Sitzung: 22.08.2016 Ferienausschuss
Beschluss:
Der
Ferienausschuss nimmt Kenntnis vom Sachbericht und den vorgelegten Unterlagen
über die angefragte planungsrechtliche Beurteilung für die z. T. leerstehenden
Immobilien entlang der Regensburger Straße.
Er
fasst aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Daten folgenden Beschluss:
1. Ein Sortimentswechsel
a) von Modemarkt zu Getränkemarkt oder
Tierfachmarkt (ca. 620 m²).
b) von Lebensmittelmarkt zu
Drogeriemarkt
c) von Kfz-Gewerbe zu Lebensmittelmarkt
wird aus folgenden Gründen und unter nachfolgenden
Bedingungen als denkbar erachtet:
Die genannten Gewerbeobjekte liegen im Geltungsbereich
des einfachen Bebauungsplanes „Einzelhandelsverbot Regensburger Straße“.
Zu a) Eine Befreiung wäre sachgerecht,
da kein Grundzug des Bebauungsplanes berührt wird, der Wechsel städtebaulich
vertretbar ist (das innenstadtrelevante Modesortiment wird durch ein nur
nahversorgungsrelevantes Getränkesortiment auf Grundlage der Fortschreibung des
Einzelhandelsentwicklungskonzeptes von 2014 bzw. innenstadtunschädliches
Zooartikelsortiment ersetzt) und dies auch in Abwägung mit nachbarlichen
Interessen zulässig sein wird.
Zu b) Die nötige Befreiung berührt zunächst
zwar keinen Grundzug der
Bauleitplanung.
Die städtebauliche Vertretbarkeit
ist jedoch aus Sicht der Verwaltung auf Grundlage der Fortschreibung des
Einzelhandelsentwicklungskonzeptes von 2014 nur unter Bedingungen herzustellen:
Die bestehende Drogeriemarktfiliale mit ca. 500 m² Verkaufsfläche soll in den
bisherigen Lebensmittelmarkt mit ca. 800 m² Verkaufsfläche umsiedeln. Die in
der Stadt vorhandene Drogerieverkaufsfläche wird demnach um ca. 300m²erhöht.
Ein Sortimentswechsel ist nur zu
vertreten, falls
1. die höhere Landesplanung in ihrer (noch nicht
vorliegenden) Stellungnahme zum Ergebnis kommt, dass eine zusätzliche
Drogeriefläche keine negativen Auswirkungen auf die Innenstadt als zentralen
Versorgungsbereich ausstrahlt.
2. der umziehende Drogerist für sein Bestandsgrundstück
in Schwandorf das Baurecht für eine Drogerie durch ein nicht zentrenrelevantes
Baurecht ersetzt - indem er Antrag auf Nutzungsänderung stellt. Bisher liegt
nur dessen privatrechtliche Erklärung vor, allein an nichtzentrenrelevante
Mieter zu vermieten, jedoch kein Baurechtsverzicht.
Zu c) Eine Befreiung ist sachgerecht, da
kein Grundzug des Bebauungsplanes berührt wird, der Sortimentswechsel
städtebaulich vertretbar ist, da dieser neue Lebensmittelmarkt weniger Fläche
als der bisherige Markt auf Regensburger Str. 65 umfassen würde, sowie, weil
nachbarliche Interessen nicht berührt werden.
2. Ein Sortimentswechsel von
Lebensmittelmarkt zu Gemischtwarenmarkt (Fa. Action) wird für unzulässig
erachtet, weil ein zu hoher Anteil von zentrenrelevantem Sortiment (ca. 44 %)
verkauft wird.
Anwesend |
Für |
Gegen |
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den Beschluss |
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