Oberbürgermeister Andreas Feller (CSU) führt in den Sachverhalt ein.

 

Sachdarstellung, Begründung:

 

Es handelt sich um drei Anträge auf isolierte Befreiung von der Festsetzung „Gesamthöhe von Einfriedungen einschließlich Sockel max. 1,30 m“ des Bebauungsplans Nr. V „Buchmanngelände“.

 

Anlass war die von der Fam. Listl zu hoch errichtete Gabioneneinfriedung, die bei der Schlusskontrolle für das Wohnhaus im Dezember 2015 entdeckt wurde. Nach Aufforderung zur Mängelbehebung entschloss sich der Bauherr, zunächst vor einem Rückbau die Genehmigungsfähigkeit einer Befreiung prüfen zu lassen (Az. IB-16-2016). Nach Anhörung wurde als Kompromiss im Februar 2016 eine Befreiung unter der Bedingung erteilt, dass in der Vorgartenzone der Zaun auf die zulässige Höhe von 1,3 m gestutzt wird und im vom Straßenraum nicht einsehbaren Bereich zum Sichtschutz der Terrasse eine Befreiung erteilt wird. Im April 2016 wurde festgestellt, dass Fam. Listl der Einkürzung noch nicht nachgekommen ist. Auf die folgende Aufforderung sprach der Bauherr vor, dass er die Einkürzung nicht vornehmen wolle; es gäbe auch genügend andere höhere Zäune im Baugebiet. Im Nachgang erfolgte deshalb eine Kontrolle entlang der Heisenbergstraße. Dabei wurden auch bei den aktuellen Antragsstellern höhere Zäune festgestellt. Auf Aufforderung der Mängelbehebung reichten diese die nun vorliegenden Befreiungsanträge zur Prüfung ein.

 

1 Bestand Listl

 

2 Bestandsplan

 

Die Anträge sind anhand von Art. 81 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB zu prüfen (isolierte Befreiung von einer örtlichen Bauvorschrift).

 

Die Verwaltung schlägt eine Kompromisslösung wie auf beigefügter Grafik vor. Im Vorgartenbereich muss die durch Bebauungsplan vorgegebene Zaunhöhe eingehalten werden. Hinsichtlich der rückwärtigen Grundstücksbereiche soll eine Befreiung in Aussicht gestellt werden.

3 Vorschlag der Verwaltung; rot: Einfriedungen auf 1,30 m kürzen, grün: Befreiung für höhere Einfriedung

 

Zu prüfen ist zunächst, ob die Grundzüge der Planung berührt sind.  Es ist hier davon auszugehen, dass kein Grundzug der Planung berührt wird. Der Begründung des Bebauungsplans ist keine besondere Wertung zu entnehmen. Außerdem sind die Festsetzungen für Einfriedungen sehr allgemein gehalten, ohne auf Spezifika des Baugebiets einzugehen.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Straßenraum von zu hohen Einfriedungen freigehalten werden soll, da das Baugebiet bereits relativ verdichtet ist und nur so eine aufgelockerte Struktur erhalten bleibt.

 

Städtebauliche vertretbar sind aber Befreiungen in folgendem Umfang:

 

Im Falle der Hausnummer 11 ist die örtliche Situation so, dass das Gebäude an dem Fußweg zum Lebensmittelmarkt liegt. Außerdem befindet sich das Grundstück im Anschluss an den Lärmschutzwall zum benachbarten Gewerbegebiet. Ein höherer Metallzaun in diesem Rückbereich ist städtebaulich daher kaum auffallend und hinnehmbar (vgl. nachfolgendes Foto).

 

4 Einfriedung Heisenbergstraße 11

 

Im Falle der Hausnummer 19 befindet sich der zu hohe Metallzaun entlang einer künftigen Verkehrsfläche ebenfalls im Anschluss an die Lärmschutzanlagen. Auch hier fällt er im Rückbereich nicht besonders ins Auge, so dass eine Befreiung hinnehmbar wäre (vgl. nachfolgendes Foto).

 

5 Einfriedung Heisenbergstraße 19

 

Im Falle der Hochrainstraße 71 befindet sich die Einfriedung als Sichtschutz – bestehend aus 6 Holzelementen 1,80 x 1,80 m und am Anfang und Ende aus Strohmatten 2,00 x 1,80 m – zwischen zwei Wohngebäuden und hat keinerlei Fernwirkung (vgl. die beiden nachfolgenden Fotos).

 

6 Einfriedung / Sichtschutz Hochrainstraße 71

 

7 Einfriedung / Sichtschutz Hochrainstraße 71 (nach Verwaltungsvorschlag künftig wegfallend)

 

Nachbarliche Interessen sind in den vorliegenden Fällen nicht betroffen. Bei der Heisenbergstraße 11 und 19 haben die Nachbarn entlang des jeweiligen öffentlichen Weges ebenfalls eine hohe Einfriedung (Gabionenmauer und Thujenhecke). Beim Sichtschutz zwischen Hochrainstraße 71 und Heisenbergstraße 14 ist nach aktueller Kenntnis davon auszugehen, dass dieser in beiderseitigem Interesse errichtet wurde.

 

Stadtratsmitglied Franz Radlinger (CSU) verweist auf den bestehenden Bebauungsplan bei dem eine Höhe von max. 1,30 m beschlossen wurde. Diese Vorgabe bezüglich der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe der Grundstücks-einfriedungen ist einzuhalten. In den  hinteren Grundstücksbereichen kann eine Befreiung erteilt werden.

 

Stadtratsmitglied Alfred Braun (SPD) schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an und verweist auf Vergleichsfälle bei denen an einer Höhe von 1,30 m festgehalten wurde.

 

Stadtratsmitglied Dr. Jochen Glamsch (UW) äußert, dass eine exakte Regelung bezüglich der Höhe getroffen werden sollte  z. B. für den Hinterliegerbereich. Er stimmt dem von der Verwaltung vorgetragenem Vorschlag zu.

 

Oberbürgermeister Andreas Feller (CSU) führt hierzu an, dass im Bebauungsplan die Höhe mit max. 1,30 m geregelt sei; Abweichungen von dieser Regelung sollen beantragt werden. Ansonsten laufen wir nicht genehmigten Abweichungen hinterher.

 

Stadtratsmitglied Marion Juniec-Möller (B`90/Die Grünen) schlägt vor, dass die Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans durchgezogen wird. Ansonsten seien diejenigen, die sich an die Vorgaben halten die Dummen.

 

Daraufhin leitet Oberbürgermeister Andreas Feller (CSU) die Abstimmung ein.

 

Beschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht der Verwaltung und den vorgelegten Planauszügen. Er erhebt keine Einwände unter folgender Bedingung:

 

In den Bereichen der Vorgartenzone sind die Einfriedungen auf das Höhenmaß des Bebauungsplans zu reduzieren. Dafür können im rückwärtigen Grundstücksbereich Befreiungen erteilt werden.

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

11

11

0