Beschluss:

 

Entsprechend § 2 Nr. 10 der Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 15.01.2015 ist der Stadtrat für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen zuständig.

 

Der Stadtrat beschließt die folgende:

 

„Satzung zur Änderung der

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf Wasser- und Fernwärmeversorgung“

 

Vom _____________

 

Aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260), erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf „Wasser- und Fernwärmeversorgung“ vom 28. November 1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Januar 2015 wird wie folgt geändert:

 

1.               § 4 Abs. 5 wird neu eingefügt und lautet:

      „Die Werkleitung setzt die Vergabebeschlüsse des Werkausschusses um“.

 

2.               § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)       In Nr. 6 wird die Formulierung:

„der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 € überschreitet,“

durch

„der Geschäftswert im Einzelfall mehr als 50.000 € und höchstens 250.000 € beträgt, soweit nicht wegen einer Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäftes der Stadtrat zuständig ist,“

ersetzt.

 

 

      In Nr. 10 wird der Betrag “2.500,--€“ durch den Betrag „25.000,-- €“ ersetzt.         

 

3.               § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Nr. 7 wird der Betrag „50.000,-- €“ durch den Betrag „250.000,-- €“ ersetzt.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

11

11

0