Beschluss:

 

Die Verbandsversammlung nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht und beschließt die nachstehende 5. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Verbandskläranlage Schwandorf – Wackersdorf:

 

 

 

Fünfte Satzung des Zweckverbandes Verbandskläranlage Schwandorf – Wackersdorf zur Änderung der Verbandssatzung

 

vom XXXXXX

 

 

Aufgrund des Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), die zuletzt durch Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, erlässt der Zweckverband folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Verbandskläranlage Schwandorf – Wackersdorf vom 1. Januar 1994 (bekannt gemacht am 10.12.1993 im Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 29/93, Seite 354 ff.), zuletzt geändert mit Satzung vom 25. September 2002, wird wie folgt geändert:

 

 

  1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 2 wird die Zahl „110.000“ durch „125.000“ ersetzt.

b)    In Satz 3 die Zahl „68.000“ durch „83.000“ ersetzt.

 

  1. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4) Die Tagesordnung ist gemäß § 23 Abs. 3 Verbandssatzung öffentlich bekanntzumachen.“

 

  1. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

            „3) An den Sitzungen können die Vertreter der Aufsichtsbehörde beratend teilnehmen.“

 

  1. In § 9 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „Art. 34 Abs. 4 Sätze 4 bis 7 KommZG“ durch „Art. 33 Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KommZG“ ersetzt.

 

  1. § 10 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Verbandsversammlung entscheidet ausschließlich über:

 

1.    die Errichtung und wesentliche Veränderung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,

2.    die Beschlussfassung zur Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzung und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung,

3.    die Beschlussfassung zum Finanzplan,

4.    die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung,

5.    die Festsetzung der Entschädigungen der Verbandsräte,

6.    die Bildung, die Besetzung und die Auflösung von Ausschüssen,

7.    den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für

die Verbandsversammlung,

8.    die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und

die Bestellung von Abwicklern,

9.    die Bestellung des Geschäftsleiters und dessen Vertreter auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden,

10.  die Bestellung des Kassenverwalters und dessen Vertreter auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden,

11.  die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten ab Besoldungsgruppe A 9,

12.  die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt.“

 

b)    Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3) Die Verbandsversammlung entscheidet durch besonderen Beschluss über die Übertragung weiterer Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung an den Verbandsvorsitzenden. Gleiches gilt für die Übertragung von Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden nach Art. 36 Abs. 2 KommZG sowie für die Übertragung weiterer Angelegenheiten auf den Geschäftsleiter, jedoch mit Zustimmung des Verbandsvorsitzenden.“

 

6.    § 11 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 wird das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.

b)    In Absatz 5 wird die Formulierung „Abs. 4 und des Abs. 5“ durch die Formulierung „ Abs. 3 und des Abs. 4“ ersetzt.

c)    Es wird folgender Absatz 8 ergänzt:

„Die Abstimmung eines Verbandsrates entgegen der Weisung seines Verbandsmitgliedes berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht.“

 

7.            In § 13 Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen.

 

8.            § 16 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„4) Der Geschäftsleiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil.“

 

9.            § 17 wird wie folgt geändert:

a)    Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.

b)    Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„Die Haushaltswirtschaft wird nach den Grundsätzen der Kameralistik geführt.“


 

10.  § 19 wird wie folgt geändert:

a)    In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „gehören“ durch „können“ ersetzt, nach dem Wort „Rücklagen“ das Komma gestrichen und die Formulierung „insbes. Erneuerungsrücklagen“ durch das Wort „gehören“ ersetzt.

b)    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2) Die Umlage des Vermögenshaushalts (Investitionsumlage) für die Errichtung, Ergänzung, Erweiterung und Erneuerung  der Verbandsanlagen einschließlich Beschaffung von beweglichen Sachen des Anlagevermögens (ZV KommGrPI I.2.2.2) bestimmt sich nach dem Schlüssel:

 

 

 

Stadt Schwandorf

Gemeinde Wackersdorf

 

 

 

1. Verbandskläranlage

70 %

30 %

2. Verbandssammler

43,5 %

56,5 %

3. Ablaufkanal zur Naab

73 %

27 %

 

 

 

 

 

 

 

c)      Absatz 8 wird wie folgt geändert:

„8) Die Betriebskosten-, Investitions- und Schuldendienstumlagen werden für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung festgesetzt. Sie können während des Haushaltsjahres nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.“

 

d)      Es werden folgende Absätze 9, 10 und 11 angefügt:

 

„9) Die Umlagebeträge werden von den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid (Umlagebescheid) erhoben. Die Betriebskosten- und Investitionskostenumlage ist je zu einem Zwölftel an jedem Monatsersten im Voraus zur Zahlung fällig.

Die Schuldendienstumlage wird mit einem Viertel der Jahresbeträge am 30.03., 30.06., 30.09. und 30.12. eines jeden Jahres fällig.

 

10) Sind die Umlagen bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung monatliche Vorschüsse auf die Betriebskostenumlage sowie Investitionskostenumlage in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr erhobenen Beträge erheben. Ebenso können Vorschüsse auf die Schuldendienstumlage in Höhe der voraussichtlich jeweils erforderlichen Teilbeträge erhoben werden. Die Bestimmungen zur vorläufigen Haushaltsführung gelten entsprechend. Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Haushaltsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitspunkt abzurechnen.

 

11) Wird ein Vorschuss nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen entsprechend Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KommZG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) erhoben werden.“


 

11.  § 21 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1) Die Jahresrechnung ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und der Verbandsversammlung zur Kenntnis vorzulegen. Anschließend wird die Jahresrechnung dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Schwandorf zur örtlichen Prüfung vorgelegt.“

b)    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2) Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt die Verbandsversammlung alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30.06. des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Verweigert die Verbandsversammlung die Entlastung oder spricht sie sie mit Einschränkungen aus, hat sie die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.“

c)    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3) Die Verbandsräte können jederzeit die Berichte über die Prüfung einsehen.“

 

12.  § 23 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 werden die Worte „Haushaltssatzung wird“ durch die Worte „Satzungen werden“ ersetzt.

b)    Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3) Sonstige Bekanntmachungen werden an den Anschlagtafeln beim Rathaus der Stadt Schwandorf und der Gemeinde Wackersdorf sowie in der örtlichen Tagespresse veröffentlicht.“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

12

12

0