Sitzung: 25.09.2017 Stadtrat
Beschluss:
Entsprechend § 2 Nr. 10 der Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 15.01.2015 ist der Stadtrat für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen zuständig.
Der Stadtrat beschließt nachfolgende Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung:
Satzung zur Änderung der
Satzung für die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung
(Wasserabgabesatzung – WAS-)
vom____________
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S 335), erlässt die Stadt Schwandorf folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Schwandorf (Wasserabgabesatzung - WAS) vom 24.11.2011, geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2015 wird wie folgt geändert:
§ 19 erhält folgende Fassung:
§ 19 Wasserzähler
(1) Der Wasserzähler ist
Eigentum der Stadt. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung,
Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der
Stadt; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren
Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat die Stadt so zu verfahren, dass eine
einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer
zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
(1a) Die Stadt ist
berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu
wechselnden
Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen1.
Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und
trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet
werden2. Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert
und verarbeitet werden:
– Zählernummer;
– aktueller
Zählerstand;
– Verbrauchssummen für
Tage, Wochen, Monate und Jahre;
– Durchflusswerte;
– die Wasser- und
Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte; – Betriebs- und
Ausfallzeiten;
– Speicherung von
Alarmcodes (z.B. Leckage- oder Rückflusswerte) 3.
Die in einem
elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch
Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen
werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist4.
Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im
Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der
städtischen Wasserversorgungsanlage erforderlich ist5. Zu anderen
Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des
Funksignals, nicht zulässig6. Ausgelesene Daten dürfen nur zu den
Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden7. Die
in einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu
löschen8.
Nach Satz 5 ausgelesene
Daten sind, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt
werden, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Auslesung zu löschen9.
Dem Einbau und Betrieb solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser
Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten
nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz
schriftlich widersprechen10.
(2) Die Stadt ist
verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu
verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich
ist. Die Stadt kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der
Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
(3) Der
Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der
Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,
Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Stadt unverzüglich
mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser
sowie vor Frost zu schützen.
(4) Mechanische sowie elektronische Wasserzähler
ohne Funkmodul werden von einem Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen
Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer selbst
abgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche
Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit
Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die
Wasserzähler leicht zugänglich sind.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.
Stadt Schwandorf
Schwandorf, den
………………………
Andreas Feller
Oberbürgermeister
Anwesend |
Für |
Gegen |
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den Beschluss |
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