Sitzung: 19.09.2017 Werkausschuss
Beschluss:
Entsprechend
§ 2 Nr. 10 der Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 15.01.2015 ist der
Stadtrat für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und
Verordnungen zuständig.
Der Werkausschuss empfiehlt
dem Stadtrat folgende Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung zu beschließen.
1. Satzung
der Stadt Schwandorf
zur Änderung der Wasserabgabesatzung vom xx.12.2017
Aufgrund von Art. 23 und Art.
24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt
Schwandorf folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung für die
öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Schwandorf
(Wasserabgabesatzung - WAS) vom 24.11.2011 wird wie folgt geändert:
1. § 19 erhält folgende Fassung:
(1) Der
Wasserzähler ist Eigentum der Stadt. Die Lieferung, Aufstellung, technische
Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind
Aufgabe der Stadt; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie
ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat die Stadt so zu verfahren, dass
eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer
zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
(1a) Die Stadt ist berechtigt, einen defekten oder
nach eichrechtlichen Vorschriften zu
wechselnden
Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen1.
Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und
trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet
werden2. Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert
und verarbeitet werden:
–
Zählernummer;
–
aktueller Zählerstand;
–
Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre;
–
Durchflusswerte;
– die Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte
Zeitpunkte; – Betriebs- und
Ausfallzeiten;
–
Speicherung von Alarmcodes (z.B. Leckage- oder Rückflusswerte) 3.
Die in einem elektronischen Wasserzähler mit
Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig
(in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung
oder Zwischenabrechnung erforderlich ist4. Sie dürfen in gleicher
Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von
Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der städtischen
Wasserversorgungsanlage erforderlich ist5. Zu anderen Zwecken ist
eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignals,
nicht zulässig6. Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von
Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden7. Die in einem
solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen8.
Nach Satz 5 ausgelesene Daten sind, soweit sie für
die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf
Jahre nach ihrer Auslesung zu löschen9. Dem Einbau und Betrieb
solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der
Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Maßgabe von Art. 15
Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz schriftlich widersprechen10.
(2) Die
Stadt ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die
Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien
Messung möglich ist. Die Stadt kann die Verlegung davon abhängig machen, dass
der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
(3) Der
Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der
Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,
Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Stadt unverzüglich
mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser
sowie vor Frost zu schützen.
(4)
Mechanische sowie elektronische Wasserzähler ohne Funkmodul werden von
einem Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf
Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Bei
elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche Daten per
Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des
Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler
leicht zugänglich sind.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Stadt
Schwandorf
Schwandorf, den
………………………
Andreas Feller
Oberbürgermeister
Anwesend |
Für |
Gegen |
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den Beschluss |
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