Beschlüsse:

 

Teilbeschluss a)

 

Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Verfahrenswechsel in das „vereinfachte Verfahren“ gem. § 142 Abs. 4 BauGB für das Sanierungsgebiet II A durch Änderung der Sanierungssatzung durchzuführen.

 

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Teilbeschluss b)

 

1.    Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat die beiden bestehenden Sanierungssatzungen „II A Breite Straße“ und „Innenstadt“ in einer Satzung  zusammenzuführen. Der Geltungsbereich der geänderten Satzung soll dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 vom 24.04.2017 entsprechen.

 

2.    Der Planungs- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung die Änderung der Sanierungssatzung unter Ausschluss der sanierungsrechtlichen Genehmigungspflicht gemäß § 142 Abs. 4 Halbsatz 2 BauGB und unter Beachtung des §  142 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit einer Frist von 10 Jahren zu erarbeiten. 

 

3.    Der Planungs- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung die notwendigen Verfahrensschritte (Ausarbeitung der Änderungssatzung, Abstimmung mit der Regierung der Oberpfalz, Beteiligungsverfahren) bis zur endgültigen Vorlage im Stadtrat durchzuführen.

 

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Teilbeschluss c)

 

Für den Fall, dass im Zuge des Verfahrenswechsels eine Ergänzung zu den vorbereitenden Untersuchungen aus dem Jahr 2001 und dem ISEK aus dem Jahr 2012 von der Regierung der Oberpfalz gefordert wird, ermächtigt der Planungs- und  Umweltausschuss die Verwaltung das Büro Leuninger & Michler mit der Ergänzung zu beauftragen und einen entsprechenden Ergänzungsvertrag auf Basis des Vertrages über die städtebaulich – gestalterische Sanierungsberatung in der Stadt Schwandorf vom 13.07./27.07.2016 abzuschließen.

 

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Teilbeschluss d)

 

Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss dem Stadtrat folgendes Vorgehen zum Thema Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet II A „Breite Straße“ zu empfehlen:

 

1.    Der Ausschuss nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht der Verwaltung. Hiernach werden nach Abwägung der zu erwartenden Einnahmen, des voraussichtlichen Verwaltungsaufwandes und der geringfügigen Bodenwerterhöhung für das Sanierungsgebiet II A „Breite Straße“ die Voraussetzungen des § 155 Abs. 3 BauGB als gegeben erachtet. Von der Festsetzung der Ausgleichsbeträge wird daher abgesehen.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die Nichterhebung der Ausgleichsbeträge wie unter Ziffer 1 mit der Regierung der Oberpfalz abzustimmen.

 

3.    Sollte die Regierung der Oberpfalz das Vorliegen der Bagatellgrenze nach § 155 Abs. 3 BauGB, wie beim Sanierungsgebiet I A bereits geschehen, nicht anerkennen, akzeptiert der Ausschuss die separate Rückzahlung von Fördergeldern in anteiliger Höhe der nicht erhobenen Ausgleichsbeträge an die Regierung der Oberpfalz.

 

4.    Die konkrete Höhe der ggf. zurückzuzahlenden Fördergelder ist dem Hauptausschuss nach Abstimmung mit der Regierung der Oberpfalz zur Kenntnis vorzulegen.

 

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