Beschluss:

 

Nach kurzer Diskussion beschließt der Hauptausschuss dem Stadtrat zu empfehlen, nachstehende Friedhofsatzung und Friedhofgebührensatzung zu erlassen:

 

Satzung über die Städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser

- Friedhofssatzung -

 

vom

 

Übersicht

 

 

 

 

 

I.

Allgemeine Vorschriften

 

 

§      1

§      2

Geltungsbereich

Friedhofszweck, Benutzungsrecht

 

II.

Ordnungsvorschriften, gewerbliche Arbeiten

 

 

§      3

§      4

§      5

Öffnungszeiten

Verhalten auf den Friedhöfen

Gewerbliche Arbeiten

 

III.

Bestattungsvorschriften

 

 

§      6

§      7

§      8

§      9

§      10

§      11

§      12

Anmeldung, Bestattungszeit

Särge

Ausheben der Gräber, Tieferlegung

Größe der Gräber

Ruhezeiten der Leichen (Umtriebszeit)

Exhumierungen, Umbettungen

Nutzungszeiten

 

IV.

Grabarten

 

 

§      13

§      14

§      15

§      16

§      17

§      18

§      19

Allgemeines

Einfachtiefengräber

Kindergräber

Urnenerdgräber, Urnennischen

Grüfte

Kriegsgräber

Ehrengräber

 


V.

Grabnutzungsrecht

 

 

§      20

§      21

§      22

§      23

Erwerb des Nutzungsrechts

Erlöschen und Ablösung des Nutzungsrechts

Verlängerung des Nutzungsrechts

Übertragung und Umschreibung des Grabnutzungsrechts

 

VI.

Gestaltung und Pflege der Gräber

 

 

§      24

§      25

§      26

Gestaltungs- und Pflegegrundsätze

Aufstellen von Bänken

Vernachlässigung

 

VII.

Grabmale

 

 

§      27

§      28

§      29

§      30

§      31

§      32

Grabmalgestaltung

Fundamentierung und Befestigung

Genehmigung und Abnahme

Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale

Unterhaltung

Wiedererrichtung, Lagerung, Entfernung und

Eigentumserwerb

 

VIII.

Leichenhaus und Trauerfeiern

 

 

§      33

§      34

Benutzung der Leichenhäuser

Trauerfeiern

 

IX.

Schlussvorschriften

 

 

§      35

§      36

 

§      37

§      38

§      39

§      40

Alte Rechte

Durchführung von Bestattungsaufgaben durch private

Unternehmen

Haftung

Gebühren

Ordnungswidrigkeiten

Inkrafttreten


Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl. S. 405), folgende Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser in der Stadt Schwandorf:

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für folgende städtische Friedhöfe und Leichenhäuser:

1.     Wackersdorfer Straße,

2.     Dachelhofen,

3.     Ettmannsdorf (einschließlich des gepachteten kirchlichen Teils),

4.     Fronberg und

5.     Klardorf.

 

§ 2 Friedhofszweck, Benutzungsrecht

(1)   Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Schwandorf, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2)   Zur Benutzung berechtigt sind alle Personen, die bei ihrem Tod Wohnung oder Aufenthalt im Gemeindegebiet hatten oder ein Recht auf Bestattung in einem belegungsfähigen Grab besaßen oder deren Bestattung vom Nutzungsberechtigten eines belegungsfähigen Grabes in diesem beantragt wird.

(3)   Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt zugelassen werden; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

(4)   Das Recht zur Bestattung auf einem kirchlichen Friedhof in Schwandorf oder auf einem auswärtigen Friedhof bleibt unberührt.

(5)   Vorstehende Vorschriften gelten auch für Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen und für Ascheurnen.

 

II. Ordnungsvorschriften, gewerbliche Arbeiten

 

§ 3 Öffnungszeiten

(1)   Die Friedhöfe und Leichenhäuser sind täglich während den an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2)   Die Stadt kann aus besonderem Anlass einen Friedhof, einen Friedhofsteil oder ein Leichenhaus vorübergehend ganz oder teilweise sperren oder den Zutritt auf bestimmte Personen beschränken.

 

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

(1)   Die Friedhöfe sind Orte der Stille und Besinnung. Jeder hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Personen, die die Würde und Stille stören, können nach erfolgloser Ermahnung vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

(2)   Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,

1.     die Ruhe und Ordnung bei den Trauerfeierlichkeiten zu stören oder auf andere Weise durch ungebührliches Verhalten Ärgernis zu erregen,

2.     den Friedhof und seine Einrichtungen, Gebäulichkeiten, Anlagen, Bäume und Bepflanzungen, Einfriedungen, Wasserstätten, Brunnen, Wege, Stufen und Böschungen zu verunreinigen oder zu beschädigen und Gräber und Rasen- und Pflanzflächen zu betreten,

3.     die Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne Erlaubnis der Stadt zu befahren; hiervon ausgenommen sind Dienstfahrzeuge der Stadt, Kranken- und Versehrtenfahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle, Handwagen und Arbeitsfahrzeuge im Ausführen gewerblicher Arbeiten gemäß § 5 dieser Satzung; als Kranken- und Versehrtenfahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge, deren Benutzer einen Schwerbehinderten-Ausweis mit dem Merkmal "aG" besitzen; alle Fahrzeuge haben Schrittgeschwindigkeit einzuhalten; das Befahren erfolgt auf eigene Gefahr,

4.     Zweiradfahrzeuge aller Art mitzuführen, Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

5.     Waren aller Art und gewerbliche oder sonstige Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen, Plakate oder Reklamehinweise anzubringen, zu sammeln, zu betteln, ohne Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,

6.     an Sonn- und Feiertagen, an Samstagen und Werktagen vor einem Feiertag jeweils nach 14.00 Uhr oder während einer Bestattung, Trauerfeier oder eines Leichenzuges in deren Nähe, störende Arbeiten auszuführen, ausgenommen Arbeiten zur Durchführung einer Bestattung, oder als Unbeteiligte mit Fahrzeugen aller Art oder Arbeitsfahrzeugen dort zu verweilen, ausgenommen Kranken- und Versehrtenfahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle,

7.     Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachte Gießkannen, Handwerks- und Arbeitsgeräte oder sonstige Materialien innerhalb des Friedhofgeländes zu lagern.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung und Ruhe auf ihm vereinbar sind.

 

§ 5 Gewerbliche Arbeiten

(1)   Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die auch den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Das Gießen von Gräbern gegen Entgelt bedarf keiner Zulassung.

(2)   Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

1.     selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung für das einschlägige Handwerk abgelegt oder in die Handwerksrolle eingetragen sind, oder

2.     in der einschlägigen Fachrichtung als freischaffende Künstler tätig sind.

Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. Sie kann erforderliche Nachweise verlangen und Fachorganisationen hören.

