Beschluss:

 

Die Verbandsversammlung beschließt aufgrund Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) folgende neue

 

Geschäftsordnung (GeschO)

für den Zweckverband Verbandskläranlage Schwandorf – Wackersdorf:

 

 

A. Organe und Geschäftsstelle des Zweckverbands und ihre Aufgaben

 

I. Die Verbandsversammlung

 

§ 1

Zuständigkeit im Allgemeinen

Die Verbandsversammlung nimmt die Aufgaben des Zweckverbands wahr, soweit sie nicht nach dem Gesetz, der Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung in die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden oder des Geschäftsleiters fallen (Art. 34 Abs. 1 KommZG).

 

§ 2

Zuständigkeit der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist insbesondere für folgende, nicht übertragbare Angelegenheiten zuständig:

1.     die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Veränderung der Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,

2.     die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen (insoweit auch Festsetzung der Verbandsumlage), über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 Abs. 1 GO), und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung (Art. 69 GO),

3.     die Beschlussfassung über den Finanzplan bzw. über dessen Nichterstellung (Art. 70 GO, Art. 41 Abs. 2 KommZG),

4.     die Feststellung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),

5.     den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Satzung bezüglich der Entschädigung der Verbandsräte,

6.     die Bildung, die Zusammensetzung, die Auflösung von Ausschüssen sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 29 Satz 2 KommZG),

7.     der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung (Art. 45 Abs. 1 GO),

8.     die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern,

9.     die Wahlen (Art. 33 Abs. 3 KommZG),

10.   die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung der Zweckverband der Genehmigung bedarf,

11.   die Bestellung des Geschäftsleiters und dessen Vertreter,

12.   die Bestellung des Kassenverwalters und dessen Vertreter,

13.   die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9,

14.   die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt,

15.   die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Verbandsbediensteten,

16.   der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern des Zweckverbands in andere Organisationen und Einrichtungen.

 

II. Die Verbandsräte

 

§ 3

Rechtsstellung der Verbandsräte, Befugnisse

(1) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig. Für die allgemeine Rechtsstellung der Verbandsräte (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO entsprechend.

 

(2) Verbandsräten steht ein Akteneinsichtsrecht zu, soweit sie von der Verbandsversammlung damit beauftragt werden oder in Angelegenheiten, in denen ihnen Befugnisse durch die Verbandsversammlung übertragen sind. Die Akteneinsicht ist gegenüber dem Verbandsvorsitzenden geltend zu machen.

 

§ 4

Stellvertretung des Verbandsvorsitzenden und der übrigen Verbandsräte

(1) Im Verbandsvorsitz wird der Verbandsvorsitzende im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten. In der Verbandsversammlung werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter durch ihren Vertreter im kommunalen Wahlamt vertreten, sofern nicht das Verbandsmitglied mit Zustimmung der Betroffenen eine andere Person als Vertreter bestimmt.

 

(2) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Verbandsvorsitzenden aus.

 

(3) Die übrigen Verbandsräte benachrichtigen im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreter rechtzeitig vor der Sitzung und sorgen dafür, dass ihre Stellvertreter an der Verbandsversammlung teilnehmen. Sollte auch der stellvertretende Verbandsrat verhindert sein, ist dies dem Verbandsvorsitzendem rechtzeitig vor der Sitzung mitzuteilen.

 

(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

 

§ 5

Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

(1) Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Verbandsräte Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Verbandsrat nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

 

(2) Die Verbandsräte, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem Verbandsvorsitzendem schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 18 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 19 versandt werden.

 

(3) Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Verbandsräte gelten § 14 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

 

III. Der Verbandsvorsitzende

 

§ 6

Vorsitz in der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 KommZG). Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KommZG). In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).

 

(2) Hält der Verbandsvorsitzende Entscheidungen der Verbandsversammlung für rechtswidrig, verständigt er die Verbandsversammlung von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).


 

§ 7

Leitung der Geschäfte, allgemeine Zuständigkeit

(1) Der Verbandsvorsitzende leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Dienstkräften des Zweckverbands oder mit Zustimmung des Verbandsmitglieds dessen Dienstkräften übertragen (Art. 36 Abs. 4 KommZG). Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

 

(2) Der Verbandsvorsitzende ist befugt, anstelle der Verbandsversammlung dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs. 3 GO). Hierüber hat er die Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

 

 

§ 8

Einzelne Aufgaben

(1) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung (Art. 36 Abs. 2 KommZG), soweit die Befugnis hierzu nicht übertragen wurde. Über Hinderungsgründe unterrichtet er die Verbandsversammlung unverzüglich.

