Sitzung: 22.02.2018 Verbandsversammlung
Beschluss:
Die Verbandsversammlung beschließt aufgrund Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) folgende neue
Geschäftsordnung
(GeschO)
für den
Zweckverband Verbandskläranlage Schwandorf – Wackersdorf:
A.
Organe und Geschäftsstelle des
Zweckverbands und ihre Aufgaben
I. Die Verbandsversammlung
§ 1
Zuständigkeit im Allgemeinen
Die
Verbandsversammlung nimmt die Aufgaben des Zweckverbands wahr, soweit sie nicht
nach dem Gesetz, der Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der
Verbandsversammlung in die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden oder des
Geschäftsleiters fallen (Art. 34 Abs. 1 KommZG).
§ 2
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
Die
Verbandsversammlung ist insbesondere für folgende, nicht übertragbare
Angelegenheiten zuständig:
1. die
Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Veränderung der
Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,
2. die
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen (insoweit auch
Festsetzung der Verbandsumlage), über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65
Abs. 1 GO), und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen
Haushaltsführung (Art. 69 GO),
3. die
Beschlussfassung über den Finanzplan bzw. über dessen Nichterstellung (Art. 70
GO, Art. 41 Abs. 2 KommZG),
4. die
Feststellung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Entlastung
(Art. 102 GO),
5. den
Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Satzung bezüglich der Entschädigung
der Verbandsräte,
6. die
Bildung, die Zusammensetzung, die Auflösung von Ausschüssen sowie die Zuteilung
der Aufgaben an diese (Art. 29 Satz 2 KommZG),
7. der
Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung
(Art. 45 Abs. 1 GO),
8. die
Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des
Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern,
9. die
Wahlen (Art. 33 Abs. 3 KommZG),
10. die
Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung der Zweckverband der
Genehmigung bedarf,
11. die
Bestellung des Geschäftsleiters und dessen Vertreter,
12. die
Bestellung des Kassenverwalters und dessen Vertreter,
13. die
Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an
eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten ab
Besoldungsgruppe A 9,
14. die
Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung
an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der
Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt,
15. die
Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der
Verbandsbediensteten,
16. der
Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern des Zweckverbands
in andere Organisationen und Einrichtungen.
II. Die Verbandsräte
§ 3
Rechtsstellung der Verbandsräte, Befugnisse
(1)
Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig. Für die allgemeine Rechtsstellung der
Verbandsräte (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht,
Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung,
Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des
Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs.
3 GO entsprechend.
(2)
Verbandsräten steht ein Akteneinsichtsrecht zu, soweit sie von der Verbandsversammlung
damit beauftragt werden oder in Angelegenheiten, in denen ihnen Befugnisse
durch die Verbandsversammlung übertragen sind. Die Akteneinsicht ist gegenüber
dem Verbandsvorsitzenden geltend zu machen.
§ 4
Stellvertretung des
Verbandsvorsitzenden und der übrigen Verbandsräte
(1)
Im Verbandsvorsitz wird der Verbandsvorsitzende im Fall seiner Verhinderung von
seinem Stellvertreter vertreten. In der Verbandsversammlung werden der
Vorsitzende und sein Stellvertreter durch ihren Vertreter im kommunalen Wahlamt
vertreten, sofern nicht das Verbandsmitglied mit Zustimmung der Betroffenen
eine andere Person als Vertreter bestimmt.
(2)
Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und
geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Verbandsvorsitzenden aus.
(3)
Die übrigen Verbandsräte benachrichtigen im Falle ihrer Verhinderung ihre
Stellvertreter rechtzeitig vor der Sitzung und sorgen dafür, dass ihre
Stellvertreter an der Verbandsversammlung teilnehmen. Sollte auch der
stellvertretende Verbandsrat verhindert sein, ist dies dem Verbandsvorsitzendem
rechtzeitig vor der Sitzung mitzuteilen.
