Sitzung: 29.01.2007 Hauptausschuss
Beschluss:
Nach kurzer Diskussion beschließt der Hauptausschuss dem Stadtrat zu empfehlen, nachstehende Friedhofsatzung und Friedhofgebührensatzung zu erlassen:
Satzung über
die Städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser
-
Friedhofssatzung -
vom
Übersicht |
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I. |
Allgemeine Vorschriften |
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§
1 §
2 |
Geltungsbereich Friedhofszweck, Benutzungsrecht |
II. |
Ordnungsvorschriften, gewerbliche Arbeiten |
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§
3 §
4 §
5 |
Öffnungszeiten Verhalten auf den Friedhöfen Gewerbliche Arbeiten |
III. |
Bestattungsvorschriften |
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§
6 §
7 §
8 §
9 §
10 §
11 §
12 |
Anmeldung, Bestattungszeit Särge Ausheben der Gräber, Tieferlegung Größe der Gräber Ruhezeiten der Leichen (Umtriebszeit) Exhumierungen, Umbettungen Nutzungszeiten |
IV. |
Grabarten |
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§
13 §
14 §
15 §
16 §
17 §
18 §
19 |
Allgemeines Einfachtiefengräber Kindergräber Urnenerdgräber, Urnennischen Grüfte Kriegsgräber Ehrengräber |
V. |
Grabnutzungsrecht |
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§
20 §
21 §
22 §
23 |
Erwerb des Nutzungsrechts Erlöschen und Ablösung des Nutzungsrechts Verlängerung des Nutzungsrechts Übertragung und Umschreibung des Grabnutzungsrechts |
VI. |
Gestaltung und Pflege der Gräber |
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§
24 §
25 §
26 |
Gestaltungs- und Pflegegrundsätze Aufstellen von Bänken Vernachlässigung |
VII. |
Grabmale |
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§
27 §
28 §
29 §
30 §
31 §
32 |
Grabmalgestaltung Fundamentierung und Befestigung Genehmigung und Abnahme Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale Unterhaltung Wiedererrichtung, Lagerung, Entfernung und Eigentumserwerb |
VIII. |
Leichenhaus und Trauerfeiern |
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§
33 §
34 |
Benutzung der Leichenhäuser Trauerfeiern |
IX. |
Schlussvorschriften |
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§
35 §
36 §
37 §
38 §
39 §
40 |
Alte Rechte Durchführung von Bestattungsaufgaben durch private Unternehmen Haftung Gebühren Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten |
Die
Stadt Schwandorf erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
(GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli
2006 (GVBl. S. 405), folgende Satzung über die Benutzung der städtischen
Friedhöfe und Leichenhäuser in der Stadt Schwandorf:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese
Satzung gilt für folgende städtische Friedhöfe und Leichenhäuser:
1.
Wackersdorfer
Straße,
2.
Dachelhofen,
3.
Ettmannsdorf
(einschließlich des gepachteten kirchlichen Teils),
4.
Fronberg und
5.
Klardorf.
§ 2 Friedhofszweck, Benutzungsrecht
(1)
Die Friedhöfe sind
öffentliche Einrichtungen der Stadt Schwandorf, die den Verstorbenen als
würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
(2)
Zur Benutzung
berechtigt sind alle Personen, die bei ihrem Tod Wohnung oder Aufenthalt im
Gemeindegebiet hatten oder ein Recht auf Bestattung in einem belegungsfähigen
Grab besaßen oder deren Bestattung vom Nutzungsberechtigten eines
belegungsfähigen Grabes in diesem beantragt wird.
(3)
Die Bestattung
anderer Personen kann von der Stadt zugelassen werden; auf sie besteht kein
Rechtsanspruch.
(4)
Das Recht zur
Bestattung auf einem kirchlichen Friedhof in Schwandorf oder auf einem
auswärtigen Friedhof bleibt unberührt.
(5)
Vorstehende
Vorschriften gelten auch für Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen
und für Ascheurnen.
II. Ordnungsvorschriften, gewerbliche Arbeiten
§ 3 Öffnungszeiten
(1)
Die Friedhöfe und
Leichenhäuser sind täglich während den an den Eingängen bekannt gegebenen
Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2)
Die Stadt kann aus
besonderem Anlass einen Friedhof, einen Friedhofsteil oder ein Leichenhaus
vorübergehend ganz oder teilweise sperren oder den Zutritt auf bestimmte
Personen beschränken.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
(1)
Die Friedhöfe sind
Orte der Stille und Besinnung. Jeder hat sich ruhig und der Würde des Ortes
entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu
befolgen. Personen, die die Würde und Stille stören, können nach erfolgloser
Ermahnung vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
(2)
Auf den Friedhöfen
ist es insbesondere nicht gestattet,
1.
die Ruhe und
Ordnung bei den Trauerfeierlichkeiten zu stören oder auf andere Weise durch
ungebührliches Verhalten Ärgernis zu erregen,
2.
den Friedhof und
seine Einrichtungen, Gebäulichkeiten, Anlagen, Bäume und Bepflanzungen,
Einfriedungen, Wasserstätten, Brunnen, Wege, Stufen und Böschungen zu
verunreinigen oder zu beschädigen und Gräber und Rasen- und Pflanzflächen zu
betreten,
3.
die Straßen und
Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne Erlaubnis der Stadt zu befahren; hiervon
ausgenommen sind Dienstfahrzeuge der Stadt, Kranken- und Versehrtenfahrzeuge,
Kinderwagen und Rollstühle, Handwagen und Arbeitsfahrzeuge im Ausführen
gewerblicher Arbeiten gemäß § 5 dieser Satzung; als Kranken- und
Versehrtenfahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge, deren Benutzer einen
Schwerbehinderten-Ausweis mit dem Merkmal "aG" besitzen; alle
Fahrzeuge haben Schrittgeschwindigkeit einzuhalten; das Befahren erfolgt auf
eigene Gefahr,
4.
Zweiradfahrzeuge
aller Art mitzuführen, Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
5.
Waren aller Art
und gewerbliche oder sonstige Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen,
Plakate oder Reklamehinweise anzubringen, zu sammeln, zu betteln, ohne Auftrag
der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
6.
an Sonn- und
Feiertagen, an Samstagen und Werktagen vor einem Feiertag jeweils nach 14.00
Uhr oder während einer Bestattung, Trauerfeier oder eines Leichenzuges in deren
Nähe, störende Arbeiten auszuführen, ausgenommen Arbeiten zur Durchführung
einer Bestattung, oder als Unbeteiligte mit Fahrzeugen aller Art oder
Arbeitsfahrzeugen dort zu verweilen, ausgenommen Kranken- und
Versehrtenfahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle,
7.
Abraum und Abfälle
außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachte Gießkannen,
Handwerks- und Arbeitsgeräte oder sonstige Materialien innerhalb des
Friedhofgeländes zu lagern.
Die
Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofes und der
Ordnung und Ruhe auf ihm vereinbar sind.
§ 5 Gewerbliche Arbeiten
(1)
Bildhauer,
Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf
den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die auch den Umfang
der Tätigkeiten festlegt. Das Gießen von Gräbern gegen Entgelt bedarf keiner
Zulassung.
(2)
Zuzulassen sind
Gewerbetreibende, die
1.
selbst oder deren
fachliche Vertreter die Meisterprüfung für das einschlägige Handwerk abgelegt
oder in die Handwerksrolle eingetragen sind, oder
2.
in der
einschlägigen Fachrichtung als freischaffende Künstler tätig sind.