 

(2) Der Verbandsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beschäftigten des Zweckverbands und übt gegenüber den Beamten die Befugnisse des Dienstvorgesetzten aus (Art. 38 Abs. 3 KommZG).

 

(3) Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit

1.    die laufenden Angelegenheiten, die für den Zweckverband keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),

2.    die ihm von der Verbandsversammlung nach Art. 36 Abs. 3 KommZG übertragenen Angelegenheiten,

3.    die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8,

4.    die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt,

5.    Personalangelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer:

a.    der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,

b.    die Genehmigung von Nebentätigkeiten,

c.    die Regelung aller innerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere den Erlass von allgemeinen Dienstanweisungen, von Geschäftsverteilungsplänen, den Abschluss von Betriebsvereinbarungen mit dem Personalrat, oder Stellvertretungsregelungen für Geschäfts- und Betriebsleiter,


 

6.    allgemeine Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:

die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf den Zweckverband bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert 25.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat.

 

(4) Laufende Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 sind in finanzieller Hinsicht insbesondere:

1.    die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln:

-     im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien der Verbandsversammlung, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,

-     im Übrigen bis zu einem Betrag von 25.000 € im Einzelfall,

2.    die Entscheidung über die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des haushaltsmäßig festgesetzten Höchstbetrages,

3.    die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 12.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 7.500 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

4.    Abschluss von Verträgen über den Erwerb oder Tausch von Grundstücken, Erwerb von Rechten (insbesondere Grunddienstbarkeiten) an Grundstücken Dritter bis zu einem Wert von 25.000 € im Einzelfall,

5.    Verpachtung von unbebauten oder für betriebliche Zwecke nicht benötigten Grundstücken und Grundstücksteilen,

6.    Vergabe von Bau- und Lieferleistungen, soweit sie den Betrag von 50.000 € nicht übersteigen,

7.    Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für den Zweckverband, insbesondere der Abschluss von sonstigen Verträgen und Rechtsgeschäften (insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk-, Dienst-, Gestattungs-, und Nutzungsverträge) sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten des Zweckverbands, bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € jährlich,

8.    Verfügung über das bewegliche Verbandsvermögen im Wert von bis zu 10.000 € im Einzelfall, insbesondere die kurzfristige Überlassung von beweglichen Vermögenssachen an Dritte, soweit diese vorübergehend entbehrlich sind,

9.    Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 25.000 € erhöhen.


 

§ 9

Vertretung des Zweckverbands nach außen

(1) Die Befugnis des Verbandsvorsitzenden zur Vertretung des Zweckverbands nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 36 Abs. 1, Art. 37 KommZG) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse der Verbandsversammlung, soweit der Verbandsvorsitzende nicht gemäß § 8 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

 

(2) Der Verbandsvorsitzende kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 36 Abs. 4 KommZG Zweckverbandsbediensteten und im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung Bediensteten der Stadt Schwandorf allgemein oder im Einzelfall Vollmacht zur Vertretung des Zweckverbands und die entsprechende Zeichnungsbefugnis erteilen. Dies gilt nicht für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen für wiederkehrende Leistungen.

 

IV. Die Geschäftsstelle

 

§ 10

Aufgaben der Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle des Zweckverbands dient der Unterstützung der Verbandsorgane und erledigt die Büroarbeiten für Verwaltung und Betrieb des Zweckverbands. Die Geschäftsstelle untersteht den Weisungen des Verbandsvorsitzenden und wird vom Geschäftsleiter verantwortlich geführt.

 

(2) Der Geschäftsstelle obliegen die Verwaltungsaufgaben und der Betrieb der Verbandsanlagen. Insbesondere ist unbeschadet der Befugnis des Verbandsvorsitzenden der Geschäftsleiter für die verwaltungsmäßige und kaufmännische Geschäftsführung (Verwaltung) und der Betriebsleiter für die technische Betriebsführung (Betrieb) nach Maßgabe der Betriebsordnung verantwortlich.

 

§11

Der Geschäftsleiter

(1) Der Geschäftsleiter ist für die verwaltungsmäßige und kaufmännische Erledigung der Verbandsaufgaben verantwortlich. Er unterstützt den Verbandsvorsitzenden in allen seinen Aufgaben. Unbeschadet der Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden besorgt er insbesondere die rechtzeitige Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsversammlungen und stellt die Erledigung der Beschlüsse fest.