(4)
Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub,
Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in
der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit
gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder
rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
§ 5
Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien
(1)
Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische
Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem
unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten
beachten die Verbandsräte Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden
diese Dokumente für die Tätigkeit als Verbandsrat nicht mehr benötigt, sind sie
zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
(2)
Die Verbandsräte, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und
Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem Verbandsvorsitzendem
schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne
des § 18 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 19 versandt werden.
(3)
Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit
durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf
nicht gestört wird. Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch
Verbandsräte gelten § 14 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
III. Der Verbandsvorsitzende
§ 6
Vorsitz in der Verbandsversammlung
(1)
Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung (Art. 36
Abs. 1 Satz 1 KommZG). Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die
Sitzungen ein (Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KommZG). In den
Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und
übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2)
Hält der Verbandsvorsitzende Entscheidungen der Verbandsversammlung für
rechtswidrig, verständigt er die Verbandsversammlung von seiner Auffassung und
setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt
er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
§ 7
Leitung der Geschäfte, allgemeine Zuständigkeit
(1)
Der Verbandsvorsitzende leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die
Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse seinem
Stellvertreter und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung
Dienstkräften des Zweckverbands oder mit Zustimmung des Verbandsmitglieds
dessen Dienstkräften übertragen (Art. 36 Abs. 4 KommZG). Geschäftsverteilung
und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2)
Der Verbandsvorsitzende ist befugt, anstelle der Verbandsversammlung dringliche
Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs.
3 GO). Hierüber hat er die Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zu
unterrichten.
§ 8
Einzelne Aufgaben
(1)
Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung (Art.
36 Abs. 2 KommZG), soweit die Befugnis hierzu nicht übertragen wurde. Über
Hinderungsgründe unterrichtet er die Verbandsversammlung unverzüglich.
(2)
Der Verbandsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Beamten und
Beschäftigten des Zweckverbands und übt gegenüber den Beamten die Befugnisse
des Dienstvorgesetzten aus (Art. 38 Abs. 3 KommZG).
(3)
Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit
1. die
laufenden Angelegenheiten, die für den Zweckverband keine grundsätzliche
Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
2. die
ihm von der Verbandsversammlung nach Art. 36 Abs. 3 KommZG übertragenen
Angelegenheiten,
3. die
Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung
an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis zur
Besoldungsgruppe A 8,
4. die
Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung,
Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und
Entlassung von Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem
entsprechenden Entgelt,
5. Personalangelegenheiten
der Beamten und Arbeitnehmer:
a. der
Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
b. die
Genehmigung von Nebentätigkeiten,
c. die
Regelung aller innerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere den Erlass von
allgemeinen Dienstanweisungen, von Geschäftsverteilungsplänen, den Abschluss
von Betriebsvereinbarungen mit dem Personalrat, oder Stellvertretungsregelungen
für Geschäfts- und Betriebsleiter,
6. allgemeine
Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:
die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die
Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von
Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an
einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf den Zweckverband
bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert 25.000 € nicht übersteigt und die
Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(4)
Laufende Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 sind in finanzieller
Hinsicht insbesondere:
1.
die Bewirtschaftung von
Haushaltsmitteln:
- im
Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien der
Verbandsversammlung, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe
festgelegt sind,
- im
Übrigen bis zu einem Betrag von 25.000 € im Einzelfall,
2.
die Entscheidung über die Aufnahme von
Kassenkrediten im Rahmen des haushaltsmäßig festgesetzten Höchstbetrages,
3.
die Entscheidung über überplanmäßige
Ausgaben bis zu einem Betrag von 12.000 € und
über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 7.500 € im Einzelfall,
soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 GO),
4.
Abschluss von Verträgen über den
Erwerb oder Tausch von Grundstücken, Erwerb von Rechten (insbesondere
Grunddienstbarkeiten) an Grundstücken Dritter bis zu einem Wert von 25.000 € im
Einzelfall,
5.
Verpachtung von unbebauten oder für
betriebliche Zwecke nicht benötigten Grundstücken und Grundstücksteilen,
6.
Vergabe von Bau- und Lieferleistungen,
soweit sie den Betrag von 50.000 € nicht übersteigen,
7.