(3)   Die Zulassung wird mit einem Berechtigungsschein erteilt, auf dem die Tätigkeiten bezeichnet werden. Er wird für längstens fünf Jahre oder für einzelne Arbeiten an einem bestimmten Grab erteilt. Der Berechtigungsschein ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4)   Die Inhaber von Berechtigungsscheinen und ihre Bediensteten oder Beauftragten haben die Friedhofsatzung, die dazu ergangenen Regelungen und die Anordnungen des Friedhofspersonals zu beachten; sie haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten oder Beauftragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Stadt kann Schäden auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen. Dies gilt auch für die Gewerbetreibenden oder Firmen, mit denen die Stadt Verträge über gewerbliche oder sonstige Betätigung auf dem Friedhof abgeschlossen hat oder die in ihrem Auftrag Arbeiten ausführen.

(5)   Während der gewerblichen Tätigkeit ist auf die Würde und Ordnung des Friedhofes Rücksicht zu nehmen. § 3 und § 4 Abs. 2 Ziff. 6 gelten auch für gewerbliche Arbeiten. In dringenden Fällen kann die Stadt Ausnahmen zulassen oder besondere Anordnungen treffen.

(6)   Arbeitsgeräte, Materialien, Fahrzeuge und Abfälle dürfen während den Arbeiten auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, auf denen sie nicht hindern, stören oder Schäden verursachen. Sie dürfen nicht an oder in Wasserstellen und Brunnen gereinigt werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen; Arbeitsgeräte, Materialien, ausgenommen die in § 32 Abs. 1 Satz 2 genannten Gegenstände sowie Fahrzeuge und Abfälle sind aus dem Friedhof zu schaffen. Die allgemeinen Abraumplätze dürfen von Gewerbetreibenden nicht benutzt werden.

Wer ohne Berechtigungsschein gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt auf den Friedhöfen Arbeiten verrichtet, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. Die Stadt kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind oder gegen diese Satzung schwerwiegend oder wiederholt  verstoßen wurde.

(7)   Die Benutzung der Straßen und Wege in den Friedhöfen ist den Gewerbetreibenden nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Die Stadt kann Straßen und Wege sperren oder das Befahren im Einzelfall untersagen. An oder in den in den Friedhöfen eingesetzten Fahrzeugen muss gut sichtbar eine Firmenanschrift angebracht sein.

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 6 Anmeldung, Bestattungszeit

(1)   Leichen- und Urnenbestattungen sind vom Bestattungspflichtigen oder -beauftragten (insbesondere Bestattungsunternehmen) unverzüglich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Stadt anzumelden. Das Recht auf Bestattung in einem bereits erworbenem Grab ist nachzuweisen.

(2)   Den Zeitpunkt der Bestattung oder der Überführung bestimmt die Stadt im Benehmen mit dem Bestattungspflichtigen oder -beauftragten und dem zuständigen Pfarramt.

Leichen, die ohne Erlaubnis nicht binnen der vorgeschriebenen Bestattungs- oder Beförderungsfrist bestattet oder befördert sind, und Ascheurnen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung bestattet sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet.

(3)   Bestattungen finden in der Regel an Werktagen zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr statt. Ausnahmen kann die Stadt zulassen; an Sonn- und Feiertagen nur, wenn dies gemäß §§ 9 und 10 der Bestattungsverordnung oder § 2 der 2. Bestattungsverordnung erforderlich ist.


§ 7 Särge

Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß
0,70 m breit sein. Werden in Ausnahmefällen größere Särge verwendet, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Im übrigen ist § 20 Bestattungsverordnung zu beachten.

 

§ 8 Ausheben der Gräber, Tieferlegung

(1)   Die Gräber werden von der Stadt oder von ihr Beauftragten ausgehoben. Vorher sind die Grabmale und das Zubehör vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Unverzüglich nach der Bestattung, Umbettung oder Exhumierung wird das Grab wieder zugefüllt.

(2)   Die Tiefe beträgt ohne Grabhügel von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle bei

1.     Einfachtiefengräbern und Grüften 230 cm,

2.     Kindergräbern oder bei Kinderbestattungen in anderen Gräbern bei Leichen von Kindern

        bis zu zwei Jahren 80 cm,

        bis zu sieben Jahren 110 cm,

        bis zu zehn Jahren 150 cm

3.     bei Urnengräbern oder bei Urnenbestattungen in anderen Gräbern
80 cm.

(3)   Bei Wiederbelegung eines Einfachtiefengrabes muss die Grabtiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des zweiten Sarges mindestens 100 cm betragen, andernfalls ist eine Tieferlegung des unteren Sarges vorzunehmen.

(4)   Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

 

§ 9 Größe der Gräber

(1)   Die Oberflächenmaße der Gräber betragen

 

Länge

Breite

1.     Einfachtiefengrab

2.     Kindergrab

3.     Urnenerdgrab

4.     Grüfte

200 cm

150 cm

80 cm

200 cm

90 cm

80 cm

50 cm

90 cm

Mehrstellige Gräber haben die entsprechende mehrfache Breite.

(2)   Zwischen den Gräbern muss ein Seitenabstand von mindestens
30 cm und in der Längsrichtung von mindestens 50 cm bestehen.

(3)   Die Stadt kann für die verschiedenen Friedhöfe oder für Gräber an besonderer Stelle in begründeten Fällen andere Maße festsetzen. Die Maße für Ehrengräber und Kriegsgräber bestimmt die Stadt.

(4)   Die nachträgliche Vergrößerung oder Verkleinerung von Gräbern oder die Einbeziehung von Grabzwischenräumen oder Wegen ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig. Die Stadt kann in verschiedenen Friedhöfen oder bei der Einrichtung neuer Gräberabteilungen mehrere Gräber zu einem Gräberfeld ohne Zwischenräume zusammenfassen. Gräber, die beim Inkrafttreten dieser Satzung die vorgeschriebenen Maße nicht haben, bleiben in der bisherigen Größe bestehen.

 

§ 10 Ruhezeiten der Leichen (Umtriebszeit)

(1)   Die Ruhezeiten betragen in allen Friedhöfen für

1.     Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 7 Jahre,

2.     Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 12 Jahre,

3.     Ascheurnen 10 Jahre.

(2)   Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag des Todes. Sie wird durch eine Umbettung (§ 11) nicht unterbrochen. Nach Anhörung des Gesundheitsamtes kann die Stadt die Ruhezeiten verlängern oder verkürzen.

(3)   Kindergräber dürfen während der Ruhezeit nur mit einer Leiche und Tiefengräber nur mit zwei Leichen belegt werden. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Stadt Ausnahmen zulassen, wenn bei Erwachsenenleichen zehn Jahre und bei Kinderleichen fünf Jahre abgelaufen sind. Kinderleichen oder Urnen können in Einfachtiefengräbern während der Ruhezeit bestattet werden, wenn das Kind nicht älter als drei Jahre war und die Ruhezeit der Kinderleiche oder der Urne die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Erwachsenenleiche nicht übersteigt. Bei Urnengräbern kann die Stadt eine weitere Urnenbestattung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.

