
10,00 Euro |
je
Halbstunde Zeitaufwand. Die Halbstundensätze gelten für andere
Archivbedienstete entsprechend. Die letzte angefangene Halbstunde des
Zeitaufwandes wird als volle Halbstunde gerechnet.
(3) Kopien und digitale Reproduktionen
werden nur dann angefertigt, wenn der Erhalt der Archivalien dadurch nicht
gefährdet wird. Für Kopien und Scans werden folgende Gebühren erhoben:
1.
Reproduktionen auf Papier (Vorlage bis DIN A 3)
(Die
Wiedergabe ist nicht zu 100 % im Originalmaßstab möglich.)
schwarz-weiß |
DIN
A 4 (Normalpapier) Reproduktionen
aus |
je 0,50 Euro |
|
Geburten-,
Heirats- und Sterbebücher |
je 1,00 Euro |
|
DIN
A 3 (Normalpapier) |
je 1,00 Euro |
|
|
|
Farbe |
DIN
A 4 (Normalpapier) |
je 1,00 Euro |
|
DIN
A 3 (Normalpapier) |
je 2,00 Euro |
2. Digitalaufnahmen, einfache Lesequalität (Vorlage bis DIN A 3)
schwarz-weiß |
|
je 3,00 Euro |
Farbe |
|
je 5,00 Euro |
3.
Digitalaufnahmen, einfache Lesequalität (Vorlage größer als DIN A 3)
schwarz-weiß |
|
je 10,00 Euro |
Farbe |
|
je 15,00 Euro |
4.
Ausdrucke von Digitalisaten
Ausdruck
größer DIN A 3
schwarz-weiß |
|
je 4,00 Euro |
Farbe |
|
je 8,00 Euro |
Ausdruck
größer DIN A 2
schwarz-weiß |
|
je 6,00 Euro |
Farbe |
|
je 12,00 Euro |
Diese
Gebühren gelten auch für bereits digitalisiertes Archivgut.
5.
Bei Reproduktionen auf Fotopapier (mind. 120 g) erfolgt ein Aufschlag von 100 % zu den jeweils festgesetzten Gebühren
dieser Satzung.
6. „Geburtstagszeitungen“ (DIN A 3)
Geburtstagszeitungen
werden nicht in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
Jubiläumszeitung
komplett*, schwarz-weiß |
|
je 15,00 Euro |
Jubiläumszeitung
komplett*, schwarz-weiß 150
g Papier, Spiralbindung |
|
je 25,00 Euro |
Jubiläumszeitung
komplett*, Farbe |
|
je 25,00 Euro |
Jubiläumszeitung
komplett*, Farbe 150
g Papier, Spiralbindung |
|
je 35,00 Euro |
(*unabhängig
vom Umfang der Tageszeitung) |
|
|
Einzelseite
schwarz-weiß |
|
je 3,00 Euro |
Einzelseite
Farbe |
|
je 6,00 Euro |
(4) Jegliche Verwertung fotografischer
Aufnahmen zur Wiedergabe in Druckerzeugnissen, digitalen Medien oder
Film-/Fernsehproduktionen ist genehmigungs- und gebührenpflichtig. Eine
Weitergabe von Daten bzw. Reproduktionen an Dritte ist generell untersagt. Für
die Einholung von Nutzungsrechten, die nicht im Besitz der Stadt Schwandorf
liegen, ist der Benutzer verantwortlich. Etwa bestehende Urheberrechte Dritter werden
durch die Bezahlung der Nutzungsgebühren nicht abgelöst. Die nachstehenden
Nutzungsentgelte (mit Ausnahme der Nr. 4) gelten für eine einmalige Nutzung.
Jede weitere Nutzung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch das
Stadtarchiv Schwandorf. Die Gebühren betragen je Aufnahme
1. |
bei
Veröffentlichung in Büchern, Zeitschriften und Zeitungen |
|
|
mit
regionaler Verbreitung |
20,00 Euro |
|
mit
überregionaler Verbreitung |
42,00 Euro |
|
Die
Verwertung in Schülerzeitungen und
Unterrichtsmaterialien ist grundsätzlich gebührenfrei. |
|
2. |
bei
der Nutzung zur Herstellung von Werbematerialien |
|
|
bei
Auflagen bis 2.000 Exemplaren |
250,00 Euro |
|
bei
Auflagen über 2.000 Exemplaren |
320,00 Euro |
|
|
|
3. |
bei
Verwendung für Umschlagbilder, Postkarten und Kalender |
|
|
bei
Auflagen bis 1.000 Exemplaren |
200,00 Euro |
|
bei
Auflagen bis 5.000 Exemplaren |
320,00 Euro |
|
bei
Auflagen über 5.000 Exemplaren |
480,00 Euro |
|
|
|
4. |
bei
der Auswertung in audiovisuellen Medien |
|
|
für
regionale Fernsehproduktionen |
25,00 Euro |
|
für
überregionale Fernsehproduktionen bzw.
DVD, CD-ROM und deren Nachfolgemedien |
42,00 Euro |
(5) Auf die Verpflichtung zur
unentgeltlichen Abgabe eines Belegexemplars im Stadtarchiv nach § 14 der
Archivsatzung wird hingewiesen.
(6) Neben den Gebühren nach Absätzen 3 und
4 werden als Auslagen erhoben
1. für die Speicherung von Reproduktionen auf
geeigneten Datenträgern eine Pauschale von 5,00 Euro pro Speichermedium
2. bei Versand von Reproduktionen jeglicher Art
eine Versandkostenpauschale von
3,00 Euro.
(7) Für Beglaubigungen von Abschriften,
Fotokopien und dergleichen wird eine
Gebühr von 5,00 Euro je Kopie
bzw. Auszug erhoben.
§ 4
Gebührenbefreiung
(1) Gebühren nach § 3 Abs. 2 werden nicht
erhoben für
1. einfache Beratung und Auskunftserteilung in
Archivangelegenheiten,
2. Amts- und Rechtshilfeangelegenheiten für die
Bundesrepublik Deutschland
und deren Länder,
3. Benutzungen durch Behörden des Freistaats Bayern,
der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände, Zweckverbände und
sonstiger bayerischer kommunaler
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4. rechtliche Forschungen durch zentrale Stellen
der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sowie der Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benutzung in eigener Sache
erfolgt und Gegenseitigkeit von der Gebührenpflicht besteht.
(2) Von einer Gebührenerhebung nach § 3
Abs. 2, 3 und 4 kann Abstand genommen werden, wenn
1. Benutzer nachweislich wissenschaftliche oder
heimatkundliche Zwecke verfolgen, darunter fallen auch Arbeiten an Schulen und
Universitäten, wenn diese in Zusammenhang mit der geschichtlichen Erforschung
der Stadt Schwandorf stehen und
2.
die Benutzung im Interesse der Stadt Schwandorf liegt.
§ 5 Entstehung und
Fälligkeit, Vorschüsse
(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit
Beginn der Benutzung. Sie werden mit Ende der Benutzung fällig.
(2) Die Gebühren und Auslagen sind nach mündlicher
oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der Zahlstelle des Stadtarchivs
einzuzahlen oder auf ein in der
schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen.
(3) Die Stadt Schwandorf kann angemessene
Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und ihre Tätigkeit von der
Bezahlung der Vorschüsse abhängig machen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Archiv-Gebührensatzung vom 29. April 2009 außer Kraft.
Anwesend |
Für
|
Gegen
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den Beschluss |
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