 

(2) Die Obliegenheiten des Geschäftsleiters ergeben sich aus dieser Geschäftsordnung, der Betriebsordnung, der Dienstordnung, seinem Dienstvertrag und aus den allgemeinen und besonderen Anordnungen der Verbandsversammlung. Insbesondere obliegt ihm der allgemeine Sitzungsdienst für die Verbandsversammlung. Er hat den Betriebsleiter von geplanten Sitzungen rechtzeitig zu unterrichten; er hat ferner die Tagesordnung unter Berücksichtigung vorliegender Anträge frühzeitig zusammenzustellen und Einladungsschreiben rechtzeitig zu erstellen. Der Geschäftsleiter trägt dafür Sorge, dass den Verbandsräten spätestens eine Woche vor jeder Sitzung Ladung und Tagesordnung zugehen und die Aufsichtsbehörde von der Sitzung rechtzeitig unterrichtet wird.

 

(3) Der Geschäftsleiter bearbeitet die Personalangelegenheiten und führt die Personalakten.

 

(4) Im Vollzug von Beschlüssen der Verbandsversammlung ist der Geschäftsleiter befugt, Bestellungen und Aufträge sofort zu erteilen, wenn die Angebotssumme den Betrag von 2.600 € im Einzelfall nicht übersteigt und die Angelegenheit einer raschen Erledigung bedarf. Er unterrichtet unverzüglich den Verbandsvorsitzenden.

 

(5) Der Geschäftsleiter bereitet schriftliche Verträge aller Art vor und besorgt die verwaltungsmäßige Abwicklung; bei Angelegenheiten mit technischem Inhalt ist der Betriebsleiter an den Verhandlungen zu beteiligen. Das Gleiche gilt für die Regulierung von Schadensfällen.

 

B.                Der Geschäftsgang

 

 

I. Allgemeines

 

§ 12

Verantwortung für den Geschäftsgang

Die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden.

 

§ 13

Sitzungen, Beschlussfähigkeit

(1) Die Verbandsversammlung beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

 

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

 

(3) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 33 Abs. 1 Satz 3 KommZG).


 

§ 14

Öffentliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

 

(2) Die öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und der Verbandsversammlung; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Verbandsrats hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. Ton- und Bildaufnahmen von Bediensteten des Zweckverbands und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.

 

(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

 

§ 15

Nichtöffentliche Sitzungen

(1) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

1.    Personalangelegenheiten in Einzelfällen,

2.    Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,

3.    Wirtschaftliche Angelegenheiten Einzelner.

Außerdem werden sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist, in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

 

(2) Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die der Verbandsversammlung nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

 

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Verbandsvorsitzende der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).

 

II. Vorbereitung der Sitzungen

 

§ 16

Einberufung

(1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Sitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Verbandsräte es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 32 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KommZG).

 

(2) Bei Notständen im Betrieb oder dringenden betriebstechnischen Maßnahmen, die erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen, ist die Verbandsversammlung umgehend einzuberufen.

 

(3) Vor Sitzungen, in denen Beratung und Beschluss zu fachtechnischen Angelegenheiten vorgesehen sind, holt der Verbandsvorsitzende die erforderlichen, schriftlichen Stellungnahmen von den Fachkräften rechtzeitig ein.

 

§ 17

Tagesordnung

(1) Der Verbandsvorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene Anträge von Verbandsräten setzt er möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt. Kann ein Antrag in der nächsten Sitzung nicht behandelt werden, gibt der Verbandsvorsitzende den Grund dafür in der Sitzung bekannt.

 

(2) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Verbandsräten ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Sitzungen.

 

(3) Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich gemäß der Verbandssatzung bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.

 

(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

 

§ 18

Form und Frist für die Einladung

(1) Die Verbandsräte werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer

elektronischen Einladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument durch E-Mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in verschlüsselter Form versandt.

 

(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Für den Nachweis des Zugangs einer De-Mail genügt die Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 8 des De-Mail-Gesetzes.


 

(3) Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) zur Verfügung gestellt werden. Hat der Verbandsrat sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.

 

(4) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann in dringenden Fällen auf 24 Stunden verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

 

§ 19

Anträge

(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. Anträge sollen spätestens bis zum neunten Werktag vor der Sitzung beim Verbandsvorsitzenden vorliegen. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag

enthalten.

