Beschluss:

 

Der Stadtrat stimmt der nachstehenden Zweckvereinbarung über die wechselseitig zu betreibende Notverbundleitung mit folgendem Wortlaut zu.

 

Auf Grundlage des Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes zur kommunalen Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994, zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 5 des Bayerischen E – Government - Gesetz vom 22.12.2015 schließen

 

 

die Gemeinde Steinberg am See,

Anschrift der Gemeinde bzw. zu erreichen über Verwaltungsgemeinschaft ….

vertreten durch den Bürgermeister Herrn Harald Bemmerl

 

im Folgenden „Gemeinde“ genannt

 

und

 

der Stadt Schwandorf

Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf

vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Andreas Feller

 

im Folgenden „Stadt“ genannt

 

 

auf Grundlage des Beschlusses …. des Stadtrates der Stadt Schwandorf vom …. sowie des Beschlusses …. des Gemeinderates der Gemeinde Steinberg am See vom …. nachstehende

 

 

Z W E C K V E R E I N B A R U N G

 

zur Errichtung und Unterhaltung eines Leitungsnotverbundes für Trinkwasser zum Zwecke der gegenseitigen Belieferung mit Trinkwasser.

 

 

§ 1

Aufgaben

 

1.    Die Gemeinde und die Stadt errichten und unterhalten einen gegenseitigen Leitungsnotverbund für Trinkwasser.

2.    Die Stadt bedient sich zur Erfüllung dieser Zweckvereinbarung ihres Eigenbetriebes, der Städtischen Wasser- und Fernwärmeversorgung - im Folgenden: SWFS benannt -.

3.    Die Notverbindung wird kontinuierlich betrieben um eine Verkeimung bzw. eine spätere Desinfektion mit tagelangen Laborüberprüfungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck werden in zeitlichen Abschnitten eine kleine Anzahl von Anschließern vom Ortsteil Oder der Gemeinde mit Trinkwasser von der SWFS versorgt und umgekehrt eine kleine Anzahl von Anschließern der SWFS des Weilers Oberweiherhaus mit Trinkwasser von der Gemeinde versorgt. Die zeitlichen Abschnitte sind so zu wählen, dass sich die Wassermengen der Gemeinde und der SWFS im Laufe eines Kalenderjahres ausgleichen, ansonsten erfolgt eine Verrechnung der Wassermengen nach den Verbrauchsgebühren der jeweils gültigen Beitrags-und Gebührensatzung.

4.    Die Übergabestelle befindet sich bei einem Messzählerschacht auf der Flurnummer 879 der Gemarkung Klardorf und ist in der Anlage 1 dargestellt.

5.    Befugnisse – insbesondere zum Erlass des Satzungs- und Verordnungsrechtes – werden durch diese Zweckvereinbarung gegenseitig n i c h t übertragen.

 

 

 

 

§ 2

Leistungen von der Gemeinde

 

1.    Die Gemeinde ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Trinkwasserleitungen auf ihrem Gemeindegebiet bis zur Übergabestelle.

2.    Die Gemeinde stellt an der Übergabestelle Trinkwasser entsprechend den geltenden Bestimmungen nach der Trinkwasserverordnung zur Verfügung.

3.    Der reguläre Mindestdruck beträgt 6 bar an der Übergabestelle.

 

 

§ 3

Leistungen der Stadt

 

1.    Die Stadt ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Trinkwasserleitungen auf ihrem Stadtgebiet sowie der Übergabestelle.

2.    Die SWFS baut für jede Fließrichtung einen Wasserzähler mit einer Mindestdimension DN 40 ein, der einen Dauerdurchfluss von bis zu Q3 15 Kubikmeter pro Stunde und einen Spitzendurchfluss von mindestens 20 Kubikmeter pro Stunde ermöglicht bei keinen Störungen im Rohrnetz und einem Druck von 6 Bar an der Übergabestelle. Es werden Beprobungsvorrichtungen für jede Lieferseite installiert.

3.    Die SWFS stellt an der Übergabestelle Trinkwasser entsprechend den geltenden Bestimmungen nach der Trinkwasserverordnung zur Verfügung.

4.    Der reguläre Mindestdruck beträgt 6 bar an der Übergabestelle.

 

 

§ 4

Gegenseitige Rechte und Pflichten

 

1.    Die jeweiligen Umstellungen der Trinkwasserlieferungen erfolgen immer in Absprache zwischen den Mitarbeitern der Trinkwasserversorgung der Gemeinde und der SWFS.  Die Kontaktdaten der Ansprechpartner werden nach Inkrafttreten dieser Zweckvereinbarung ausgetauscht.