 

§ 11 Exhumierungen, Umbettungen

(1)   Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. Exhumierungen und Umbettungen dürfen nur auf behördliche oder richterliche Anordnung oder auf Antrag vorgenommen werden. Sie bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Die Durchführung erfolgt außerhalb der Öffnungszeiten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegebenenfalls ist nach § 3 Abs. 2 zu verfahren.

(2)   Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten der Gräber oder die Bestattungspflichtigen. Der Antragsteller hat das Einverständnis aller sonstigen Antragsberechtigten nachzuweisen. Maßgebend sind die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3)   Der Exhumierung oder Umbettung dürfen nur Vertreter der anordnenden Behörde oder des Gerichts, der Nutzungsberechtigte, der Bestattungspflichtige und die nächsten Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung beiwohnen. Das Friedhofspersonal kann Nichtberechtigte auffordern, sich zu entfernen.

(4)   Die Ruhezeit der Leiche (§ 10) und die Nutzungszeit (§ 12) werden durch die Exhumierung, Umbettung oder Tieferlegung nicht unterbrochen.

 

§ 12 Nutzungszeiten

(1)   Die Nutzungszeiten betragen bei

1.     Einfachtiefengräbern mindestens 12, bei Urnenerdgräbern und Urnennischen mindestens 10, höchstens 20 Jahre,

2.     Kindergräbern mindestens 7 und höchstens 10 Jahre.

(2)   Bei Ehrengräbern wird die Nutzungszeit von der Stadt festgesetzt. Bei Kriegsgräbern ist das Gräbergesetz maßgebend.

 

IV. Grabarten

 

§ 13 Allgemeines

(1)   Die Friedhöfe der Stadt sind in Gräberabteilungen aufgeteilt. Die Gräberabteilungen und die Gräber sind nach den Friedhofsplänen und den Grabkarteien nummeriert.

(2)   Die Gräber werden in folgenden Grabarten allgemein bereitgestellt:

1.     Einfachtiefengräber (§ 14)

2.     Kindergräber (§ 15)

3.     Urnenerdgräber und Urnennischen (§ 16)

Sonstige Grabarten sind:

1.     Grüfte (§ 17)

2.     Kriegsgräber (§ 18)

3.     Ehrengräber (§ 19).

(3)   Einfachtiefengräber und Urnenerdgräber werden als einstellige und bei Bedarf als mehrstellige Gräber vergeben. Das Bestattungsrecht bei mehrstelligen Gräbern (§§ 14, 15 und 16) vervielfacht sich entsprechend.

(4)   Für die Zuteilung sind die Friedhofspläne oder sonstige Unterlagen der Stadt maßgebend. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Grabes oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. In der Gräberabteilung wird der Reihe nach belegt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn das Grab im Plan ausgewiesen ist.


(5)   Die Nutzungsberechtigten haben übliche Beeinträchtigungen durch Nachbargräber, Bepflanzungen, Bäume, Wege, Stufen, Böschungen, Wasserstellen, Abraumplätze und Gebäulichkeiten zu dulden.

 

§ 14 Einfachtiefengräber

An Tiefengräbern wird ein Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder zu Lebzeiten auf Antrag erworben. In einem Tiefengrab darf während der Ruhezeit einer Leiche (§ 10) nur eine weitere Leiche bestattet werden, es sei denn, eine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 3 ist erteilt.

 

§ 15 Kindergräber

An Kindergräbern wird ein Nutzungsrecht nur anlässlich einer Bestattung erworben. Es darf während der Ruhezeit einer Leiche (§ 10) keine weitere Bestattung vorgenommen werden, es sei denn, eine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 3 ist erteilt. Die Umwandlung eines Kindergrabes in ein anderes Grab ist nicht zulässig.

 

§ 16 Urnenerdgräber, Urnennischen

(1)   An Urnenerdgräbern wird ein Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder zu Lebzeiten auf Antrag erworben. Es dürfen während der Ruhezeit einer Urne (§ 10) nur drei weitere Urnenbestattungen vorgenommen werden, es sei denn, eine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 3 ist erteilt.

(2)   Bei Urnenbestattungen in anderen Gräbern (§§ 14 – 15) wird die betreffende Grabart dadurch nicht berührt.

(3)   Urnen können auch in Urnennischen in Maueranlagen beigesetzt werden. Zu der Nische gehört auch die Frontplatte, die von der Stadt zur Verfügung gestellt wird. Ein Nutzungsrecht wird nur anlässlich einer Bestattung erworben. In einer Urnennische können insgesamt bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, soweit dies die Größe der jeweiligen Urnen zulässt. Vor Ablauf der Ruhezeit (§ 10) darf jedoch keine Urne entfernt werden. Die Frontplatte kann vom Nutzungsberechtigten beschriftet werden, wobei die Farbe freigestellt ist, während die Höhe der Buchstaben und Zahlen 5 cm nicht überschreiten darf. Für die Beschriftung bedarf es keiner Genehmigung gemäß § 29.


(4)   Mit Erlöschen des Nutzungsrechts an einem Urnenerdgrab, einer Urnennische oder an einem anderen Grab, in der eine Urne beigesetzt worden ist, hat der Nutzungsberechtigte für eine ordnungsgemäße Entfernung der Urne zu sorgen. Die Stadt ist berechtigt, nach Erlöschen des Nutzungsrechts über die beigesetzte Urne zu verfügen und diese in der von ihr bestimmten stelle eines Friedhofes, z. B. in einem Gemeinschaftsfeld, in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Hierfür führt die Stadt schriftliche Aufzeichnungen und erteilt den Erwerbern des Grabes oder den Erben auf Anfrage Auskunft. Bei Urnennischen ist außerdem die Beschriftung an der Frontplatte zu entfernen. Ist die Frontplatte beschädigt, hat der bisherige Nutzungsberechtigte innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Nutzungsrechts für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

 

§ 17 Grüfte

(1)   Die Stadt kann zulassen, dass Einfachtiefengräber zu Grüften (baulich gestaltete Grabkammern unter der Erdoberfläche) ausgebaut werden. Für das Genehmigungsverfahren gilt § 29 entsprechend. Soweit ein baurechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, hat dieses Vorrang. Grüfte haben die Mindestanforderungen gemäß ME vom 8. Juli 1911 (BayBSVI I S. 33) zu erfüllen. Das Herstellen, Öffnen, Schließen und Abdecken einer Gruft hat eine Maurer- oder Steinmetzfirma auszuführen. Vor der Belegung findet eine technische Abnahme statt.

(2)   Mindestens zwei Stunden vor der Bestattung, Exhumierung oder Umbettung muss die Gruft hergestellt bzw. geöffnet sein. Bestehende Grüfte können nur für Bestattungen, Exhumierungen oder Reparaturen und mit Genehmigung der Stadt geöffnet werden.

