Beschluss:

 

Der Planungs- und Umweltausschuss beschließt die Veränderungssperre im künftigen Geltungsbereich der 1. Änderung des einfachen Bebauungsplans Nr. 80 „Steuerungskonzept für Vergnügungsstätten“ gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr zu verlängern.

 

Er beschließt dazu die folgende Satzung:

„Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre im künftigen Geltungsbereich der 1. Änderung des einfachen Bebauungsplans Nr. 80 „Steuerungskonzept für Vergnügungsstätten in der Innenstadt“

vom __.__.2018

 

Aufgrund der  §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i. V. m. Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert am 13.12.2016 (GVBl. S. 335), und § 8 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a) der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt Schwandorf vom 15.01.2015 erlässt die Stadt Schwandorf aufgrund von Beschluss Nr. __ des Planungs- und Umweltausschusses vom 20.02.2018 folgende Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre:

 

§ 1

Gegenstand der Satzung

 

Die Geltungsdauer der bestehenden Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich der 1. Änderung des einfachen Bebauungsplans Nr. 80 „Steuerungskonzept für Vergnügungsstätten in der Innenstadt“ vom 09.05.2016 wird um ein Jahr bis zum 10.05.2019 verlängert. Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist weiterhin der Übersichtslageplan vom 10.03.2016 „Geltungsbereich der Veränderungssperre im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 80 „Steuerungskonzept für Vergnügungsstätten in der Innenstadt“ maßgebend. Dieser Übersichtslageplan ist Bestandteil der Satzung.

 

§2

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 10.05.2019.“

 

Die Verwaltung wird beauftragt die Satzung ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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