 

(2) Rechtzeitig eingegangene Anträge, deren Behandlung in der nächsten Sitzung insbesondere aufgrund von weitergehenden Sachverhaltsprüfungen oder notwendiger Beiziehung von Sachverständigen oder Akten nicht möglich ist, werden bis zur darauffolgenden Sitzung zurückgestellt.

 

(3)Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

1.    die Angelegenheit dringlich ist und die Verbandsversammlung der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

2.    sämtliche Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

 

(4) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u. ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.

 


 

III. Sitzungsverlauf

 

§ 20

Eröffnung der Sitzung

(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Verbandsräte sowie die Anwesenheit der Mitglieder der Verbandsversammlung fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt. Sodann stellt er die Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde oder im Ratsinformationssystem zur Einsicht eingestellt war, abstimmen.

 

(2) Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird vom Protokollführer vor jeder Sitzung zur Einsicht für die Verbandsräte aufgelegt. Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als von der Verbandsversammlung gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

 

§ 21

Eintritt in die Tagesordnung

(1) Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

 

(2) Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 15), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht die Verbandsversammlung anders entscheidet.

 

(3) Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

 

(4) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss der Verbandsversammlung Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.

 

§ 22

Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.

 

(2) Mitglieder der Verbandsversammlung, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Ob die Voraussetzungen der persönlichen Beteiligung vorliegen, entscheidet die Verbandsversammlung ohne Mitwirkung des Beteiligten. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung zur Sache bei nichtöffentlicher Sitzung den Raum zu verlassen.

 

(3) Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.

 

(4) Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an die Verbandsversammlung. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

 

(5) Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

1.    Anträge zur Geschäftsordnung, wie Anträge auf Vertagung, Verweisung, Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste, etc.,

2.    Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des in Beratung stehenden Antrags.

Über Änderungsanträge ist sofort zu beraten und abzustimmen; ebenso ist über Anträge zur Geschäftsordnung sofort abzustimmen.

 

(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden geschlossen.

 

(7) Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.

 

(8) Mitglieder der Verbandsversammlung, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung der Verbandsversammlung von der Sitzung ausschließen. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet die Verbandsversammlung (Art. 53 Abs. 2 GO).

 

(9) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

 

§ 23

Abstimmung

(1) Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 13 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

 

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

1.    Anträge zur Geschäftsordnung,

2.    weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,

3.    früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.

 

(3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

 

(4) Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" - „nein" abgestimmt.

 

(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss der Verbandsversammlung durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz oder in der Verbandssatzung eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 33 Abs. 2 GO); kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO). Stimmt ein Verbandsrat entgegen der Weisung des durch ihn vertretenen Verbandsmitglied ab, so berührt dies die Gültigkeit des Beschlusses nicht (Art. 33 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KommZG).

 

(6) Die Stimmen sind durch den Vorsitzenden zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

 

(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, es sei denn, alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sind mit der Wiederholung einverstanden. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.


 

§ 24

Wahlen

(1) Für Entscheidungen der Verbandsversammlung, die in der Gemeindeordnung, im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 33 Abs. 3 KommZG, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.

 

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

 

§ 25

Beendigung der Sitzung

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.

 

IV. Sitzungsniederschrift

 

§ 26

Form und Inhalt

(1) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung werden Niederschriften gefertigt. Gemäß Art. 54 Abs. 1 GO muss die Niederschrift Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Verbandsräte und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die Vertreter der beteiligten Behörden sowie sonstiger beigezogener Personen, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

 

(2) Ist ein Mitglied der Verbandsversammlung bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

 

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen und von der Verbandsversammlung zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

 

(4) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

 

§ 27

Einsichtnahme und Abschrifterteilung

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können Bürger der Verbandsmitglieder Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im jeweiligem Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

 

(2) Verbandsräte können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

 

(3) Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Verbandsräten im

Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

 

(4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Verbandsräte jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

 

C. Schlussbestimmungen

 

§ 28

Änderung der Geschäftsordnung

(1) Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Verbandsversammlung geändert werden.

 

(2) Abweichungen von der Geschäftsordnung im Einzelfall können mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Verbandsräte beschlossen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder die Gemeindeordnung, dem nicht entgegenstehen.

 

§ 29

Verteilung der Geschäftsordnung

Jedem Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Geschäftsstelle des Zweckverbands auf.


 

§ 30

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.03.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 29.03.1994 zuletzt geändert mit Beschluss Nr. 5 vom 03.08.2006, außer Kraft.

 

 

 

 

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(Ort, Datum)

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(Verbandsvorsitzender)

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

12

12

0