Handlungen oder Unterlassen jeder Art
mit Auswirkungen für den Zweckverband, insbesondere der Abschluss von sonstigen
Verträgen und Rechtsgeschäften (insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk-,
Dienst-, Gestattungs-, und Nutzungsverträge) sowie die Wahrnehmung von Rechten
und Pflichten des Zweckverbands, bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € jährlich,
8.
Verfügung über das bewegliche
Verbandsvermögen im Wert von bis zu 10.000 € im Einzelfall, insbesondere die
kurzfristige Überlassung von beweglichen Vermögenssachen an Dritte, soweit
diese vorübergehend entbehrlich sind,
9.
Nachträge zu Verträgen und
Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um
nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 25.000 €
erhöhen.
§ 9
Vertretung des Zweckverbands nach außen
(1)
Die Befugnis des Verbandsvorsitzenden zur Vertretung des Zweckverbands nach
außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 36 Abs. 1, Art. 37
KommZG) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse der
Verbandsversammlung, soweit der Verbandsvorsitzende nicht gemäß § 8 zum
selbstständigen Handeln befugt ist.
(2)
Der Verbandsvorsitzende kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter
Beachtung des Art. 36 Abs. 4 KommZG Zweckverbandsbediensteten und im Rahmen
einer Verwaltungsvereinbarung Bediensteten der Stadt Schwandorf allgemein oder
im Einzelfall Vollmacht zur Vertretung des Zweckverbands und die entsprechende
Zeichnungsbefugnis erteilen. Dies gilt nicht für die Abgabe von
Verpflichtungserklärungen für wiederkehrende Leistungen.
IV. Die Geschäftsstelle
§ 10
Aufgaben der Geschäftsstelle
(1)
Die Geschäftsstelle des Zweckverbands dient der Unterstützung der
Verbandsorgane und erledigt die Büroarbeiten für Verwaltung und Betrieb des
Zweckverbands. Die Geschäftsstelle untersteht den Weisungen des
Verbandsvorsitzenden und wird vom Geschäftsleiter verantwortlich geführt.
(2) Der Geschäftsstelle obliegen die
Verwaltungsaufgaben und der Betrieb der Verbandsanlagen. Insbesondere ist
unbeschadet der Befugnis des Verbandsvorsitzenden der Geschäftsleiter für die
verwaltungsmäßige und kaufmännische Geschäftsführung (Verwaltung) und der
Betriebsleiter für die technische Betriebsführung (Betrieb) nach Maßgabe der
Betriebsordnung verantwortlich.
§11
Der Geschäftsleiter
(1) Der Geschäftsleiter ist für die
verwaltungsmäßige und kaufmännische Erledigung der Verbandsaufgaben
verantwortlich. Er unterstützt den Verbandsvorsitzenden in allen seinen
Aufgaben. Unbeschadet der Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden besorgt er
insbesondere die rechtzeitige Vorbereitung der Sitzungen der
Verbandsversammlungen und stellt die Erledigung der Beschlüsse fest.
(2) Die Obliegenheiten des Geschäftsleiters ergeben
sich aus dieser Geschäftsordnung, der Betriebsordnung, der Dienstordnung,
seinem Dienstvertrag und aus den allgemeinen und besonderen Anordnungen der
Verbandsversammlung. Insbesondere obliegt ihm der allgemeine Sitzungsdienst für
die Verbandsversammlung. Er hat den Betriebsleiter von geplanten Sitzungen
rechtzeitig zu unterrichten; er hat ferner die Tagesordnung unter
Berücksichtigung vorliegender Anträge frühzeitig zusammenzustellen und
Einladungsschreiben rechtzeitig zu erstellen. Der Geschäftsleiter trägt dafür
Sorge, dass den Verbandsräten spätestens eine Woche vor jeder Sitzung Ladung
und Tagesordnung zugehen und die Aufsichtsbehörde von der Sitzung rechtzeitig
unterrichtet wird.
(3) Der Geschäftsleiter bearbeitet die
Personalangelegenheiten und führt die Personalakten.