2.    Den Mitarbeitern der Gemeinde steht ein Besichtigungsrecht des Messzählerschachtes an der Übergabestelle zu.

3.    Die Gemeinde wie auch die SWFS wollen entgegen den Bestimmungen der Eichordnung die Wasserzähler an der Übergabestelle nur alle 12 Jahre zu wechseln.

4.    Pro Quartal soll eine routinemäßige (mikrobiologische) Trinkwasseruntersuchung im Wasserzählerschacht vorgenommen werden. Die Kosten der Beprobung werden zur Hälfte von der Gemeinde und der SWFS getragen. Die Beauftragung erfolgt durch die SWFS. Die anteiligen Kosten werden der Gemeinde verrechnet. Alle vier Messergebnisse stehen der Gemeinde und der SWFS zur Verfügung und können als normale Überprüfung der jeweiligen Trinkwasserversorgung gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden genutzt werden.

 

 

§ 5

Kostenverteilung

 

1.    Die notwendigen Kosten für die Errichtung des Notverbundes durch die SWFS werden von der Gemeinde mit einer einmaligen Pauschale von 7.000,00 Euro erstattet.

2.    Die Kosten für den notwendigen Einbau der Wasserzähler an der Übergabestelle tragen beide Beteiligte je zur Hälfte.

3.    Eine Verrechnung der Unterschiede bei den gelieferten Trinkwassermengen erfolgt nach den Verbrauchsgebühren der jeweils gültigen Beitrags-und Gebührensatzung.

4.    Die laufenden Kosten (u.a. Kosten jährlichen routinemäßigen Beprobungen, Kosten der Unterhaltung / Instandsetzung der Übergabestelle) tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Beauftragung der entsprechenden Arbeiten erfolgte durch SWFS.

5.    Die Umlegung der Kosten an die Gemeinde erfolgt auf Grundlage eines Bescheides bzw. auf Rechnung. 

 

 

§ 6

Laufzeit

 

1.    Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2.    Sie kann von jedem der Beteiligten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Jahres ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (ordentliche Kündigung).

3.    Jedem Beteiligten steht das Recht der außerordentlichen fristlosen Kündigung zu, wenn die Gegenseite trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Frist ihren Verpflichtungen aus dieser Zweckvereinbarung nicht nachkommt.

4.    Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

5.    Das Kündigungsrecht nach Art. 15 Abs. 2 BayKommZG bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

 

§ 7

Auseinandersetzung

 

1.    Im Falle der Beendigung der Zweckvereinbarung (sei es durch Kündigung oder gegenseitige Aufhebung) trägt jeder Beteiligte die Kosten für einen Rückbau der Anlagen bis zur Übergabestelle. Die Kosten des Rückbaus der Übergabestelle tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

2.    Die Kosten aus der laufenden Geschäftstätigkeit werden im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit je zur Hälfte getragen.

 

 

§ 8

Sonstige Bestimmungen

 

1.    Rechtsgrundlage für alle nicht in diesem Vertrag geregelten Punkte sind die folgenden Gesetze, Rechtsnormen und Technischen Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung:

-       Trinkwasserverordnung

-       Technische Regeln nach DVGW für Trinkwasser.

2.    Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung und ihrer Anlagen bedürfen der Schriftform.

3.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit dieser Zweckvereinbarung insgesamt nicht berührt, wenn anzunehmen ist, dass die Beteiligten die Zweckvereinbarung auch ohne die unwirksame Regelung geschlossen hätten. Unwirksame Bestimmungen sind im Sinne des Vereinbarungszwecks umzudeuten oder zu ergänzen. Das Gleiche gilt, wenn sich eine regelungsbedürftige Lücke herausstellt.

 

 

 

 

 

§ 9

Inkrafttreten, Anzeige

 

1.    Die Zweckvereinbarung tritt am Tage nach ihrer gegenseitigen Unterzeichnung in Kraft.

2.    Jeder Beteiligter erhält eine Ausfertigung, eine weitere Ausfertigung erhält die Rechtsaufsichtsbehörde  zum Zwecke der Anzeige gem. Artikel 12 Absatz 1 BayKommZG. Die Anzeige wird durch die Stadt/SWFS veranlasst.

 

 

 

 

Schwandorf, den                                                        Steinberg am See, den                                              

 

 

Andreas Feller                         (S)                               Harald Bemmel                                   (S)

Oberbürgermeister                                                     Bürgermeister

 

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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