Die
Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung
vereinbar ist. Sie kann erforderliche Nachweise verlangen und
Fachorganisationen hören.
(3)
Die Zulassung wird
mit einem Berechtigungsschein erteilt, auf dem die Tätigkeiten bezeichnet
werden. Er wird für längstens fünf Jahre oder für einzelne Arbeiten an einem
bestimmten Grab erteilt. Der Berechtigungsschein ist dem Friedhofspersonal auf
Verlangen vorzuzeigen.
(4)
Die Inhaber von
Berechtigungsscheinen und ihre Bediensteten oder Beauftragten haben die
Friedhofsatzung, die dazu ergangenen Regelungen und die Anordnungen des
Friedhofspersonals zu beachten; sie haften für Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten oder Beauftragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den
Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Stadt kann Schäden auf Kosten des
Verursachers beseitigen lassen. Dies gilt auch für die Gewerbetreibenden oder
Firmen, mit denen die Stadt Verträge über gewerbliche oder sonstige Betätigung
auf dem Friedhof abgeschlossen hat oder die in ihrem Auftrag Arbeiten
ausführen.
(5)
Während der
gewerblichen Tätigkeit ist auf die Würde und Ordnung des Friedhofes Rücksicht
zu nehmen. § 3 und § 4 Abs. 2 Ziff. 6 gelten auch für gewerbliche Arbeiten. In
dringenden Fällen kann die Stadt Ausnahmen zulassen oder besondere Anordnungen
treffen.
(6)
Arbeitsgeräte,
Materialien, Fahrzeuge und Abfälle dürfen während den Arbeiten auf den
Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, auf denen sie
nicht hindern, stören oder Schäden verursachen. Sie dürfen nicht an oder in
Wasserstellen und Brunnen gereinigt werden. Bei Beendigung oder bei
Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den
früheren Zustand zu bringen; Arbeitsgeräte, Materialien, ausgenommen die in §
32 Abs. 1 Satz 2 genannten Gegenstände sowie Fahrzeuge und Abfälle sind aus dem
Friedhof zu schaffen. Die allgemeinen Abraumplätze dürfen von Gewerbetreibenden
nicht benutzt werden.
Wer
ohne Berechtigungsschein gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt auf den Friedhöfen
Arbeiten verrichtet, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen
werden. Die Stadt kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn
die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind oder gegen diese
Satzung schwerwiegend oder wiederholt
verstoßen wurde.
(7)
Die Benutzung der
Straßen und Wege in den Friedhöfen ist den Gewerbetreibenden nur mit geeigneten
Fahrzeugen gestattet. Die Stadt kann Straßen und Wege sperren oder das Befahren
im Einzelfall untersagen. An oder in den in den Friedhöfen eingesetzten
Fahrzeugen muss gut sichtbar eine Firmenanschrift angebracht sein.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Anmeldung, Bestattungszeit
(1)
Leichen- und
Urnenbestattungen sind vom Bestattungspflichtigen oder -beauftragten
(insbesondere Bestattungsunternehmen) unverzüglich unter Vorlage der
erforderlichen Unterlagen bei der Stadt anzumelden. Das Recht auf Bestattung in
einem bereits erworbenem Grab ist nachzuweisen.
(2)
Den Zeitpunkt der
Bestattung oder der Überführung bestimmt die Stadt im Benehmen mit dem
Bestattungspflichtigen oder -beauftragten und dem zuständigen Pfarramt.
Leichen,
die ohne Erlaubnis nicht binnen der vorgeschriebenen Bestattungs- oder
Beförderungsfrist bestattet oder befördert sind, und Ascheurnen, die nicht
binnen drei Monaten nach der Einäscherung bestattet sind, werden auf Kosten der
Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet.
(3)
Bestattungen
finden in der Regel an Werktagen zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr statt.
Ausnahmen kann die Stadt zulassen; an Sonn- und Feiertagen nur, wenn dies gemäß
§§ 9 und 10 der Bestattungsverordnung oder § 2 der 2. Bestattungsverordnung
erforderlich ist.
§ 7 Särge
Die
Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß
0,70 m breit sein. Werden in Ausnahmefällen größere Särge verwendet, ist die
Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Für die
Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz
zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Im übrigen ist § 20 Bestattungsverordnung
zu beachten.
§ 8 Ausheben der Gräber, Tieferlegung
(1)
Die Gräber werden
von der Stadt oder von ihr Beauftragten ausgehoben. Vorher sind die Grabmale
und das Zubehör vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Unverzüglich nach der
Bestattung, Umbettung oder Exhumierung wird das Grab wieder zugefüllt.
(2)
Die Tiefe beträgt
ohne Grabhügel von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle bei
1.
Einfachtiefengräbern
und Grüften 230 cm,
2.
Kindergräbern oder
bei Kinderbestattungen in anderen Gräbern bei Leichen von Kindern
bis zu zwei Jahren
80 cm,
bis zu sieben
Jahren 110 cm,
bis zu zehn Jahren
150 cm
3.
bei Urnengräbern
oder bei Urnenbestattungen in anderen Gräbern
80 cm.
(3)
Bei Wiederbelegung
eines Einfachtiefengrabes muss die Grabtiefe von der Erdoberfläche bis zur
Oberkante des zweiten Sarges mindestens 100 cm betragen, andernfalls ist eine
Tieferlegung des unteren Sarges vorzunehmen.
(4)
Die Gräber müssen
voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
§ 9 Größe der Gräber
(1)
Die
Oberflächenmaße der Gräber betragen
|
Länge |
Breite |
1.
Einfachtiefengrab 2.
Kindergrab 3.
Urnenerdgrab 4.
Grüfte |
200 cm 150 cm 80 cm 200 cm |
90 cm 80 cm 50 cm 90 cm |
Mehrstellige
Gräber haben die entsprechende mehrfache Breite.
(2)
Zwischen den
Gräbern muss ein Seitenabstand von mindestens
30 cm und in der Längsrichtung von mindestens 50 cm bestehen.
(3)
Die Stadt kann für
die verschiedenen Friedhöfe oder für Gräber an besonderer Stelle in begründeten
Fällen andere Maße festsetzen. Die Maße für Ehrengräber und Kriegsgräber
bestimmt die Stadt.
(4)
Die nachträgliche
Vergrößerung oder Verkleinerung von Gräbern oder die Einbeziehung von
Grabzwischenräumen oder Wegen ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit
vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig. Die Stadt kann in verschiedenen
Friedhöfen oder bei der Einrichtung neuer Gräberabteilungen mehrere Gräber zu
einem Gräberfeld ohne Zwischenräume zusammenfassen. Gräber, die beim
Inkrafttreten dieser Satzung die vorgeschriebenen Maße nicht haben, bleiben in
der bisherigen Größe bestehen.
§ 10 Ruhezeiten der Leichen (Umtriebszeit)
(1)
Die Ruhezeiten
betragen in allen Friedhöfen für
1.
Verstorbene bis
zum vollendeten 10. Lebensjahr 7 Jahre,
2.
Verstorbene ab dem
vollendeten 10. Lebensjahr 12 Jahre,
3.
Ascheurnen 10
Jahre.
(2)
Die Ruhezeit
beginnt mit dem Tag des Todes. Sie wird durch eine Umbettung (§ 11) nicht
unterbrochen. Nach Anhörung des Gesundheitsamtes kann die Stadt die Ruhezeiten
verlängern oder verkürzen.