(3)   In einer Gruft darf nur ein Zwischenboden aus durchbrochenem Eisenbeton oder Metallschienen eingezogen werden.

(4)   Gibt ein Nutzungsberechtigter ein Grab mit einer Gruft auf oder ist das Nutzungsrecht wirksam entzogen, müssen die Särge auf seine Kosten in einem Erdgrab bestattet werden.

 

§ 18 Kriegsgräber

Für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind gemäß Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 besondere Gräber und Grabfelder angelegt, die öffentlich unterhalten werden. Über diese Gräber führt die Stadt Bücher und Karteien.

 

§ 19 Ehrengräber

Die Stadt kann für verdiente Bürger besondere Gräber einrichten.


V. Grabnutzungsrecht

 

§ 20 Erwerb des Nutzungsrechts

(1)   Sämtliche Gräber bleiben im Eigentum der Stadt. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung (Nutzungsrechte). Veräußerungen sind unzulässig und unwirksam. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbene Nutzungsrechte bleiben bestehen.

(2)   Das Nutzungsrecht kann in der Regel nur durch natürliche Personen und nur für die Dauer der Nutzungszeit (§ 12) erworben werden. Es wird in der Regel bei Eintritt eines Sterbefalles erworben. Es kann zu Lebzeiten erworben werden, wenn dies nach der Grabart (§§ 14, 15, 16 Abs. 1) zulässig ist und wenn der Erwerber im Gemeindegebiet wohnt, das 60. Lebensjahr vollendet hat und noch kein Nutzungsrecht an einem Grab in einem städtischen Friedhof hat.

(3)   An Kriegsgräbern (§ 18) können Nutzungsrechte nicht erworben werden. Bei Ehrengräbern (§ 19) wird das Nutzungsrecht von der Stadt im Einzelfall geregelt.

(4)   In einem Grab können der Nutzungsberechtigte und mit seiner Zustimmung seine Angehörigen i. S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und zwei andere Personen bestattet werden, wenn das Grab belegungsfähig ist (§ 10).

 

§ 21 Erlöschen und Ablösung des Nutzungsrechts

(1)   Das Nutzungsrecht erlischt entschädigungslos, wenn

1.     der Nutzungsberechtigte schriftlich verzichtet; der Verzicht ist nur für das ganze Grab möglich; es darf für keine Leiche eine Ruhezeit (§ 10) laufen,

2.     das Nutzungsrecht abgelaufen ist, nicht verlängert (§ 22) wird oder eine Umschreibung (§ 23 Abs. 2) nicht stattfindet. Es darf für keine Leiche eine Ruhezeit (§ 10) laufen.

(2)   Das Nutzungsrecht kann von der Stadt aus wichtigen Gründen
(z. B. Umgestaltung des Friedhofes, Wegebau) abgelöst werden. Der Gebührenanteil für die Restdauer der Nutzungszeit und die für das Grab gemachten Aufwendungen werden erstattet. Es gelten die im Zeitpunkt der Ablösung maßgeblichen Gebührensätze. Die Stadt hat kostenfrei umzubetten, für die restliche Nutzungszeit ein gleichwertiges Grab zur Verfügung zu stellen und in ähnlicher Weise herzurichten, wenn der Nutzungsberechtigte die Rückerstattung ablehnt und Umbettung verlangt.


(3)   Ist das Nutzungsrecht beendet, kann das Grab neu belegt werden. Hierbei ist die Ruhezeit (§ 10) zu beachten; erforderlichenfalls hat eine Tieferlegung (§ 8 Abs. 3) stattzufinden. Bei Grüften ist § 17 Abs. 4 abzuwenden.

 

§ 22 Verlängerung des Nutzungsrechts

(1)   Die während des Jahres ablaufenden Nutzungszeiten (§ 12) werden im Januar durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus und in den Friedhöfen bekannt gegeben; er verbleibt dort bis zum Jahresende.

(2)   Die Stadt kann den Nutzungsberechtigten zusätzlich schriftlich benachrichtigen, wenn er in der Grabkartei eingetragen oder anderweitig unschwer zu ermitteln ist. Auf diese Benachrichtigung besteht kein Anspruch.

(3)   Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht vor Ablauf verlängern. Die Verlängerung ist höchstens bis zur höchstzulässigen Nutzungszeit zulässig. Ist eine Ruhezeit (§ 10) noch nicht abgelaufen, muss das Nutzungsrecht entsprechend verlängert werden. Die Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich. Das neue Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag, der dem letzten Tag des abgelaufenen folgt.

(4)   Die Verlängerung ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu beantragen, frühestens jedoch 6 Monate vorher. Sie ist nur für das ganze Grab möglich. Eine Teilung des Grabes ist nicht zulässig. Sie kann bei satzungswidrigem Zustand des Grabes von dessen vorheriger Instandsetzung abhängig gemacht werden.

 

§ 23 Übertragung und Umschreibung des Nutzungsrechts

(1)   Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens durch letztwillige Verfügung einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Liegt eine solche Verfügung nicht vor oder erstreckt sie sich auf mehrere Personen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

1.     Ehegatte,

2.     Kinder,

3.     Enkel,

4.     den ehelichen Vater,

5.     die Mutter,

6.     vollbürtige Geschwister,

7.     Stiefgeschwister,

8.     nicht unter Nr. 1 bis 7 fallende Erben.

Sind mehrere Berechtigte innerhalb einer Gruppe der Nrn. 2, 3, 6, 7, 8 vorhanden, entscheidet das höhere Alter. Ein Verzicht zugunsten des Nächstberechtigten ist möglich und der Stadt gegenüber schriftlich zu erklären.


(2)   Der Nachfolger im Nutzungsrecht hat unverzüglich die Umschreibung bei der Stadt zu veranlassen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde. Sind Angehörige oder Erben im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden, erlischt das Nutzungsrecht. In diesem Fall ist im Friedhof und auf dem Grab ein entsprechender Hinweis anzubringen. Acht Wochen nach dessen Anbringung kann das Grab wieder belegt werden.

(3)   Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten auf einen in Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Angehörigen oder Erben übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt . Soll auf eine andere Person übertragen werden, hat er gegenüber der Stadt auf sein Nutzungsrecht zu verzichten (§ 21 Abs. 1 Nr. 1). Die andere Person hat das Nutzungsrecht neu zu erwerben.

 

VI. Gestaltung und Pflege der Gräber

 

§ 24 Gestaltungs- und Pflegegrundsätze

(1)   Jedes Grab ist vom Nutzungsberechtigten spätestens 6 Monate nach der Bestattung oder dem Erwerb des Nutzungsrechts so anzulegen und für die Dauer der Nutzungszeit instand zu halten, dass es nicht verunstaltend wirkt, sich der Umgebung anpasst und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstiger Abraum sind unverzüglich vom Grab zu entfernen und zu den vorgesehenen Abraumplätzen zu verbringen.

