Sitzung: 19.09.2018 Hauptausschuss
Beschluss:
Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht des Amtes für Finanzen und Schulen vom 14.09.2018 und empfiehlt dem Stadtrat die Gebührensätze der Straßenreinigung im Anschlussgebiet
a) für die Reinigungsklasse I in Höhe von 1,96 €/lfm Frontmeter und Jahr
b) für die Reinigungsklasse II in Höhe von 3,91 €/lfm Frontmeter und Jahr
c) für die Reinigungsklasse III in Höhe von 5,87 €/lfm Frontmeter und Jahr
zum 01.01.2019 neu festzusetzen sowie den Erlass folgender Satzung und Verordnung:
„Satzung
der Stadt Schwandorf
zur
Änderung der Satzung über die Erhebung
einer Straßenreinigungsgebühr
(Straßenreinigungsgebührensatzung)“
Vom ______________
Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund der Art. 2 und
8 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) für den Freistaat Bayern in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.
Juni 2018 (GVBl S. 449), folgende Änderungssatzung:
§1
Die
Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 19. April 2010, geändert durch die
Satzungen vom 12. August 2013 und 23. Oktober 2017, wird
wie folgt geändert:
§ 4
wird wie folgt geändert:
Die Gebühren betragen je
Meter Straßenfrontlänge jährlich in der
Reinigungsklasse I 1,96 €
Reinigungsklasse II 3,91 €
Reinigungsklasse III 5,87 €
§ 2
Diese
Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.
***********
„Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die
Reinhaltung und Reinigung der
öffentlichen Straßen und die
Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungsverordnung)“
Vom _________
Die
Stadt Schwandorf erlässt aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen
Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
Oktober 1981 (BayRS V S. 731, BayRS 91-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom
31.Juli 2018 (GVBl S. 672), folgende Verordnung:
§ 1
Die Anlage Straßenverzeichnis zu § 5 der
Verordnung über die Reinhaltung und
Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im
Winter (Reinigungsverordnung) vom 19. April 2010, geändert durch die Verordnungen
vom 30. Juli 2010 und 23. Oktober 2017, wird wie folgt geändert:
1. Unter
der Überschrift Straßen der Reinigungsklasse I (einmalige Reinigung) werden
folgende Änderungen vorgenommen:
a) Folgende
Straßen werden komplett in alphabetischer Ordnung aufgenommen:
Hochrainstraße
Libourne-Allee
Regensburger
Straße
b) Folgende Straßen werden gestrichen:
Ettmannsdorfer
Straße
Fliederstraße
Föhrenstraße
Gartenstraße
Ketteler
Straße
Kohlenstraße
Kruckentalstraße
Nariskerstraße
Rosenstraße
Weiherstraße
c) Der Klammerzusatz nach Bleistädterstraße
wird gestrichen.
d) Der Klammerzusatz nach Böhmische Torgasse
wird geändert auf
„(von
Fronberger Straße bis Blasturm und von Fronberger Straße bis Egerländer Straße)“.
e) Der Klammerzusatz nach Ehrlichstraße wird
gestrichen.
f) Der
Klammerzusatz nach Fabrikstraße wird gestrichen.
g) Der Klammerzusatz nach Guerickestraße wird
gestrichen.
h) Der Klammerzusatz nach Herbststraße wird
gestrichen.
i) Der
Klammerzusatz nach Hochrainstraße wird gestrichen.
j) Der
Klammerzusatz nach Regensburger Straße wird geändert auf
„(von
Moosstraße bis Libourne-Allee)“.
k) Der Klammerzusatz nach Wackersdorfer
Straße wird geändert auf
„(von
Sandstraße bis An der Schwefelquelle)“.
2. Unter der Überschrift Straßen der
Reinigungsklasse II (zweimalige Reinigung) werden
folgende Änderungen vorgenommen.
a) Der Klammerzusatz nach Ettmannsdorfer
Straße wird geändert auf
„(von
Breite Straße bis Dachelhofer Straße)“.
b) Der Klammerzusatz nach Fronberger Straße
wird geändert auf
„(von
Naabuferstraße bis Böhmische Torgasse)“.
c) Der Klammerzusatz nach Nürnberger Straße
wird geändert auf
„(von
Naabuferstraße bis Krondorfer Straße)“.
d) Der Klammerzusatz nach Steinberger Straße
wird geändert auf
„(von
Karmelitenstraße bis Pesserlstraße)“.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.
Anwesend |
Für |
Gegen |
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den Beschluss |
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