(3)
Kindergräber
dürfen während der Ruhezeit nur mit einer Leiche und Tiefengräber nur mit zwei
Leichen belegt werden. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Stadt
Ausnahmen zulassen, wenn bei Erwachsenenleichen zehn Jahre und bei
Kinderleichen fünf Jahre abgelaufen sind. Kinderleichen oder Urnen können in
Einfachtiefengräbern während der Ruhezeit bestattet werden, wenn das Kind nicht
älter als drei Jahre war und die Ruhezeit der Kinderleiche oder der Urne die
Ruhezeit der zuletzt bestatteten Erwachsenenleiche nicht übersteigt. Bei
Urnengräbern kann die Stadt eine weitere Urnenbestattung zulassen, wenn
besondere Gründe vorliegen.
§ 11 Exhumierungen, Umbettungen
(1)
Die Ruhe der Toten
darf nicht gestört werden. Exhumierungen und Umbettungen dürfen nur auf
behördliche oder richterliche Anordnung oder auf Antrag vorgenommen werden. Sie
bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen
Erlaubnis der Stadt. Die Durchführung erfolgt außerhalb der Öffnungszeiten,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegebenenfalls ist nach § 3 Abs. 2 zu
verfahren.
(2)
Antragsberechtigt
sind die Nutzungsberechtigten der Gräber oder die Bestattungspflichtigen. Der
Antragsteller hat das Einverständnis aller sonstigen Antragsberechtigten
nachzuweisen. Maßgebend sind die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der
Antragstellung.
(3)
Der Exhumierung
oder Umbettung dürfen nur Vertreter der anordnenden Behörde oder des Gerichts,
der Nutzungsberechtigte, der Bestattungspflichtige und die nächsten Angehörigen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung beiwohnen. Das
Friedhofspersonal kann Nichtberechtigte auffordern, sich zu entfernen.
(4)
Die Ruhezeit der
Leiche (§ 10) und die Nutzungszeit (§ 12) werden durch die Exhumierung,
Umbettung oder Tieferlegung nicht unterbrochen.
§ 12 Nutzungszeiten
(1)
Die Nutzungszeiten
betragen bei
1.
Einfachtiefengräbern
mindestens 12, bei Urnenerdgräbern und Urnennischen mindestens 10, höchstens 20
Jahre,
2.
Kindergräbern
mindestens 7 und höchstens 10 Jahre.
(2)
Bei Ehrengräbern
wird die Nutzungszeit von der Stadt festgesetzt. Bei Kriegsgräbern ist das
Gräbergesetz maßgebend.
IV. Grabarten
§ 13 Allgemeines
(1)
Die Friedhöfe der
Stadt sind in Gräberabteilungen aufgeteilt. Die Gräberabteilungen und die
Gräber sind nach den Friedhofsplänen und den Grabkarteien nummeriert.
(2)
Die Gräber werden
in folgenden Grabarten allgemein bereitgestellt:
1.
Einfachtiefengräber
(§ 14)
2.
Kindergräber (§
15)
3.
Urnenerdgräber und
Urnennischen (§ 16)
Sonstige
Grabarten sind:
1.
Grüfte (§ 17)
2.
Kriegsgräber (§
18)
3.
Ehrengräber (§
19).
(3)
Einfachtiefengräber
und Urnenerdgräber werden als einstellige und bei Bedarf als mehrstellige
Gräber vergeben. Das Bestattungsrecht bei mehrstelligen Gräbern (§§ 14, 15 und
16) vervielfacht sich entsprechend.
(4)
Für die Zuteilung
sind die Friedhofspläne oder sonstige Unterlagen der Stadt maßgebend. Es
besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Grabes oder auf
Unveränderlichkeit der Umgebung. In der Gräberabteilung wird der Reihe nach
belegt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn das Grab im Plan ausgewiesen
ist.
(5)
Die
Nutzungsberechtigten haben übliche Beeinträchtigungen durch Nachbargräber,
Bepflanzungen, Bäume, Wege, Stufen, Böschungen, Wasserstellen, Abraumplätze und
Gebäulichkeiten zu dulden.
§ 14 Einfachtiefengräber
An
Tiefengräbern wird ein Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder zu
Lebzeiten auf Antrag erworben. In einem Tiefengrab darf während der Ruhezeit
einer Leiche (§ 10) nur eine weitere Leiche bestattet werden, es sei denn, eine
Ausnahme gemäß § 10 Abs. 3 ist erteilt.
§ 15 Kindergräber
An
Kindergräbern wird ein Nutzungsrecht nur anlässlich einer Bestattung erworben.
Es darf während der Ruhezeit einer Leiche (§ 10) keine weitere Bestattung
vorgenommen werden, es sei denn, eine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 3 ist erteilt.
Die Umwandlung eines Kindergrabes in ein anderes Grab ist nicht zulässig.
§ 16 Urnenerdgräber, Urnennischen
(1)
An Urnenerdgräbern
wird ein Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder zu Lebzeiten auf Antrag
erworben. Es dürfen während der Ruhezeit einer Urne (§ 10) nur drei weitere
Urnenbestattungen vorgenommen werden, es sei denn, eine Ausnahme gemäß § 10
Abs. 3 ist erteilt.
(2)
Bei
Urnenbestattungen in anderen Gräbern (§§ 14 – 15) wird die betreffende Grabart
dadurch nicht berührt.
(3)
Urnen können auch
in Urnennischen in Maueranlagen beigesetzt werden. Zu der Nische gehört auch
die Frontplatte, die von der Stadt zur Verfügung gestellt wird. Ein
Nutzungsrecht wird nur anlässlich einer Bestattung erworben. In einer
Urnennische können insgesamt bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, soweit dies die
Größe der jeweiligen Urnen zulässt. Vor Ablauf der Ruhezeit (§ 10) darf jedoch
keine Urne entfernt werden. Die Frontplatte kann vom Nutzungsberechtigten
beschriftet werden, wobei die Farbe freigestellt ist, während die Höhe der
Buchstaben und Zahlen 5 cm nicht überschreiten darf. Für die Beschriftung
bedarf es keiner Genehmigung gemäß § 29.
(4)
Mit Erlöschen des
Nutzungsrechts an einem Urnenerdgrab, einer Urnennische oder an einem anderen
Grab, in der eine Urne beigesetzt worden ist, hat der Nutzungsberechtigte für
eine ordnungsgemäße Entfernung der Urne zu sorgen. Die Stadt ist berechtigt,
nach Erlöschen des Nutzungsrechts über die beigesetzte Urne zu verfügen und
diese in der von ihr bestimmten stelle eines Friedhofes, z. B. in einem
Gemeinschaftsfeld, in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Hierfür führt die
Stadt schriftliche Aufzeichnungen und erteilt den Erwerbern des Grabes oder den
Erben auf Anfrage Auskunft. Bei Urnennischen ist außerdem die Beschriftung an
der Frontplatte zu entfernen. Ist die Frontplatte beschädigt, hat der bisherige
Nutzungsberechtigte innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des
Nutzungsrechts für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
§ 17 Grüfte
(1)
Die Stadt kann
zulassen, dass Einfachtiefengräber zu Grüften (baulich gestaltete Grabkammern
unter der Erdoberfläche) ausgebaut werden. Für das Genehmigungsverfahren gilt §
29 entsprechend. Soweit ein baurechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen
ist, hat dieses Vorrang. Grüfte haben die Mindestanforderungen gemäß ME vom 8.
Juli 1911 (BayBSVI I S. 33) zu erfüllen. Das Herstellen, Öffnen, Schließen und
Abdecken einer Gruft hat eine Maurer- oder Steinmetzfirma auszuführen. Vor der
Belegung findet eine technische Abnahme statt.
