Beschluss:

 

 

Entsprechend § 2 Punkt 14 der Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 15. Januar 2015 bzw. der Betriebsatzung für die Städt. Wasser- und Fernwärmeversorgung Schwandorf § 5 Abs. 1 Punkt 5 ist der Stadtrat für die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe zuständig.

 

Der Stadtrat beschließt:  

 

a)          die Feststellung des Jahresabschlusses, wie in der Beschlussvorlage dargestellt,

b)          die Zuführung des festgestellten Jahresgewinns 2017 in die allgemeine Finanzrücklage

c)          und die Entlastung der Werkleitung.

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

28

28

0