(2)   Die Wege zwischen den Gräbern und die Grabzwischenräume müssen je zur Hälfte von den Nutzungsberechtigten saubergehalten werden. In der Abteilung "Waldfriedhof" des Friedhofs Wackersdorfer Straße, in Terrassen und an Böschungen müssen die angrenzenden Grünflächen, Böschungen und die zum Grab führenden Zugänge, Stufen und Wege von den Nutzungsberechtigten angelegt und unterhalten werden, deren Gräber angrenzen, wobei die vordere Grenze der zum Grab führende Weg, die seitliche die Hälfte des Abstandes zwischen den Gräbern und die hintere der nächste, oberhalb der Böschung oder Terrasse liegende Weg ist. Ist ein Weg oder ein Nachbargrab nicht vorhanden, gilt ein entsprechender Flächenumgriff.

(3)   Für die gärtnerische Gestaltung der Gräber sind nur Pflanzen zu verwenden, die andere Gräber, Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Stark wurzelnde oder großwüchsige Bäume und Sträucher und andere beeinträchtigende Pflanzen sind zurückzuschneiden oder zu entfernen.


(4)   Die Herrichtung, die Unterhaltung, die Bepflanzung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Gräber oder der in Absatz 2 genannten Flächen obliegt ausschließlich der Stadt. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden.

 

§ 25 Aufstellen von Bänken

(1)   Bänke oder andere Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Genehmigung der Stadt aufgestellt werden. Für die Unterhaltung hat der Antragsteller zu sorgen. Die Stadt kann Bestimmungen über Material, Maße oder Ausführung treffen.

(2)   Die von der Stadt aufgestellten Bänke und andere Sitzgelegenheiten dürfen nicht entfernt, verändert oder versetzt werden.

 

§ 26 Vernachlässigung

(1)   Entspricht ein Grab oder das Grabumfeld nicht den Vorschriften des § 24 Abs. 1 bis 3, kann die Stadt den Nutzungsberechtigten auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen satzungsgemäßen Zustand herzustellen. In der Aufforderung ist auf die möglichen Rechtsfolgen nach Abs. 3 hinzuweisen.

(2)   Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt anstelle der schriftlichen Aufforderung eine entsprechende Bekanntgabe an der Amtstafel im Friedhof und auf einer Hinweistafel auf dem Grab.

(3)   Bleibt die Aufforderung nach Abs. 1 oder 2 erfolglos, kann die Stadt anstelle und auf Kosten des Verpflichteten den satzungswidrigen Zustand beseitigen oder das Grab einebnen oder bei besonders schweren Vernachlässigungen das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.

 

VII. Grabmale

 

§ 27 Grabmalgestaltung

(1)   Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf dem Grab errichtete Denkmal. Dazu gehören insbesondere Grabsteine, Grabeinfassungen (ausgenommen pflanzlicher Art), Kreuze, Plastiken und Abdeckplatten.

(2)   Grabmale müssen den Gestaltungsgrundsätzen des § 24 Abs. 1 entsprechen.


(3)   Aus Gründen der Standsicherheit dürfen Grabmale die nachstehenden Maße nicht über- bzw. unterschreiten (das Flächenmaß ergibt sich aus der Ansichtsfläche des stehenden Grabmals ohne Sockel):

 

 

1.

2.

3.

 

 

Einstellige Gräber

Mehrstellige Gräber

Kindergräber

maximale

Fläche

0,90 m2

1,40 m2

0,50 m2

minimale

Stärke

16 cm

16 cm

10 cm

maximale

Sockelhöhe

30 cm

30 cm

15 cm

4.

Bei Urnenerdgräbern sind nur Abdeckplatten bis zur Grabgröße zulässig.

 

 

 

Kann von einer Ansichtsfläche nicht ausgegangen werden (z. B. bei Plastiken, Kreuzen), darf bei einstelligen Gräbern eine Höhe von 1,20 m, bei mehrstelligen Gräbern eine Höhe von 1,50 m nicht überschritten werden. Die Grabmale sind in der angeordneten Flucht aufzustellen. Die Stadt bestimmt den Standort, wenn ein solcher nicht festgelegt ist.

(4)   Abdeckplatten dürfen die Oberflächenmaße der Gräber (§ 9 Abs. 1) nicht überschreiten und haben eine Mindeststärke von 6 cm aufzuweisen.

(5)   Grabeinfassungen haben sich in Länge und Breite nach der jeweiligen Größe der Gräber (§ 9) zu richten. Die Höhe und die Stärke sollen jeweils 0,20 m nicht überschreiten. Die Stadt kann für einzelne Gräber oder Grababteilungen anordnen oder genehmigen, dass statt Grabeinfassungen Platten oder Pflastersteine verwendet werden.

(6)   Die Stadt kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 zulassen, wenn dies mit den Grundsätzen des Abs. 1 und gestalterischen Anforderungen vereinbar ist. Eine Unterschreitung von Stärkemaßen kann nur zugelassen werden, wenn ein Nachweis über die Standsicherheit (Statik) erbracht wird.

(7)   Weihwasserbehälter und Lampen sollen nicht höher als 0,40 m sein.

(8)   Auf der rechten Seitenfläche etwa in einer Höhe von 0,30 m ist auf dem Grabmal der Name des Herstellers und die Nummer des Grabes und der Abteilung anzubringen. Gräber und Grabmale dürfen nicht für Werbezwecke benützt werden. Die Stadt kann Mustergräber anlegen.

 

§ 28 Fundamentierung und Befestigung

(1)   Jedes Grabmal ist in allen seinen Teilen der Größe und des Gewichts entsprechend so zu fundamentieren und zu befestigen, dass es frostsicher und dauerhaft verkehrssicher ist und auch beim Öffnen des Grabes bzw. benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann.


(2)   Im übrigen sind für die Fundamentierung und Verbindung die allgemein anerkannten handwerklichen und statischen Regeln zu beachten.

(3)   Soweit die Stadt für bestimmte Grababteilungen ein Fundamentband errichtet, ist dieses zu verwenden.

 

§ 29 Genehmigung und Abnahme

(1)   Die Errichtung, Versetzung und Änderung von Grabmalen und Fundamenten bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt.

(2)   Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten unter Verwendung des von der Stadt eingeführten Vordrucks zweifach bei der Stadt einzureichen. Dem Antrag ist ein Nachweis über das Nutzungsrecht beizufügen.

(3)   Soweit erforderlich, kann die Stadt die Vorlage einer statischen Berechnung, einer Werkstoffprobe, eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf dem Grab oder eine Zwischenabnahme des Fundaments verlangen.

(4)   Der Genehmigungsbescheid ist bei Arbeitsbeginn oder Anlieferung beim Friedhofwärter vorzulegen. Das Arbeitsende ist dem Friedhofwärter anzuzeigen, die plangemäße Ausführung überprüfen und die Abnahme bescheinigen zu lassen.

