Beschluss:

 

Der Ferienausschuss nimmt Kenntnis vom Sachbericht und den vorgelegten Unterlagen über die angefragte planungsrechtliche Beurteilung für die z. T. leerstehenden Immobilien entlang der Regensburger Straße.

 

Er fasst aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Daten folgenden Beschluss:

 

1.  Ein Sortimentswechsel

a)    von Modemarkt zu Getränkemarkt oder Tierfachmarkt (ca. 620 m²).

b)    von Lebensmittelmarkt zu Drogeriemarkt

c)    von Kfz-Gewerbe zu Lebensmittelmarkt

wird aus folgenden Gründen und unter nachfolgenden Bedingungen als denkbar erachtet:

 

 

Die genannten Gewerbeobjekte liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Einzelhandelsverbot Regensburger Straße“.

 

Zu a) Eine Befreiung wäre sachgerecht, da kein Grundzug des Bebauungsplanes berührt wird, der Wechsel städtebaulich vertretbar ist (das innenstadtrelevante Modesortiment wird durch ein nur nahversorgungsrelevantes Getränkesortiment auf Grundlage der Fortschreibung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes von 2014 bzw. innenstadtunschädliches Zooartikelsortiment ersetzt) und dies auch in Abwägung mit nachbarlichen Interessen zulässig sein wird.

 

          Zu b) Die nötige Befreiung berührt zunächst zwar keinen Grundzug der
        Bauleitplanung.

Die städtebauliche Vertretbarkeit ist jedoch aus Sicht der Verwaltung auf Grundlage der Fortschreibung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes von 2014 nur unter Bedingungen herzustellen: Die bestehende Drogeriemarktfiliale mit ca. 500 m² Verkaufsfläche soll in den bisherigen Lebensmittelmarkt mit ca. 800 m² Verkaufsfläche umsiedeln. Die in der Stadt vorhandene Drogerieverkaufsfläche wird demnach um ca. 300m²erhöht.
Ein Sortimentswechsel ist  nur zu vertreten, falls

1.    die höhere Landesplanung in ihrer (noch nicht vorliegenden) Stellungnahme zum Ergebnis kommt, dass eine zusätzliche Drogeriefläche keine negativen Auswirkungen auf die Innenstadt als zentralen Versorgungsbereich ausstrahlt.

2.    der umziehende Drogerist für sein Bestandsgrundstück in Schwandorf das Baurecht für eine Drogerie durch ein nicht zentrenrelevantes Baurecht ersetzt - indem er Antrag auf Nutzungsänderung stellt. Bisher liegt nur dessen privatrechtliche Erklärung vor, allein an nichtzentrenrelevante Mieter zu vermieten, jedoch kein Baurechtsverzicht.

 

Zu c) Eine Befreiung ist sachgerecht, da kein Grundzug des Bebauungsplanes berührt wird, der Sortimentswechsel städtebaulich vertretbar ist, da dieser neue Lebensmittelmarkt weniger Fläche als der bisherige Markt auf Regensburger Str. 65 umfassen würde, sowie, weil nachbarliche Interessen nicht berührt werden.

 

2.  Ein Sortimentswechsel von Lebensmittelmarkt zu Gemischtwarenmarkt (Fa. Action) wird für unzulässig erachtet, weil ein zu hoher Anteil von zentrenrelevantem Sortiment (ca. 44 %) verkauft wird.

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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