(2)
Mindestens zwei
Stunden vor der Bestattung, Exhumierung oder Umbettung muss die Gruft
hergestellt bzw. geöffnet sein. Bestehende Grüfte können nur für Bestattungen,
Exhumierungen oder Reparaturen und mit Genehmigung der Stadt geöffnet werden.
(3)
In einer Gruft
darf nur ein Zwischenboden aus durchbrochenem Eisenbeton oder Metallschienen
eingezogen werden.
(4)
Gibt ein
Nutzungsberechtigter ein Grab mit einer Gruft auf oder ist das Nutzungsrecht
wirksam entzogen, müssen die Särge auf seine Kosten in einem Erdgrab bestattet
werden.
§ 18 Kriegsgräber
Für
die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind gemäß Gräbergesetz vom 1. Juli
1965 besondere Gräber und Grabfelder angelegt, die öffentlich unterhalten
werden. Über diese Gräber führt die Stadt Bücher und Karteien.
§ 19 Ehrengräber
Die
Stadt kann für verdiente Bürger besondere Gräber einrichten.
V. Grabnutzungsrecht
§ 20 Erwerb des Nutzungsrechts
(1)
Sämtliche Gräber
bleiben im Eigentum der Stadt. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung
(Nutzungsrechte). Veräußerungen sind unzulässig und unwirksam. Über das
Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. Vor dem Inkrafttreten dieser
Satzung erworbene Nutzungsrechte bleiben bestehen.
(2)
Das Nutzungsrecht
kann in der Regel nur durch natürliche Personen und nur für die Dauer der
Nutzungszeit (§ 12) erworben werden. Es wird in der Regel bei Eintritt eines
Sterbefalles erworben. Es kann zu Lebzeiten erworben werden, wenn dies nach der
Grabart (§§ 14, 15, 16 Abs. 1) zulässig ist und wenn der Erwerber im
Gemeindegebiet wohnt, das 60. Lebensjahr vollendet hat und noch kein
Nutzungsrecht an einem Grab in einem städtischen Friedhof hat.
(3)
An Kriegsgräbern
(§ 18) können Nutzungsrechte nicht erworben werden. Bei Ehrengräbern (§ 19)
wird das Nutzungsrecht von der Stadt im Einzelfall geregelt.
(4)
In einem Grab
können der Nutzungsberechtigte und mit seiner Zustimmung seine Angehörigen i.
S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und zwei andere Personen bestattet werden, wenn das
Grab belegungsfähig ist (§ 10).
§ 21 Erlöschen und Ablösung des Nutzungsrechts
(1)
Das Nutzungsrecht
erlischt entschädigungslos, wenn
1.
der
Nutzungsberechtigte schriftlich verzichtet; der Verzicht ist nur für das ganze
Grab möglich; es darf für keine Leiche eine Ruhezeit (§ 10) laufen,
2.
das Nutzungsrecht
abgelaufen ist, nicht verlängert (§ 22) wird oder eine Umschreibung (§ 23 Abs.
2) nicht stattfindet. Es darf für keine Leiche eine Ruhezeit (§ 10) laufen.
(2)
Das Nutzungsrecht
kann von der Stadt aus wichtigen Gründen
(z. B. Umgestaltung des Friedhofes, Wegebau) abgelöst werden. Der
Gebührenanteil für die Restdauer der Nutzungszeit und die für das Grab
gemachten Aufwendungen werden erstattet. Es gelten die im Zeitpunkt der
Ablösung maßgeblichen Gebührensätze. Die Stadt hat kostenfrei umzubetten, für
die restliche Nutzungszeit ein gleichwertiges Grab zur Verfügung zu stellen und
in ähnlicher Weise herzurichten, wenn der Nutzungsberechtigte die
Rückerstattung ablehnt und Umbettung verlangt.
(3)
Ist das
Nutzungsrecht beendet, kann das Grab neu belegt werden. Hierbei ist die
Ruhezeit (§ 10) zu beachten; erforderlichenfalls hat eine Tieferlegung (§ 8
Abs. 3) stattzufinden. Bei Grüften ist § 17 Abs. 4 abzuwenden.
§ 22 Verlängerung des Nutzungsrechts
(1)
Die während des
Jahres ablaufenden Nutzungszeiten (§ 12) werden im Januar durch Anschlag an der
Amtstafel im Rathaus und in den Friedhöfen bekannt gegeben; er verbleibt dort
bis zum Jahresende.
(2)
Die Stadt kann den
Nutzungsberechtigten zusätzlich schriftlich benachrichtigen, wenn er in der
Grabkartei eingetragen oder anderweitig unschwer zu ermitteln ist. Auf diese
Benachrichtigung besteht kein Anspruch.
(3)
Die
Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht vor Ablauf verlängern. Die
Verlängerung ist höchstens bis zur höchstzulässigen Nutzungszeit zulässig. Ist
eine Ruhezeit (§ 10) noch nicht abgelaufen, muss das Nutzungsrecht entsprechend
verlängert werden. Die Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich. Das neue
Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag, der dem letzten Tag des abgelaufenen folgt.
(4)
Die Verlängerung
ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu beantragen, frühestens jedoch 6 Monate
vorher. Sie ist nur für das ganze Grab möglich. Eine Teilung des Grabes ist
nicht zulässig. Sie kann bei satzungswidrigem Zustand des Grabes von dessen
vorheriger Instandsetzung abhängig gemacht werden.
§ 23 Übertragung und Umschreibung des Nutzungsrechts
(1)
Der
Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens durch letztwillige
Verfügung einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Liegt eine solche
Verfügung nicht vor oder erstreckt sie sich auf mehrere Personen, geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über:
1.
Ehegatte,
2.
Kinder,
3.
Enkel,
4.
den ehelichen
Vater,
5.
die Mutter,
6.
vollbürtige
Geschwister,
7.
Stiefgeschwister,
8.
nicht unter Nr. 1
bis 7 fallende Erben.
Sind
mehrere Berechtigte innerhalb einer Gruppe der Nrn. 2, 3, 6, 7, 8 vorhanden,
entscheidet das höhere Alter. Ein Verzicht zugunsten des Nächstberechtigten ist
möglich und der Stadt gegenüber schriftlich zu erklären.
(2)
Der Nachfolger im
Nutzungsrecht hat unverzüglich die Umschreibung bei der Stadt zu veranlassen
und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Über die Umschreibung erhält der
neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde. Sind Angehörige oder Erben im Sinne des
Abs. 1 nicht vorhanden, erlischt das Nutzungsrecht. In diesem Fall ist im
Friedhof und auf dem Grab ein entsprechender Hinweis anzubringen. Acht Wochen
nach dessen Anbringung kann das Grab wieder belegt werden.
(3)
Der
Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten auf einen in Abs. 1 Nr.
1 bis 8 genannten Angehörigen oder Erben übertragen. Er bedarf hierzu der
vorherigen Zustimmung der Stadt . Soll auf eine andere Person übertragen
werden, hat er gegenüber der Stadt auf sein Nutzungsrecht zu verzichten (§ 21
Abs. 1 Nr. 1). Die andere Person hat das Nutzungsrecht neu zu erwerben.
