Beschluss:

 

Teilbeschluss a)

 

Der Stadtrat beschließt, den Verfahrenswechsel in das „vereinfachte Verfahren“ gem. § 142 Abs. 4 BauGB für das Sanierungsgebiet II A durchzuführen.

 

Teilbeschluss b)

 

1.    Der Stadtrat beschließt, die beiden bestehenden Sanierungssatzungen „II A Breite Straße“ und „Innenstadt“ entsprechend dem angefügten Entwurf der Änderungssatzung vom 10.05.2017 in einer Satzung  zusammenzuführen. Der Geltungsbereich der geänderten Satzung soll dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 vom 24.04.2017 entsprechen.

 

2.    Der Stadtrat beschließt, die Änderung der Sanierungssatzung unter Ausschluss der sanierungsrechtlichen Genehmigungspflicht gemäß § 142 Abs. 4 Halbsatz 2 BauGB und unter Beachtung des §  142 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit einer Frist von 10 Jahren durchzuführen.   

 

3.    Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die notwendigen Verfahrensschritte bis zur nächsten Vorlage im Stadtrat durchzuführen. Das Beteiligungsverfahren soll analog eines Bebauungsplanverfahrens durch einmonatige öffentliche Auslegung und Anschreiben der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgen.

 

4.    Der Stadtrat beschließt im Nachgang zu den Ziffern 1) bis 3) und nach erfolgter Bekanntmachung der unter Ziffer 1) genannten  Änderungssatzung die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes II A entsprechend dem angefügten Entwurf der Aufhebungssatzung vom 10.05.2017 aufzuheben. Die Verwaltung wird beauftragt dieses Vorgehen bis zur nächsten Vorlage im Stadtrat mit der Regierung der Oberpfalz abzustimmen.

 

Teilbeschluss c)

 

Der Stadtrat beschließt folgendes Vorgehen zum Thema Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet II A „Breite Straße“:

 

1.    Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht der Verwaltung. Hiernach werden nach Abwägung der zu erwartenden Einnahmen, des voraussichtlichen Verwaltungsaufwandes und der geringfügigen Bodenwerterhöhung für das Sanierungsgebiet II A „Breite Straße“ die Voraussetzungen des § 155 Abs. 3 BauGB als gegeben erachtet. Von der Festsetzung der Ausgleichsbeträge wird daher abgesehen.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die Nichterhebung der Ausgleichsbeträge wie unter Ziffer 1 mit der Regierung der Oberpfalz abzustimmen.

 

3.    Sollte die Regierung der Oberpfalz das Vorliegen der Bagatellgrenze nach § 155 Abs. 3 BauGB, wie beim Sanierungsgebiet I A bereits geschehen, nicht anerkennen, akzeptiert der Ausschuss die separate Rückzahlung von Fördergeldern in anteiliger Höhe der nicht erhobenen Ausgleichsbeträge an die Regierung der Oberpfalz.

 

4.    Die konkrete Höhe der ggf. zurückzuzahlenden Fördergelder ist dem Hauptausschuss nach Abstimmung mit der Regierung der Oberpfalz zur Kenntnis vorzulegen.

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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