(4) Im Vollzug von Beschlüssen der
Verbandsversammlung ist der Geschäftsleiter befugt, Bestellungen und Aufträge
sofort zu erteilen, wenn die Angebotssumme den Betrag von 2.600 € im Einzelfall
nicht übersteigt und die Angelegenheit einer raschen Erledigung bedarf. Er
unterrichtet unverzüglich den Verbandsvorsitzenden.
(5) Der Geschäftsleiter bereitet schriftliche
Verträge aller Art vor und besorgt die verwaltungsmäßige Abwicklung; bei
Angelegenheiten mit technischem Inhalt ist der Betriebsleiter an den
Verhandlungen zu beteiligen. Das Gleiche gilt für die Regulierung von
Schadensfällen.
B.
Der Geschäftsgang
I. Allgemeines
§ 12
Verantwortung für den Geschäftsgang
Die
Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende sorgen für den ordnungsgemäßen
Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften
und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der
Staatsbehörden.
§ 13
Sitzungen, Beschlussfähigkeit
(1)
Die Verbandsversammlung beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine
Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im
Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(2)
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und
stimmberechtigt ist (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 KommZG).
(3)
Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der
persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von
vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand
einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen
beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen
werden (Art. 33 Abs. 1 Satz 3 KommZG).
§ 14
Öffentliche Sitzungen
(1)
Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das Wohl
der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52
Abs. 2 GO).
(2)
Die öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung sind allgemein zugänglich,
soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. Für die Medien ist stets eine
angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. Ton- und Bildaufnahmen jeder Art
bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und der Verbandsversammlung; sie sind
auf Verlangen eines einzelnen Verbandsrats hinsichtlich seiner Person zu
unterlassen. Ton- und Bildaufnahmen von Bediensteten des Zweckverbands und sonstigen
Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.
(3)
Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden
aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 15
Nichtöffentliche Sitzungen
(1)
In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
1. Personalangelegenheiten
in Einzelfällen,
2. Rechtsgeschäfte
in Grundstücksangelegenheiten,
3. Wirtschaftliche
Angelegenheiten Einzelner.
Außerdem
werden sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz
vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist, in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
(2)
Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen,
die der Verbandsversammlung nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren
Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes
erforderlich ist. Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
(3)
Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der
Verbandsvorsitzende der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die
Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
II. Vorbereitung der Sitzungen
§ 16
Einberufung
(1)
Der Verbandsvorsitzende beruft die Sitzungen ein, wenn die Geschäftslage es
erfordert oder wenn ein Viertel der Verbandsräte es schriftlich unter
Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 32 Abs. 2 Sätze 2 und 3
KommZG).
(2)
Bei Notständen im Betrieb oder dringenden betriebstechnischen Maßnahmen, die
erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen, ist die Verbandsversammlung
umgehend einzuberufen.
(3)
Vor Sitzungen, in denen Beratung und Beschluss zu fachtechnischen
Angelegenheiten vorgesehen sind, holt der Verbandsvorsitzende die
erforderlichen, schriftlichen Stellungnahmen von den Fachkräften rechtzeitig
ein.
§ 17
Tagesordnung
(1)
Der Verbandsvorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene
Anträge von Verbandsräten setzt er möglichst auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt. Kann ein Antrag in der
nächsten Sitzung nicht behandelt werden, gibt der Verbandsvorsitzende den Grund
dafür in der Sitzung bekannt.
(2)
In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert
zu benennen, damit es den Verbandsräten ermöglicht wird, sich auf die
Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Das gilt sowohl für
öffentliche als auch für nichtöffentliche Sitzungen.
(3)
Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und
Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich gemäß der
Verbandssatzung bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). Die Tagesordnung
nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
(4)
Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung
rechtzeitig mitgeteilt werden.
§ 18
Form und Frist für die Einladung
(1)
Die Verbandsräte werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit
ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer
elektronischen
Einladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument durch E-Mail
oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte
Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in verschlüsselter Form
versandt.
(2)
Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im
elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar
eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Für den
Nachweis des Zugangs einer De-Mail genügt die Eingangsbestätigung nach § 5 Abs.