VI. Gestaltung und Pflege der Gräber
§ 24 Gestaltungs- und Pflegegrundsätze
(1)
Jedes Grab ist vom
Nutzungsberechtigten spätestens 6 Monate nach der Bestattung oder dem Erwerb
des Nutzungsrechts so anzulegen und für die Dauer der Nutzungszeit instand zu
halten, dass es nicht verunstaltend wirkt, sich der Umgebung anpasst und die
Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstiger
Abraum sind unverzüglich vom Grab zu entfernen und zu den vorgesehenen
Abraumplätzen zu verbringen.
(2)
Die Wege zwischen
den Gräbern und die Grabzwischenräume müssen je zur Hälfte von den
Nutzungsberechtigten saubergehalten werden. In der Abteilung
"Waldfriedhof" des Friedhofs Wackersdorfer Straße, in Terrassen und
an Böschungen müssen die angrenzenden Grünflächen, Böschungen und die zum Grab
führenden Zugänge, Stufen und Wege von den Nutzungsberechtigten angelegt und
unterhalten werden, deren Gräber angrenzen, wobei die vordere Grenze der zum
Grab führende Weg, die seitliche die Hälfte des Abstandes zwischen den Gräbern
und die hintere der nächste, oberhalb der Böschung oder Terrasse liegende Weg
ist. Ist ein Weg oder ein Nachbargrab nicht vorhanden, gilt ein entsprechender
Flächenumgriff.
(3)
Für die
gärtnerische Gestaltung der Gräber sind nur Pflanzen zu verwenden, die andere
Gräber, Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Stark wurzelnde oder
großwüchsige Bäume und Sträucher und andere beeinträchtigende Pflanzen sind
zurückzuschneiden oder zu entfernen.
(4)
Die Herrichtung,
die Unterhaltung, die Bepflanzung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb
der Gräber oder der in Absatz 2 genannten Flächen obliegt ausschließlich der
Stadt. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden.
§ 25 Aufstellen von Bänken
(1)
Bänke oder andere
Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Genehmigung der Stadt aufgestellt werden. Für
die Unterhaltung hat der Antragsteller zu sorgen. Die Stadt kann Bestimmungen
über Material, Maße oder Ausführung treffen.
(2)
Die von der Stadt
aufgestellten Bänke und andere Sitzgelegenheiten dürfen nicht entfernt,
verändert oder versetzt werden.
§ 26 Vernachlässigung
(1)
Entspricht ein
Grab oder das Grabumfeld nicht den Vorschriften des § 24 Abs. 1 bis 3, kann die
Stadt den Nutzungsberechtigten auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist
einen satzungsgemäßen Zustand herzustellen. In der Aufforderung ist auf die
möglichen Rechtsfolgen nach Abs. 3 hinzuweisen.
(2)
Ist der
Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt
anstelle der schriftlichen Aufforderung eine entsprechende Bekanntgabe an der
Amtstafel im Friedhof und auf einer Hinweistafel auf dem Grab.
(3)
Bleibt die
Aufforderung nach Abs. 1 oder 2 erfolglos, kann die Stadt anstelle und auf
Kosten des Verpflichteten den satzungswidrigen Zustand beseitigen oder das Grab
einebnen oder bei besonders schweren Vernachlässigungen das Nutzungsrecht
entschädigungslos entziehen.
VII. Grabmale
§ 27 Grabmalgestaltung
(1)
Grabmal im Sinne
dieser Satzung ist jedes auf dem Grab errichtete Denkmal. Dazu gehören
insbesondere Grabsteine, Grabeinfassungen (ausgenommen pflanzlicher Art),
Kreuze, Plastiken und Abdeckplatten.
(2)
Grabmale müssen
den Gestaltungsgrundsätzen des § 24 Abs. 1 entsprechen.
(3)
Aus Gründen der
Standsicherheit dürfen Grabmale die nachstehenden Maße nicht über- bzw.
unterschreiten (das Flächenmaß ergibt sich aus der Ansichtsfläche des stehenden
Grabmals ohne Sockel):
1. 2. 3. |
Einstellige Gräber Mehrstellige Gräber Kindergräber |
maximale Fläche 0,90 m2 1,40 m2 0,50 m2 |
minimale Stärke 16 cm 16 cm 10 cm |
maximale Sockelhöhe 30 cm 30 cm 15 cm |
|||
4. |
Bei Urnenerdgräbern sind nur Abdeckplatten bis zur
Grabgröße zulässig. |
|
|
|
|||
Kann
von einer Ansichtsfläche nicht ausgegangen werden (z. B. bei Plastiken,
Kreuzen), darf bei einstelligen Gräbern eine Höhe von 1,20 m, bei mehrstelligen
Gräbern eine Höhe von 1,50 m nicht überschritten werden. Die Grabmale sind in
der angeordneten Flucht aufzustellen. Die Stadt bestimmt den Standort, wenn ein
solcher nicht festgelegt ist.
(4)
Abdeckplatten
dürfen die Oberflächenmaße der Gräber (§ 9 Abs. 1) nicht überschreiten und
haben eine Mindeststärke von 6 cm aufzuweisen.
(5)
Grabeinfassungen
haben sich in Länge und Breite nach der jeweiligen Größe der Gräber (§ 9) zu
richten. Die Höhe und die Stärke sollen jeweils 0,20 m nicht überschreiten. Die
Stadt kann für einzelne Gräber oder Grababteilungen anordnen oder genehmigen,
dass statt Grabeinfassungen Platten oder Pflastersteine verwendet werden.
(6)
Die Stadt kann
Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 zulassen, wenn dies mit den
Grundsätzen des Abs. 1 und gestalterischen Anforderungen vereinbar ist. Eine
Unterschreitung von Stärkemaßen kann nur zugelassen werden, wenn ein Nachweis
über die Standsicherheit (Statik) erbracht wird.
(7)
Weihwasserbehälter
und Lampen sollen nicht höher als 0,40 m sein.
(8)
Auf der rechten
Seitenfläche etwa in einer Höhe von 0,30 m ist auf dem Grabmal der Name des
Herstellers und die Nummer des Grabes und der Abteilung anzubringen. Gräber und
Grabmale dürfen nicht für Werbezwecke benützt werden. Die Stadt kann
Mustergräber anlegen.
§ 28 Fundamentierung und Befestigung
(1)
Jedes Grabmal ist
in allen seinen Teilen der Größe und des Gewichts entsprechend so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass es frostsicher und dauerhaft
verkehrssicher ist und auch beim Öffnen des Grabes bzw. benachbarter Gräber
nicht umstürzen oder sich senken kann.
(2)
Im übrigen sind
für die Fundamentierung und Verbindung die allgemein anerkannten handwerklichen
und statischen Regeln zu beachten.
(3)
Soweit die Stadt
für bestimmte Grababteilungen ein Fundamentband errichtet, ist dieses zu
verwenden.
§ 29 Genehmigung und Abnahme
(1)
Die Errichtung,
Versetzung und Änderung von Grabmalen und Fundamenten bedarf der vorherigen
Genehmigung der Stadt.
(2)
Der Antrag ist vom
Nutzungsberechtigten unter Verwendung des von der Stadt eingeführten Vordrucks
zweifach bei der Stadt einzureichen. Dem Antrag ist ein Nachweis über das
Nutzungsrecht beizufügen.
(3)
Soweit
erforderlich, kann die Stadt die Vorlage einer statischen Berechnung, einer
Werkstoffprobe, eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher
Größe auf dem Grab oder eine Zwischenabnahme des Fundaments verlangen.
(4)
Der
Genehmigungsbescheid ist bei Arbeitsbeginn oder Anlieferung beim Friedhofwärter
vorzulegen. Das Arbeitsende ist dem Friedhofwärter anzuzeigen, die plangemäße
Ausführung überprüfen und die Abnahme bescheinigen zu lassen.
