Sitzung: 29.05.2017 Stadtrat
Beschluss:
Teilbeschluss
a)
Der Stadtrat beschließt, den Verfahrenswechsel in
das „vereinfachte Verfahren“ gem. § 142 Abs. 4 BauGB für das
Sanierungsgebiet II A durchzuführen.
Teilbeschluss
b)
1.
Der Stadtrat beschließt, die beiden bestehenden Sanierungssatzungen „II
A Breite Straße“ und „Innenstadt“ entsprechend dem angefügten Entwurf der
Änderungssatzung vom 10.05.2017 in einer Satzung zusammenzuführen. Der Geltungsbereich der
geänderten Satzung soll dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 vom 24.04.2017
entsprechen.
2.
Der Stadtrat beschließt, die Änderung der Sanierungssatzung unter
Ausschluss der sanierungsrechtlichen Genehmigungspflicht gemäß § 142 Abs.
4 Halbsatz 2 BauGB und unter Beachtung des §
142 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit einer Frist von 10 Jahren durchzuführen.
3.
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die notwendigen
Verfahrensschritte bis zur nächsten Vorlage im Stadtrat durchzuführen. Das
Beteiligungsverfahren soll analog eines Bebauungsplanverfahrens durch
einmonatige öffentliche Auslegung und Anschreiben der betroffenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgen.
4.
Der Stadtrat beschließt im Nachgang zu den Ziffern 1) bis 3) und nach
erfolgter Bekanntmachung der unter Ziffer 1) genannten Änderungssatzung die Satzung über die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes II A entsprechend dem angefügten
Entwurf der Aufhebungssatzung vom 10.05.2017 aufzuheben. Die Verwaltung wird
beauftragt dieses Vorgehen bis zur nächsten Vorlage im Stadtrat mit der
Regierung der Oberpfalz abzustimmen.
Teilbeschluss
c)
Der
Stadtrat beschließt folgendes Vorgehen zum Thema Ausgleichsbeträge im
Sanierungsgebiet II A „Breite Straße“:
1. Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht der
Verwaltung. Hiernach werden nach Abwägung der zu erwartenden Einnahmen, des
voraussichtlichen Verwaltungsaufwandes und der geringfügigen Bodenwerterhöhung
für das Sanierungsgebiet II A „Breite Straße“ die Voraussetzungen des § 155
Abs. 3 BauGB als gegeben erachtet. Von der Festsetzung der Ausgleichsbeträge
wird daher abgesehen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Nichterhebung der
Ausgleichsbeträge wie unter Ziffer 1 mit der Regierung der Oberpfalz
abzustimmen.
3. Sollte die Regierung der Oberpfalz das Vorliegen der
Bagatellgrenze nach § 155 Abs. 3 BauGB, wie beim Sanierungsgebiet I A
bereits geschehen, nicht anerkennen, akzeptiert der Ausschuss die separate
Rückzahlung von Fördergeldern in anteiliger Höhe der nicht erhobenen
Ausgleichsbeträge an die Regierung der Oberpfalz.
4. Die konkrete Höhe der ggf. zurückzuzahlenden
Fördergelder ist dem Hauptausschuss nach Abstimmung mit der Regierung der
Oberpfalz zur Kenntnis vorzulegen.
Anwesend |
Für |
Gegen |
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