(5)   Die Stadt kann die Beseitigung der ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichteten Grabmale anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

 

§ 30 Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale

Grabmalanlagen können insbesondere wegen ihrer künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung Denkmalcharakter besitzen. In diesen Fällen sind für den Schutz und die Pflege die einschlägigen gesetzlichen Denkmalschutzvorschriften zu beachten, z. B. die Erlaubnispflicht für Beseitigung oder Änderung.

 

§ 31 Unterhaltung

(1)   Grabmale und Fundamente sind von den Nutzungsberechtigten entsprechend den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 zu unterhalten und insbesondere in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2)   Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften des Abs. 1, hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich abzuhelfen. Unterbleibt dies trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt mit angemessener Fristsetzung (wobei entsprechend § 26 Abs. 2 verfahren werden kann) oder ist Gefahr in Verzug, kann die Stadt anstelle und auf Kosten des Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und an den betreffenden Anlagen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erstattung der angefallenen Kosten ausüben.

 

§ 32 Wiedererrichtung, Lagerung, Entfernung und Eigentumserwerb

(1)   Im Bestattungsfall ist das Grabmal innerhalb von sechs Monaten wieder zu errichten. Die Lagerung hierfür benötigter Gegenstände innerhalb des Friedhofes darf nur auf den von der Stadt bestimmten Stellen erfolgen. Die Stadt kann schon vor Ablauf dieser Frist die Entfernung aus dem Friedhof verlangen, wenn Platzmangel vorliegt oder die Würde des Friedhofes beeinträchtigt wird.

(2)   Nach Beendigung des Nutzungsrechts (§ 21) ist das Grab mit allem Zubehör innerhalb von vier Wochen abzuräumen. Mit Ausnahme des pflanzlichen Abraums sind alle Gegenstände (Grabmale, Einfassung, Grabzubehör usw.) aus dem Friedhof zu entfernen. Die Stadt kann verlangen, dass auch Fundamente und Grüfte entfernt werden.

(3)   Wird das Grab nicht rechtzeitig im Sinn des Abs. 2 abgeräumt, kann die Stadt die Entfernung der Gegenstände anstelle und auf Kosten des Verpflichteten selbst vornehmen.

(4)   Die Stadt schließt (in der Regel anlässlich einer Grabmalgenehmigung) mit dem Nutzungsberechtigten eine Vereinbarung, dass das Eigentum am Grabmal, Grabzubehör und der Bepflanzung im Fall der Nichtentfernung entschädigungslos auf die Stadt übergeht. Die Vereinbarung gilt auch für den Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten, falls sie nicht widerrufen wird. Der entschädigungslose Eigentumsübergang auf die Stadt findet bei nicht rechtzeitiger Entfernung der Gegenstände im Sinn des Absatz 2 auch dann statt, wenn keine derartige Vereinbarung vorliegt.

 

VIII. Leichenhaus und Trauerfeiern

 

§ 33 Benutzung der Leichenhäuser

(1)   Die städtischen Leichenhäuser dienen der Aufbahrung bzw. Aufbewahrung der Leichen (auch Totgeburten und Ascheurnen) der im Gemeindegebiet Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Das gleiche gilt für Fehlgeburten und menschliche Körper- und Leichenteile, wenn sie im Friedhof bestattet werden sollen.

(2)   Für die städtischen Leichenhäuser besteht Benutzungszwang, ausgenommen bei Benutzung kirchlicher oder auswärtiger Leichenhäuser oder Überführung von Leichen von einem Krankenhaus aus nach auswärts. Die Einlieferung hat unverzüglich nach der Leichenschau - nicht jedoch während der Nachtzeit von 18.00 bis 06.00 Uhr - zu erfolgen. Die von auswärts überführten Leichen sind in ein städtischen Leichenhaus zu bringen, wenn die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet bzw. ein kirchliches Leichenhaus nicht benutzt wird. Die Herausnahme aus dem Leichenhaus darf nur stattfinden für die Bestattung, Überführung oder Sektion.

(3)   Über die Form der Aufbahrung (offener oder geschlossener Sarg) oder der Aufbewahrung entscheiden die Bestattungspflichtigen. Wenn eine Entscheidung nicht erfolgt oder der Amtsarzt oder Leichenschauer es angeordnet haben oder die Würde des Verstorbenen dies gebietet, bleibt der Sarg geschlossen. In den Fällen des § 2 der Zweiten Bestattungsverordnung darf die Aufbewahrung nur in geschlossenem Sarg in einem besonderen Raum stattfinden. Im übrigen sind die Anordnungen des Amtsarztes oder des Leichenschauers maßgebend.

(4)   Wenn eine sofortige Bestattung angeordnet ist, kann eine Trauerfeier später stattfinden.

(5)   Der Zutritt in die Leichenzellen ist nur dem dazu berechtigten Personal gestattet. Ausnahmen bestimmt die Stadt oder im Fall des Absatz 3 Satz 3 der Amtsarzt oder der Leichenschauer.

(6)   Die Aufbahrung oder Aufbewahrung kann in Kühlzellen stattfinden, soweit solche vorhanden sind. Ein Anspruch auf die Benutzung besteht nicht.

 

§ 34 Trauerfeiern

(1)   Trauerfeiern anlässlich einer Bestattung oder Überführung können in der Leichenhalle, am Grab oder in besonderen Fällen an einer anderen zugewiesenen Stelle im Friedhof abgehalten werden. Über andere Trauer- oder Gedenkfeiern entscheidet die Stadt; sie sind zwei Tage vorher anzumelden. Auf Antrag der Bestattungspflichtigen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit dies ohne besonderen Aufwand möglich ist.

(2)   Bei allen Trauerfeiern hat der kirchliche oder weltanschauliche Teil den Vorrang. Ehrensalut und Böllerschüsse dürfen nur mit Genehmigung der Stadt auf dem zugewiesenen Platz und unter Beachtung aller einschlägigen Vorschriften stattfinden.

 

IX. Schlussvorschriften

 

§ 35 Alte Rechte

Bei den vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbenen Nutzungsrechten richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften. Bestandskräftig gewordene Verfügungen, Vereinbarungen und Genehmigungen bleiben bestehen.

§ 36 Durchführung von Bestattungsaufgaben durch private Unternehmen

Die Stadt kann sich durch Vertrag zur Erfüllung einzelner Aufgaben im Sinne dieser Satzung privater Bestattungsunternehmen bedienen. Das Unternehmen ist an die Vorschriften dieser Satzung gebunden.

 

§ 37 Haftung

(1)   Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, der Leichenhäuser, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Naturereignisse, höhere Gewalt oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2)   Personen oder Firmen haften der Stadt oder Dritten gegenüber für jeden Schaden im Friedhof oder im Leichenhaus, der ihr oder Dritten durch schuldhaftes Verhalten oder Nichtbeachtung dieser Satzung oder anderer Vorschriften entsteht.