(5)
Die Stadt kann die
Beseitigung der ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung
errichteten Grabmale anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände
hergestellt werden können.
§ 30 Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale
Grabmalanlagen
können insbesondere wegen ihrer künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung
Denkmalcharakter besitzen. In diesen Fällen sind für den Schutz und die Pflege
die einschlägigen gesetzlichen Denkmalschutzvorschriften zu beachten, z. B. die
Erlaubnispflicht für Beseitigung oder Änderung.
§ 31 Unterhaltung
(1)
Grabmale und
Fundamente sind von den Nutzungsberechtigten entsprechend den Grundsätzen des §
24 Abs. 1 zu unterhalten und insbesondere in verkehrssicherem Zustand zu
halten.
(2)
Entspricht der
Zustand nicht den Vorschriften des Abs. 1, hat der Nutzungsberechtigte
unverzüglich abzuhelfen. Unterbleibt dies trotz schriftlicher Aufforderung der
Stadt mit angemessener Fristsetzung (wobei entsprechend § 26 Abs. 2 verfahren
werden kann) oder ist Gefahr in Verzug, kann die Stadt anstelle und auf Kosten
des Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und an den
betreffenden Anlagen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erstattung der
angefallenen Kosten ausüben.
§ 32 Wiedererrichtung, Lagerung, Entfernung und Eigentumserwerb
(1)
Im Bestattungsfall
ist das Grabmal innerhalb von sechs Monaten wieder zu errichten. Die Lagerung
hierfür benötigter Gegenstände innerhalb des Friedhofes darf nur auf den von
der Stadt bestimmten Stellen erfolgen. Die Stadt kann schon vor Ablauf dieser
Frist die Entfernung aus dem Friedhof verlangen, wenn Platzmangel vorliegt oder
die Würde des Friedhofes beeinträchtigt wird.
(2)
Nach Beendigung
des Nutzungsrechts (§ 21) ist das Grab mit allem Zubehör innerhalb von vier
Wochen abzuräumen. Mit Ausnahme des pflanzlichen Abraums sind alle Gegenstände
(Grabmale, Einfassung, Grabzubehör usw.) aus dem Friedhof zu entfernen. Die
Stadt kann verlangen, dass auch Fundamente und Grüfte entfernt werden.
(3)
Wird das Grab
nicht rechtzeitig im Sinn des Abs. 2 abgeräumt, kann die Stadt die Entfernung
der Gegenstände anstelle und auf Kosten des Verpflichteten selbst vornehmen.
(4)
Die Stadt schließt
(in der Regel anlässlich einer Grabmalgenehmigung) mit dem Nutzungsberechtigten
eine Vereinbarung, dass das Eigentum am Grabmal, Grabzubehör und der
Bepflanzung im Fall der Nichtentfernung entschädigungslos auf die Stadt
übergeht. Die Vereinbarung gilt auch für den Rechtsnachfolger des
Nutzungsberechtigten, falls sie nicht widerrufen wird. Der entschädigungslose
Eigentumsübergang auf die Stadt findet bei nicht rechtzeitiger Entfernung der
Gegenstände im Sinn des Absatz 2 auch dann statt, wenn keine derartige
Vereinbarung vorliegt.
VIII. Leichenhaus und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenhäuser
(1)
Die städtischen
Leichenhäuser dienen der Aufbahrung bzw. Aufbewahrung der Leichen (auch
Totgeburten und Ascheurnen) der im Gemeindegebiet Verstorbenen bis zur
Bestattung oder Überführung. Das gleiche gilt für Fehlgeburten und menschliche
Körper- und Leichenteile, wenn sie im Friedhof bestattet werden sollen.
(2)
Für die
städtischen Leichenhäuser besteht Benutzungszwang, ausgenommen bei Benutzung
kirchlicher oder auswärtiger Leichenhäuser oder Überführung von Leichen von
einem Krankenhaus aus nach auswärts. Die Einlieferung hat unverzüglich nach der
Leichenschau - nicht jedoch während der Nachtzeit von 18.00 bis 06.00 Uhr - zu
erfolgen. Die von auswärts überführten Leichen sind in ein städtischen
Leichenhaus zu bringen, wenn die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft
stattfindet bzw. ein kirchliches Leichenhaus nicht benutzt wird. Die
Herausnahme aus dem Leichenhaus darf nur stattfinden für die Bestattung,
Überführung oder Sektion.
(3)
Über die Form der
Aufbahrung (offener oder geschlossener Sarg) oder der Aufbewahrung entscheiden
die Bestattungspflichtigen. Wenn eine Entscheidung nicht erfolgt oder der Amtsarzt
oder Leichenschauer es angeordnet haben oder die Würde des Verstorbenen dies
gebietet, bleibt der Sarg geschlossen. In den Fällen des § 2 der Zweiten
Bestattungsverordnung darf die Aufbewahrung nur in geschlossenem Sarg in einem
besonderen Raum stattfinden. Im übrigen sind die Anordnungen des Amtsarztes
oder des Leichenschauers maßgebend.
(4)
Wenn eine
sofortige Bestattung angeordnet ist, kann eine Trauerfeier später stattfinden.
(5)
Der Zutritt in die
Leichenzellen ist nur dem dazu berechtigten Personal gestattet. Ausnahmen
bestimmt die Stadt oder im Fall des Absatz 3 Satz 3 der Amtsarzt oder der
Leichenschauer.
(6)
Die Aufbahrung
oder Aufbewahrung kann in Kühlzellen stattfinden, soweit solche vorhanden sind.
Ein Anspruch auf die Benutzung besteht nicht.
§ 34 Trauerfeiern
(1)
Trauerfeiern
anlässlich einer Bestattung oder Überführung können in der Leichenhalle, am
Grab oder in besonderen Fällen an einer anderen zugewiesenen Stelle im Friedhof
abgehalten werden. Über andere Trauer- oder Gedenkfeiern entscheidet die Stadt;
sie sind zwei Tage vorher anzumelden. Auf Antrag der Bestattungspflichtigen
kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit dies ohne besonderen
Aufwand möglich ist.
(2)
Bei allen
Trauerfeiern hat der kirchliche oder weltanschauliche Teil den Vorrang.
Ehrensalut und Böllerschüsse dürfen nur mit Genehmigung der Stadt auf dem
zugewiesenen Platz und unter Beachtung aller einschlägigen Vorschriften
stattfinden.
IX. Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte
Bei
den vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbenen Nutzungsrechten richten
sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften. Bestandskräftig
gewordene Verfügungen, Vereinbarungen und Genehmigungen bleiben bestehen.
§ 36 Durchführung von Bestattungsaufgaben durch private Unternehmen
Die
Stadt kann sich durch Vertrag zur Erfüllung einzelner Aufgaben im Sinne dieser
Satzung privater Bestattungsunternehmen bedienen. Das Unternehmen ist an die
Vorschriften dieser Satzung gebunden.
§ 37 Haftung
(1)
Die Stadt haftet
nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, der
Leichenhäuser, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen
oder durch Naturereignisse, höhere Gewalt oder durch Tiere entstehen. Im
übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2)
Personen oder
Firmen haften der Stadt oder Dritten gegenüber für jeden Schaden im Friedhof
oder im Leichenhaus, der ihr oder Dritten durch schuldhaftes Verhalten oder
Nichtbeachtung dieser Satzung oder anderer Vorschriften entsteht.
