Beschluss:

 

Entsprechend § 2 Nr. 10 der Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 15.01.2015 ist der Stadtrat für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen zuständig.

 

 

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung zu beschließen.

 

 

1. Satzung

der Stadt Schwandorf

 

zur Änderung der Wasserabgabesatzung vom xx.12.2017

 

 

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Schwandorf (Wasserabgabesatzung - WAS) vom 24.11.2011 wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 19 erhält folgende Fassung:

 

(1)  Der Wasserzähler ist Eigentum der Stadt. Die Lieferung, Aufstel­lung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfer­nung der Wasserzähler sind Aufgabe der Stadt; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstel­lung hat die Stadt so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung ge­währleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.

 

(1a) Die Stadt ist berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu

wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen1. Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden2. Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:

– Zählernummer;

– aktueller Zählerstand;

– Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre;

– Durchflusswerte;

– die Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte; – Betriebs-    und    

   Ausfallzeiten;

– Speicherung von Alarmcodes (z.B. Leckage- oder Rückflusswerte) 3.

 

Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist4. Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der städtischen Wasserversorgungsanlage erforderlich ist5. Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignals, nicht zulässig6. Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden7. Die in einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen8.

Nach Satz 5 ausgelesene Daten sind, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Auslesung zu löschen9. Dem Einbau und Betrieb solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz schriftlich widersprechen10.

 

(2)  Die Stadt ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentü­mers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Stadt kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

 

(3)  Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtun­gen der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

 

(4)  Mechanische sowie elektronische Wasserzähler ohne Funkmodul werden von einem Beauftragten der Stadt mög­lichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grund­stückseigentümer selbst abgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.

 

§ 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

 

Stadt Schwandorf

 

Schwandorf, den

 

 

 

………………………

Andreas Feller

Oberbürgermeister

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

9

9

0