Beschluss:

 

Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht des Amtes für Finanzen und Schulen vom 14.09.2018 und empfiehlt dem Stadtrat die Gebührensätze der Straßenreinigung im Anschlussgebiet

 

 

a)    für die Reinigungsklasse I   in Höhe von 1,96 €/lfm Frontmeter und Jahr

b)    für die Reinigungsklasse II  in Höhe von 3,91 €/lfm Frontmeter und Jahr

c)    für die Reinigungsklasse III in Höhe von 5,87 €/lfm Frontmeter und Jahr

 

zum 01.01.2019 neu festzusetzen sowie den Erlass folgender Satzung und Verordnung:

 

„Satzung der Stadt Schwandorf

zur Änderung der Satzung über die Erhebung

einer Straßenreinigungsgebühr

(Straßenreinigungsgebührensatzung)“

 

Vom ______________

 

Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom     4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom       26. Juni 2018 (GVBl S. 449), folgende Änderungssatzung:

§1

 

Die Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 19. April 2010, geändert durch die Satzungen vom 12.      August 2013 und 23. Oktober 2017, wird wie folgt geändert:

 

§ 4 wird wie folgt geändert:

 

Die Gebühren betragen je Meter Straßenfrontlänge jährlich in der

Reinigungsklasse I                         1,96 €

Reinigungsklasse II            3,91 €

Reinigungsklasse III           5,87 €

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.

 

***********

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die

Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die

Sicherung der Gehbahnen im Winter

(Reinigungsverordnung)“

 

Vom _________

 

Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS V S. 731, BayRS 91-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.Juli 2018 (GVBl S. 672), folgende Verordnung:

 

 

§ 1

 

Die Anlage Straßenverzeichnis zu § 5 der Verordnung über die Reinhaltung und  Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungsverordnung) vom 19. April 2010, geändert durch die Verordnungen vom 30. Juli 2010 und 23. Oktober 2017, wird wie folgt geändert:

 

1.  Unter der Überschrift Straßen der Reinigungsklasse I (einmalige Reinigung)              werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

a) Folgende Straßen werden komplett in alphabetischer Ordnung aufgenommen:

 

     Hochrainstraße

     Libourne-Allee

     Regensburger Straße

 

 

b) Folgende Straßen werden gestrichen:

     Ettmannsdorfer Straße

     Fliederstraße

     Föhrenstraße

     Gartenstraße

     Ketteler Straße

     Kohlenstraße

     Kruckentalstraße

     Nariskerstraße

     Rosenstraße

     Weiherstraße

 

c) Der Klammerzusatz nach Bleistädterstraße wird gestrichen.

 

d) Der Klammerzusatz nach Böhmische Torgasse wird geändert auf

     „(von Fronberger Straße bis Blasturm und von Fronberger Straße bis Egerländer        Straße)“.

 

e) Der Klammerzusatz nach Ehrlichstraße wird gestrichen.

 

f) Der Klammerzusatz nach Fabrikstraße wird gestrichen.

 

g) Der Klammerzusatz nach Guerickestraße wird gestrichen.

 

h) Der Klammerzusatz nach Herbststraße wird gestrichen.

 

i)   Der Klammerzusatz nach Hochrainstraße wird gestrichen.

 

j)   Der Klammerzusatz nach Regensburger Straße wird geändert auf

     „(von Moosstraße bis Libourne-Allee)“.

 

k) Der Klammerzusatz nach Wackersdorfer Straße wird geändert auf

     „(von Sandstraße bis An der Schwefelquelle)“.

 

 

2. Unter der Überschrift Straßen der Reinigungsklasse II (zweimalige Reinigung)           werden folgende Änderungen vorgenommen.

 

a) Der Klammerzusatz nach Ettmannsdorfer Straße wird geändert auf

     „(von Breite Straße bis Dachelhofer Straße)“.

 

b) Der Klammerzusatz nach Fronberger Straße wird geändert auf

     „(von Naabuferstraße bis Böhmische Torgasse)“.

 

c) Der Klammerzusatz nach Nürnberger Straße wird geändert auf

     „(von Naabuferstraße bis Krondorfer Straße)“.

 

d) Der Klammerzusatz nach Steinberger Straße wird geändert auf

     „(von Karmelitenstraße bis Pesserlstraße)“.

 

 

 

§ 2

 

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

11

8

3