§ 38 Gebühren, Entgelte
Für
die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe, Leichenhäuser und ihrer
Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofgebührensatzung und, sofern die
Stadt Verträge nach § 36 geschlossen hat, die vertraglich vereinbarten Entgelte
zu entrichten.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
Nach
Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1.
entgegen § 3 Abs.
2 eine Sperrung oder Beschränkung nicht beachtet,
2.
entgegen § 4 Abs.
1 die Würde und Stille des Friedhofes stört, eine Anordnung nicht befolgt oder
ein Verbot im Sinne des § 4 Abs. 2 missachtet,
3.
entgegen § 5 Abs.
1 ohne Zulassung Arbeiten verrichtet oder verrichten lässt, oder
entgegen § 5 Abs.
3 den Berechtigungsschein auf Verlangen nicht vorzeigt, oder
entgegen § 5 Abs.
4 eine Regelung oder Anordnung nicht beachtet, oder
entgegen § 5 Abs.
5 und 6 bei gewerblichen Arbeiten die Würde und Ordnung des Friedhofes stört,
außerhalb der zulässigen Zeiten Arbeiten ausführt, Arbeitsgeräte, Materialien,
Fahrzeuge und Abraum nicht ordnungsgemäß entfernt, an Wasserstellen und Brunnen
reinigt, die Arbeits- und Lagerplätze nicht in den früheren Zustand bringt,
oder
entgegen § 5 Abs.
7 einer Verweisung nicht nachkommt, oder
entgegen § 5 Abs.
8 keine geeigneten oder nicht mit Firmenanschrift versehenen Fahrzeuge
verwendet, oder Sperrung oder Verbote nicht beachtet,
4.
entgegen § 6 Abs.
1 eine Bestattung nicht unverzüglich anmeldet,
5.
entgegen § 8 Abs.
1 ein Grab aushebt oder als Beauftragter die Maße nach § 8 Abs. 2, 3 und 4
nicht einhält,
6.
entgegen § 9 Abs.
1 bis 4 die Oberflächenmaße der Grabstätten nicht einhält oder diese
nachträglich ändert,
7.
entgegen § 11 Abs.
1 und 3 (ohne Erlaubnis eine Exhumierung oder Umbettung vornimmt, oder) einer
Aufforderung, sich zu entfernen, nicht nachkommt,
8.
entgegen § 17 Abs.
1 und 2 ohne Genehmigung eine Gruft errichtet oder öffnet oder technische
Abnahme nicht rechtzeitig veranlasst,
9.
entgegen §§ 8 Abs.
3, 21 Abs. 3 eine erforderliche Tieferlegung unterlässt,
10.
entgegen § 24 Abs.
1 ein Grab nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß anlegt oder instandhält, oder
entgegen § 24 Abs. 2 die Flächen nicht sauber hält, anlegt oder unterhält, oder
entgegen § 24 Abs.
3 beeinträchtigende Pflanzen verwendet oder solche nicht zurückschneidet oder
entfernt, oder
entgegen § 24 Abs.
4 unbefugt die Pflegeflächen nicht beachtet,
11.
entgegen § 25 Abs.
1 ohne Genehmigung Bänke oder andere Sitzgelegenheiten aufstellt, oder
entgegen § 25 Abs.
2 die von der Stadt aufgestellten Bänke oder Sitzgelegenheiten entfernt,
verändert oder versetzt,
12.
entgegen § 27 Abs.
8 den Namen des Herstellers, die Nummer des Grabes und die Grababteilung nicht
anbringt,
13.
entgegen § 28 ein
Grab nicht ordnungsgemäß fundamentiert oder befestigt,
14.
entgegen § 29 Abs.
1 ein Grabmal oder ein Fundament ohne Genehmigung oder abweichend davon
errichtet, versetzt oder verändert, oder
entgegen § 29 Abs.
4 den Genehmigungsbescheid dem Friedhofwärter nicht rechtzeitig vorlegt, das
Arbeitsende nicht anzeigt oder die Abnahme nicht bescheinigen lässt, oder
entgegen § 29 Abs.
5 einer Beseitigungsanordnung nicht nachkommt,
15.
entgegen § 31 Abs.
1 Grabmale und Fundamente nicht ordnungsgemäß unterhält und in verkehrssicherem
Zustand hält,
16.
entgegen § 32 Abs.
1 das Grabmal nicht rechtzeitig wiedererrichtet oder Gegenstände an nicht
zulässigen Stellen lagert oder diese trotz Aufforderung nicht entfernt, oder
entgegen § 32 Abs.
2 das Grab nicht rechtzeitig abräumt oder abgeräumte Gegenstände nicht aus dem
Friedhof entfernt,
17.
entgegen § 33 Abs.
2 den Benutzungszwang für Leichenhäuser nicht beachtet oder die Einlieferung
der Leiche nicht rechtzeitig veranlasst, oder
entgegen § 33 Abs.
5 unbefugt eine Leichenzelle betritt,
18.
entgegen § 34 Abs.
1 eine Trauer- oder Gedenkfeier abhält, oder
entgegen § 34 Abs.
2 für Ehrensalut oder Böllerschüsse keine Genehmigung einholt oder den
zugewiesenen Platz nicht einhält.
§ 40 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung
tritt am 1. März 2007 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt
die Friedhofssatzung vom 16. Februar 1989 außer Kraft.
Abgabesatzung
für Benutzungsgebühren für städtische
Bestattungseinrichtungen
und Verwaltungsgebühren für
Amtshandlungen
im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften
-
Friedhofsgebührensatzung -
vom
Die
Stadt Schwandorf erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS
2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272)
und Art. 20 des Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom
9. Mai 2006 (GVBl. S. 193) folgende Satzung:
ABSCHNITT I
Benutzungsgebühren
§ 1 Grabgebühren
(1)
Die Grabgebühr
beträgt für
1. |
Einfachtiefengräber für jedes
Jahr Nutzungszeit: einstelliges
Grab: |
29,50 € |
|
(z.
B. 12 Jahre Nutzungszeit 354,00 € - bei mehrstelligen Gräbern das
entsprechend Vielfache). Wird
ein Einfachtiefengrab zu Lebzeiten erworben, dann erhöht sich die jährliche
Grabgebühr um 4,00 € für ein einstelliges Grab (bei mehrstelligen Gräbern um
das entsprechend Vielfache). |
|
2. |
Kindergräber für jedes Jahr
Nutzungszeit: |
18,00 € |
|
(z.
B. 7 Jahre Nutzungszeit 126,00 €) |
|
3. |
Urnenerdgräber für jedes Jahr
Nutzungszeit: |
23,00 € |
|
(z.
B. 10 Jahre Nutzungszeit 230,00 €) Wird
ein Urnenerdgrab zu Lebzeiten erworben, dann erhöht sich die jährliche
Grabgebühr um 2,50 €. |
|
4. |
Urnennischen für vier Urnen
für jedes Jahr Nutzungszeit: |
68,00 € |
|
(z.
B. 10 Jahre Nutzungszeit 680,00 €) |
|
5. |
Urnennische für zwei Urnen
für jedes Jahr Nutzungszeit: |
34,00 € |
|
(z.
B. 10 Jahre Nutzungszeit 340,00 €) |
(2)
Wird ein
Nutzungsrecht verlängert, ohne dass dies wegen einer restlichen Ruhezeit
erforderlich ist, dann erhöhen sich die Gebühren nach Absatz 1 um 25 vom
Hundert.