 

§ 38 Gebühren, Entgelte

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe, Leichenhäuser und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofgebührensatzung und, sofern die Stadt Verträge nach § 36 geschlossen hat, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu entrichten.

 

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1.     entgegen § 3 Abs. 2 eine Sperrung oder Beschränkung nicht beachtet,

2.     entgegen § 4 Abs. 1 die Würde und Stille des Friedhofes stört, eine Anordnung nicht befolgt oder ein Verbot im Sinne des § 4 Abs. 2 missachtet,

3.     entgegen § 5 Abs. 1 ohne Zulassung Arbeiten verrichtet oder verrichten lässt, oder

        entgegen § 5 Abs. 3 den Berechtigungsschein auf Verlangen nicht vorzeigt, oder

        entgegen § 5 Abs. 4 eine Regelung oder Anordnung nicht beachtet, oder

        entgegen § 5 Abs. 5 und 6 bei gewerblichen Arbeiten die Würde und Ordnung des Friedhofes stört, außerhalb der zulässigen Zeiten Arbeiten ausführt, Arbeitsgeräte, Materialien, Fahrzeuge und Abraum nicht ordnungsgemäß entfernt, an Wasserstellen und Brunnen reinigt, die Arbeits- und Lagerplätze nicht in den früheren Zustand bringt, oder

        entgegen § 5 Abs. 7 einer Verweisung nicht nachkommt, oder

        entgegen § 5 Abs. 8 keine geeigneten oder nicht mit Firmenanschrift versehenen Fahrzeuge verwendet, oder Sperrung oder Verbote nicht beachtet,

4.     entgegen § 6 Abs. 1 eine Bestattung nicht unverzüglich anmeldet,

5.     entgegen § 8 Abs. 1 ein Grab aushebt oder als Beauftragter die Maße nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 nicht einhält,

6.     entgegen § 9 Abs. 1 bis 4 die Oberflächenmaße der Grabstätten nicht einhält oder diese nachträglich ändert,

7.     entgegen § 11 Abs. 1 und 3 (ohne Erlaubnis eine Exhumierung oder Umbettung vornimmt, oder) einer Aufforderung, sich zu entfernen, nicht nachkommt,

8.     entgegen § 17 Abs. 1 und 2 ohne Genehmigung eine Gruft errichtet oder öffnet oder technische Abnahme nicht rechtzeitig veranlasst,

9.     entgegen §§ 8 Abs. 3, 21 Abs. 3 eine erforderliche Tieferlegung unterlässt,

10.   entgegen § 24 Abs. 1 ein Grab nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß anlegt oder instandhält, oder entgegen § 24 Abs. 2 die Flächen nicht sauber hält, anlegt oder unterhält, oder

        entgegen § 24 Abs. 3 beeinträchtigende Pflanzen verwendet oder solche nicht zurückschneidet oder entfernt, oder

        entgegen § 24 Abs. 4 unbefugt die Pflegeflächen nicht beachtet,

11.   entgegen § 25 Abs. 1 ohne Genehmigung Bänke oder andere Sitzgelegenheiten aufstellt, oder

        entgegen § 25 Abs. 2 die von der Stadt aufgestellten Bänke oder Sitzgelegenheiten entfernt, verändert oder versetzt,

12.   entgegen § 27 Abs. 8 den Namen des Herstellers, die Nummer des Grabes und die Grababteilung nicht anbringt,

13.   entgegen § 28 ein Grab nicht ordnungsgemäß fundamentiert oder befestigt,

14.   entgegen § 29 Abs. 1 ein Grabmal oder ein Fundament ohne Genehmigung oder abweichend davon errichtet, versetzt oder verändert, oder

        entgegen § 29 Abs. 4 den Genehmigungsbescheid dem Friedhofwärter nicht rechtzeitig vorlegt, das Arbeitsende nicht anzeigt oder die Abnahme nicht bescheinigen lässt, oder

        entgegen § 29 Abs. 5 einer Beseitigungsanordnung nicht nachkommt,

15.   entgegen § 31 Abs. 1 Grabmale und Fundamente nicht ordnungsgemäß unterhält und in verkehrssicherem Zustand hält,

16.   entgegen § 32 Abs. 1 das Grabmal nicht rechtzeitig wiedererrichtet oder Gegenstände an nicht zulässigen Stellen lagert oder diese trotz Aufforderung nicht entfernt, oder

        entgegen § 32 Abs. 2 das Grab nicht rechtzeitig abräumt oder abgeräumte Gegenstände nicht aus dem Friedhof entfernt,

17.   entgegen § 33 Abs. 2 den Benutzungszwang für Leichenhäuser nicht beachtet oder die Einlieferung der Leiche nicht rechtzeitig veranlasst, oder

        entgegen § 33 Abs. 5 unbefugt eine Leichenzelle betritt,

18.   entgegen § 34 Abs. 1 eine Trauer- oder Gedenkfeier abhält, oder

        entgegen § 34 Abs. 2 für Ehrensalut oder Böllerschüsse keine Genehmigung einholt oder den zugewiesenen Platz nicht einhält.

 

§ 40 Inkrafttreten

(1)   Diese Satzung tritt am 1. März 2007 in Kraft.

(2)   Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16. Februar 1989 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische

Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für

Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften

- Friedhofsgebührensatzung -

 

vom

 

Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272) und Art. 20 des Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 193) folgende Satzung:

 

ABSCHNITT I

 

Benutzungsgebühren

 

§ 1 Grabgebühren

(1)   Die Grabgebühr beträgt für

1.

Einfachtiefengräber für jedes Jahr Nutzungszeit:

einstelliges Grab:

 

29,50 €

 

(z. B. 12 Jahre Nutzungszeit 354,00 € - bei mehrstelligen Gräbern das entsprechend Vielfache).

Wird ein Einfachtiefengrab zu Lebzeiten erworben, dann erhöht sich die jährliche Grabgebühr um 4,00 € für ein einstelliges Grab (bei mehrstelligen Gräbern um das entsprechend Vielfache).

2.

Kindergräber für jedes Jahr Nutzungszeit:

18,00 €

 

(z. B. 7 Jahre Nutzungszeit 126,00 €)

3.

Urnenerdgräber für jedes Jahr Nutzungszeit:

23,00 €

 

(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 230,00 €)

Wird ein Urnenerdgrab zu Lebzeiten erworben, dann erhöht sich die jährliche Grabgebühr um 2,50 €.

4.

Urnennischen für vier Urnen für jedes Jahr Nutzungszeit:

68,00 €

 

(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 680,00 €)

5.

Urnennische für zwei Urnen für jedes Jahr Nutzungszeit:

34,00 €

 

(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 340,00 €)

(2)   Wird ein Nutzungsrecht verlängert, ohne dass dies wegen einer restlichen Ruhezeit erforderlich ist, dann erhöhen sich die Gebühren nach Absatz 1 um 25 vom Hundert.