8 des De-Mail-Gesetzes.
(3)
Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen,
beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der
Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können
schriftlich oder in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter
geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) zur Verfügung gestellt werden. Hat der Verbandsrat sein Einverständnis
zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich
nur elektronisch bereitgestellt.
(4)
Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann in dringenden Fällen auf 24
Stunden verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung
werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
§ 19
Anträge
(1)
Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder
elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. Bei elektronischer Übermittlung
sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige
Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. Anträge
sollen spätestens bis zum neunten Werktag vor der Sitzung beim
Verbandsvorsitzenden vorliegen. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist,
die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag
enthalten.
(2)
Rechtzeitig eingegangene Anträge, deren Behandlung in der nächsten Sitzung
insbesondere aufgrund von weitergehenden Sachverhaltsprüfungen oder notwendiger
Beiziehung von Sachverständigen oder Akten nicht möglich ist, werden bis zur
darauffolgenden Sitzung zurückgestellt.
(3)Verspätet
eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge
können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
1. die
Angelegenheit dringlich ist und die Verbandsversammlung der Behandlung
mehrheitlich zustimmt oder
2. sämtliche
Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind und kein Mitglied der
Behandlung widerspricht.
(4)
Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B.
Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u. ä.,
können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.
III. Sitzungsverlauf
§ 20
Eröffnung der Sitzung
(1)
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der
Verbandsräte sowie die Anwesenheit der Mitglieder der Verbandsversammlung fest
und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt. Sodann stellt er die
Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung fest und erkundigt sich nach
Einwänden gegen die Tagesordnung. Ferner lässt er über die Genehmigung der
Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der
Einladung verschickt wurde oder im Ratsinformationssystem zur Einsicht
eingestellt war, abstimmen.
(2)
Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird vom
Protokollführer vor jeder Sitzung zur Einsicht für die Verbandsräte aufgelegt.
Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die
Niederschrift als von der Verbandsversammlung gemäß Art. 54 Abs. 2 GO
genehmigt.
§ 21
Eintritt in die Tagesordnung
(1)
Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten
Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2)
Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§
15), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und
entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer
nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher
Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht die Verbandsversammlung anders
entscheidet.
(3)
Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person
trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn.
Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen
werden.
(4)
Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss
der Verbandsversammlung Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört
werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.
§ 22
Beratung der Sitzungsgegenstände
(1)
Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der
Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.
(2)
Mitglieder der Verbandsversammlung, die nach den Umständen annehmen müssen, von
der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen
persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies
vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.
Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung
erkennbar werden. Ob
die Voraussetzungen der persönlichen Beteiligung vorliegen, entscheidet die
Verbandsversammlung ohne Mitwirkung des Beteiligten. Das wegen persönlicher
Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung
zur Sache bei nichtöffentlicher Sitzung den Raum zu verlassen.
(3)
Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom
Vorsitzenden erteilt wird. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge
der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende
über die Reihenfolge. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort
außer der Reihe sofort zu erteilen. Zuhörern kann das Wort nicht erteilt
werden.
(4)
Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an die
Verbandsversammlung. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen
Tagesordnungspunkt beziehen.
(5)
Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
1. Anträge
zur Geschäftsordnung, wie Anträge auf Vertagung, Verweisung, Schluss der
Beratung oder Schluss der Rednerliste, etc.,
2. Zusatz-
oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des in Beratung stehenden
Antrags.
Über
Änderungsanträge ist sofort zu beraten und abzustimmen; ebenso ist über Anträge
zur Geschäftsordnung sofort abzustimmen.
(6)
Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden
geschlossen.
(7)
Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur
Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann
ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.
(8)
Mitglieder der Verbandsversammlung, die die Ordnung fortgesetzt erheblich
stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung der Verbandsversammlung von der
Sitzung ausschließen. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet
die Verbandsversammlung (Art. 53 Abs. 2 GO).
(9)
Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und
Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können.
Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer
neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt
fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. Der Vorsitzende gibt Zeit
und Ort der Fortsetzung bekannt.
§ 23
Abstimmung
(1)
Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der
Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den
Beratungsgegenstand abstimmen. Er vergewissert sich zuvor, ob die
Beschlussfähigkeit (§ 13 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2)
Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden
Reihenfolge abgestimmt:
1. Anträge
zur Geschäftsordnung,
2. weitergehende
Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand
erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
3. früher
gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter
die Nrn. 1 oder 2 fällt.
(3)
Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile
eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der
Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
(4)
Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. Der Vorsitzende formuliert
die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein"
beantwortet werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" -
„nein" abgestimmt.
(5)
Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss
der Verbandsversammlung durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der
Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz oder in der Verbandssatzung eine
besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt (Art. 33 Abs. 2 GO); kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten
(Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO). Stimmt ein Verbandsrat entgegen der Weisung des
durch ihn vertretenen Verbandsmitglied ab, so berührt dies die Gültigkeit des
Beschlusses nicht (Art. 33 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KommZG).
(6)
Die Stimmen sind durch den Vorsitzenden zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist
unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob
der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7)
Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung
die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, es sei denn,
alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sind mit der
Wiederholung einverstanden. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich
nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter
Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue
Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der
Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
§ 24
Wahlen
(1)
Für Entscheidungen der Verbandsversammlung, die in der Gemeindeordnung, im
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder in anderen Rechtsvorschriften als
Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 33 Abs. 3 KommZG, soweit in anderen
Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)
Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. Ungültig
sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel,
die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von
Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.
(3)
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu
wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner
der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl
unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Haben im
ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, so
entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Haben mehrere
Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer
von ihnen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.
Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
§ 25
Beendigung der Sitzung
Nach Behandlung der
Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.
IV. Sitzungsniederschrift
§ 26
Form und Inhalt
(1)
Über die Sitzungen der Verbandsversammlung werden Niederschriften gefertigt.
Gemäß Art. 54 Abs. 1 GO muss die Niederschrift Tag und Ort der Sitzung, die
Namen der anwesenden Verbandsräte und die der abwesenden unter Angabe ihres
Abwesenheitsgrundes, die Vertreter der beteiligten Behörden sowie sonstiger
beigezogener Personen, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Niederschriften werden getrennt nach
öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt.
Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.
(2)
Ist ein Mitglied der Verbandsversammlung bei einer Beschlussfassung abwesend,
so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Jedes Mitglied kann
verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat
(Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(3)
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom ihm bestellten Schriftführer zu
unterzeichnen und von der Verbandsversammlung zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2
GO).
(4)
Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.
§ 27
Einsichtnahme und Abschrifterteilung
(1)
In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können Bürger der
Verbandsmitglieder Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende
Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen
Niederlassungen im jeweiligem Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
(2)
Verbandsräte können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und
nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher
Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden,
können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind
(Art. 52 Abs. 3 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3)
Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Verbandsräten im
Ratsinformationssystem
zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse, die in
nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung
weggefallen sind.
(4)
In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Verbandsräte jederzeit die
Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden
nicht erteilt.
C. Schlussbestimmungen
§ 28
Änderung der Geschäftsordnung
(1)
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Verbandsversammlung
geändert werden.
(2)
Abweichungen von der Geschäftsordnung im Einzelfall können mit
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Verbandsräte beschlossen werden, wenn
gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Gesetz über die kommunale
Zusammenarbeit oder die Gemeindeordnung, dem nicht entgegenstehen.
§ 29
Verteilung der Geschäftsordnung
Jedem
Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Exemplar der Geschäftsordnung
auszuhändigen. Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht
in der Geschäftsstelle des Zweckverbands auf.
§ 30
Inkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.03.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Geschäftsordnung vom 29.03.1994 zuletzt geändert mit Beschluss Nr. 5 vom
03.08.2006, außer Kraft.
........................................................................................................................................
(Ort, Datum)
........................................................................................................................................
(Verbandsvorsitzender)
Anwesend |
Für |
Gegen |
|
den Beschluss |
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