Beschluss:

 

Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht des Amtes Finanzen und Schulen und empfiehlt dem Stadtrat den Erlass der nachstehenden Haushaltssatzung:

 

Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt folgende Haushaltssatzung:

 

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt; er schließt

 

im Verwaltungshaushalt

 

in den Einnahmen und Ausgaben mit                62.605.800,00 EUR

 

und

 

im Vermögenshaushalt

 

in den Einnahmen und Ausgaben mit                17.806.200,00 EUR

 

ab.

§ 2

 

1.   Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 4.000.000,00 EUR festgesetzt.

2.   Nach dem Wirtschaftsplan 2018 für die Städtische Wasserversorgung als Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf ist die Aufnahme von Darlehen in Höhe von 1.526.842,82 EUR vorgesehen.

 

3.   Nach dem Wirtschaftsplan 2018 für die Städtische Fernwärmeversorgung als Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf ist die Aufnahme von Darlehen in Höhe von 1.014.479,73 EUR vorgesehen.

 

 

§ 3

 

1.   Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 14.771.000,00 EUR festgesetzt.

2.   Verpflichtungsermächtigungen in den Vermögensplänen der Städtischen Wasser- und Fernwärmeversorgung sowie der Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie werden nicht festgesetzt.

 

 

§ 4

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

   a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)                                   315 v.H.

 

   b) für die Grundstücke (B)                                                                       340 v.H.

 

2. Gewerbesteuer                                                                                        380 v.H.

 

 

§ 5

 

1.   Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 7.000.000,00 EUR festgesetzt.

2.   Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Städtischen Wasserversorgung wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

 

3.   Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Städtischen Fernwärmeversorgung wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

 

 

§ 6

 

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2018 in Kraft.

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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