 

(3)   Die Stadt erhebt für die Entsorgung von Kränzen, Blumen usw., jährlich zur Grabgebühr eine Pauschale in Höhe von 2,50 € (bei mehrstelligen Gräbern das entsprechend Vielfache). Bei Urnennischen und Urnenerdgräbern beträgt die Pauschale 0,50 € jährlich.

 

§ 2 Allgemeine Gebühren

(1)   Die Stadt erhebt für

1.     die Benutzung eines Leichenhauses, pro angefangenen Tag, folgende Gebühren:

a)     bei Leichen von Erwachsenen und Kindern ab dem 10. Lebensjahr 90, 00 €,

b)     bei Leichen von Kindern bis zum 10. Lebensjahr, bei Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen, Leichenresten (Leichen für die die Ruhezeit bereits abgelaufen ist) und Urnen 45,00 €,

2.     die Tätigkeiten des Friedhofwärters anlässlich einer Bestattung folgende Pauschalgebühren:

a)     bei Leichen von Erwachsenen und Kindern ab dem 10. Lebensjahr 52,00 €,

b)     bei Leichen von Kindern bis zum 10. Lebensjahr, bei Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen, Leichenresten (vgl. Nr. 1 Buchst. b) und Urnen 13,00 €.

Diese Gebühren entstehen auch, wenn nur das Leichenhaus wegen späterer Überführung benutzt wird.

(2)   Die Gebühr für die Benutzung der Kühlanlage beträgt pro angefangenem Tag 20,00 €.

 

§ 3 Sektionsraum und Sektion

(1)   Für die Benützung des Sektionsraumes zur Vornahme einer Sektion ist eine Pauschalgebühr von 100,00 € zu entrichten. Diese Gebühr fällt auch an, wenn eine Leiche aus zwingenden Gründen im Sektionsraum aufbewahrt wird (z. B. Zustand einer Unfallleiche).

(2)   Für die Mithilfe von Personal bei einer Sektion werden die Kosten für das Personal in tatsächlich entstandener Höhe berechnet.


§ 4 Grabmalentfernung

Wird ein vom Nutzungsberechtigten nicht rechtzeitig im Sinne der Friedhofssatzung abgeräumtes Grab von der Stadt entfernt, werden die hierbei anfallenden Kosten vom Nutzungsberechtigten in tatsächlich entstandener Höhe durch Leistungsbescheid in Rechnung gestellt.

 

ABSCHNITT II

 

Verwaltungsgebühren

 

§ 5 Verwaltungsgebühren

(1)   Für die Zulassung zu gewerblichen Arbeiten im Sinne der Friedhofssatzung in den Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:

1.     Berechtigungsscheine für Arbeiten an Grabmalen, Einfassungen, Fundamenten und Grüften für jedes Jahr 26,00 €,

2.     Berechtigungsscheine für einzelne Arbeiten nach Nr. 1 an einem bestimmten Grab 13,00 €,

3.     Berechtigungsscheine für gärtnerische Arbeiten an Gräbern für jedes Jahr 6,50 €,

4.     Berechtigungsscheine für einzelne gärtnerische Arbeiten an einem bestimmten Grab 3,25 €.

(2)   Für die Ausfertigung einer Graburkunde wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.

(3)   Die Gebühren betragen für die

1.     Genehmigung der Exhumierung und ggf. Umbettung von Leichen, Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen, Leichenresten oder Urnen 19,50 €,

2.     Ausstellung eines Leichenpasses 16,25 €,

3.     Genehmigung zur Errichtung, Versetzung oder Änderung eines Grabmales und eines Fundamentes

 

- für ein Kindergrab, ein Urnengrab oder ein Urnenerdgrab

6,50 €

 

- für ein Einfachtiefengrab

19,50 €

 

- für ein mehrstelliges Einfachtiefengrab

29,25 €

(4)   Die Gebühren betragen für die Genehmigung bzw. Ausnahmeerteilung

1.

zur Errichtung einer Gruft, einschl. Prüfung der Pläne, für

 

 

a)     ein einstelliges Grab

130,00 €

 

b)     ein mehrstelliges Grab

195,00 €

2.

a)     für eine einmalige Einfahrt in den Friedhof

2,00 €

 

b)     für eine längerfristige Erlaubnis
bei Gewerbetreibenden ist diese Gebühr im Berechtigungsschein enthalten;

20,00 €

3.

zur Aufbahrung einer Leiche außerhalb eines städtischen oder kirchlichen Leichenhauses

 

19,50 €

4.

einer Bestattung vor oder nach Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist (§§ 9 und 10 Bestattungsverordnung)

 

6,50 €

5.

zur Bestattung außerhalb eines Friedhofes

32,50 €

bis

130,00 €

(5)   Die Gebühren betragen für eine

1.

Zustimmung der Stadt als Friedhofsträger, dass Ascheurnen zugesandt werden können,

 

3,25 €

2.

Bestätigung, dass die Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofes keiner Genehmigung bedarf,

 

3,25 €

3.

schriftliche Auskunft aus der Grabkartei oder den Friedhofsakten (soweit zweckmäßig und angemessen)

 

3,25 €

(6)   Die Gebühren für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach der Friedhofssatzung betragen - sofern nicht andere Gebühren in Frage

kommen -

 

6,50 €

bis

325,00 €

(7)   Die Gebühren für Einzelanordnung oder Beanstandung nach der

Friedhofssatzung betragen

 

3,00 €

bis

130,00 €

 

ABSCHNITT III

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 6 Gebührenschuldner; Vorschusszahlungen

(1)   Gebührenschuldner ist

1.     beim Erwerb eines Grabes, wer das Nutzungsrecht am Grab erwirbt,

2.     bei einer Bestattung oder sonstigen Leistung, wer nach dem Gesetz oder letztwilliger Verfügung die Bestattungskosten tragen muss oder wer die Leistung veranlasst oder in Anspruch nimmt.

(2)   Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3)   Die Stadt ist berechtigt, Vorschusszahlungen oder Sicherheitsleistungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu verlangen.

 

§ 7 Entstehen der Gebührenschuld; Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen der Stadt Schwandorf bzw. mit Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.

 

§ 8 Entsprechende Anwendung vergleichbarer Leistungen und

Gebühren

Sind im Einzelfall Leistungen notwendig, für die Gebühren in dieser Satzung nicht festgelegt sind, dann werden Gebühren in entsprechender Anwendung vergleichbarer Leistungen und Gebühren bemessen. Sind solche Leistungen nicht mit anderen in dieser Satzung aufgeführten Leistungen vergleichbar oder erfordern sie einen über das übliche Maß hinausgehenden Kostenaufwand, dann werden die Gebühren nach dem Kostenaufwand des Einzelfalles, zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 20 v. H., erhoben.

 

§ 9 Inkrafttreten

(1)   Diese Satzung tritt am 1. März 2007 in Kraft.

(2)   Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften (Friedhofsgebührensatzung) vom 7. Dezember 2001 außer Kraft.

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

11

11

-