(3)
Die Stadt erhebt
für die Entsorgung von Kränzen, Blumen usw., jährlich zur Grabgebühr eine Pauschale
in Höhe von 2,50 € (bei mehrstelligen Gräbern das entsprechend Vielfache). Bei
Urnennischen und Urnenerdgräbern beträgt die Pauschale 0,50 € jährlich.
§ 2 Allgemeine Gebühren
(1)
Die Stadt erhebt
für
1.
die Benutzung
eines Leichenhauses, pro angefangenen Tag, folgende Gebühren:
a)
bei Leichen von
Erwachsenen und Kindern ab dem 10. Lebensjahr 90, 00 €,
b)
bei Leichen von
Kindern bis zum 10. Lebensjahr, bei Tot- und Fehlgeburten, Körper- und
Leichenteilen, Leichenresten (Leichen für die die Ruhezeit bereits abgelaufen
ist) und Urnen 45,00 €,
2.
die Tätigkeiten
des Friedhofwärters anlässlich einer Bestattung folgende Pauschalgebühren:
a)
bei Leichen von
Erwachsenen und Kindern ab dem 10. Lebensjahr 52,00 €,
b)
bei Leichen von
Kindern bis zum 10. Lebensjahr, bei Tot- und Fehlgeburten, Körper- und
Leichenteilen, Leichenresten (vgl. Nr. 1 Buchst. b) und Urnen 13,00 €.
Diese
Gebühren entstehen auch, wenn nur das Leichenhaus wegen späterer Überführung
benutzt wird.
(2)
Die Gebühr für die
Benutzung der Kühlanlage beträgt pro angefangenem Tag 20,00 €.
§ 3 Sektionsraum und Sektion
(1)
Für die Benützung
des Sektionsraumes zur Vornahme einer Sektion ist eine Pauschalgebühr von
100,00 € zu entrichten. Diese Gebühr fällt auch an, wenn eine Leiche aus
zwingenden Gründen im Sektionsraum aufbewahrt wird (z. B. Zustand einer
Unfallleiche).
(2)
Für die Mithilfe
von Personal bei einer Sektion werden die Kosten für das Personal in
tatsächlich entstandener Höhe berechnet.
§ 4 Grabmalentfernung
Wird
ein vom Nutzungsberechtigten nicht rechtzeitig im Sinne der Friedhofssatzung
abgeräumtes Grab von der Stadt entfernt, werden die hierbei anfallenden Kosten
vom Nutzungsberechtigten in tatsächlich entstandener Höhe durch
Leistungsbescheid in Rechnung gestellt.
ABSCHNITT II
Verwaltungsgebühren
§ 5 Verwaltungsgebühren
(1)
Für die Zulassung
zu gewerblichen Arbeiten im Sinne der Friedhofssatzung in den Friedhöfen werden
folgende Gebühren erhoben:
1.
Berechtigungsscheine
für Arbeiten an Grabmalen, Einfassungen, Fundamenten und Grüften für jedes Jahr
26,00 €,
2.
Berechtigungsscheine
für einzelne Arbeiten nach Nr. 1 an einem bestimmten Grab 13,00 €,
3.
Berechtigungsscheine
für gärtnerische Arbeiten an Gräbern für jedes Jahr 6,50 €,
4.
Berechtigungsscheine
für einzelne gärtnerische Arbeiten an einem bestimmten Grab 3,25 €.
(2)
Für die Ausfertigung
einer Graburkunde wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
(3)
Die Gebühren
betragen für die
1.
Genehmigung der
Exhumierung und ggf. Umbettung von Leichen, Tot- und Fehlgeburten, Körper- und
Leichenteilen, Leichenresten oder Urnen 19,50 €,
2.
Ausstellung eines
Leichenpasses 16,25 €,
3.
Genehmigung zur
Errichtung, Versetzung oder Änderung eines Grabmales und eines Fundamentes
|
-
für ein Kindergrab, ein Urnengrab oder ein Urnenerdgrab |
6,50 € |
|
-
für ein Einfachtiefengrab |
19,50 € |
|
-
für ein mehrstelliges Einfachtiefengrab |
29,25 € |
(4)
Die Gebühren
betragen für die Genehmigung bzw. Ausnahmeerteilung
1. |
zur
Errichtung einer Gruft, einschl. Prüfung der Pläne, für |
|
|
a)
ein einstelliges
Grab |
130,00 € |
|
b)
ein
mehrstelliges Grab |
195,00 € |
2. |
a)
für eine
einmalige Einfahrt in den Friedhof |
2,00 € |
|
b)
für eine
längerfristige Erlaubnis |
20,00 € |
3. |
zur
Aufbahrung einer Leiche außerhalb eines städtischen oder kirchlichen
Leichenhauses |
19,50 € |
4. |
einer
Bestattung vor oder nach Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist (§§ 9 und
10 Bestattungsverordnung) |
6,50 € |
5. |
zur
Bestattung außerhalb eines Friedhofes |
32,50 € bis 130,00 € |
(5)
Die Gebühren
betragen für eine
1. |
Zustimmung
der Stadt als Friedhofsträger, dass Ascheurnen zugesandt werden können, |
3,25 € |
2. |
Bestätigung,
dass die Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofes keiner Genehmigung
bedarf, |
3,25 € |
3. |
schriftliche
Auskunft aus der Grabkartei oder den Friedhofsakten (soweit zweckmäßig und angemessen) |
3,25 € |
(6)
Die Gebühren für
die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach der Friedhofssatzung betragen -
sofern nicht andere Gebühren in Frage
kommen
- |
|
6,50 € bis 325,00 € |
(7)
Die Gebühren für
Einzelanordnung oder Beanstandung nach der
Friedhofssatzung
betragen |
|
3,00 € bis 130,00 € |
ABSCHNITT III
Allgemeine
Bestimmungen
§ 6 Gebührenschuldner; Vorschusszahlungen
(1)
Gebührenschuldner
ist
1.
beim Erwerb eines
Grabes, wer das Nutzungsrecht am Grab erwirbt,
2.
bei einer
Bestattung oder sonstigen Leistung, wer nach dem Gesetz oder letztwilliger
Verfügung die Bestattungskosten tragen muss oder wer die Leistung veranlasst
oder in Anspruch nimmt.
(2)
Mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3)
Die Stadt ist
berechtigt, Vorschusszahlungen oder Sicherheitsleistungen auf die zu erwartende
Gebührenschuld zu verlangen.
§ 7 Entstehen der Gebührenschuld; Fälligkeit
Die
Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und
Friedhofseinrichtungen der Stadt Schwandorf bzw. mit Beendigung der
kostenpflichtigen Amtshandlung. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des
Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
§ 8 Entsprechende Anwendung vergleichbarer Leistungen und
Gebühren
Sind
im Einzelfall Leistungen notwendig, für die Gebühren in dieser Satzung nicht
festgelegt sind, dann werden Gebühren in entsprechender Anwendung
vergleichbarer Leistungen und Gebühren bemessen. Sind solche Leistungen nicht
mit anderen in dieser Satzung aufgeführten Leistungen vergleichbar oder
erfordern sie einen über das übliche Maß hinausgehenden Kostenaufwand, dann
werden die Gebühren nach dem Kostenaufwand des Einzelfalles, zuzüglich eines
Verwaltungskostenanteils von 20 v. H., erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung
tritt am 1. März 2007 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt
die Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische
Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug
bestattungsrechtlicher Vorschriften (Friedhofsgebührensatzung) vom 7. Dezember
2001 außer Kraft.
Anwesend |
Für |
Gegen |
|
den Beschluss |
|||
11 |
11 |
- |