Sitzung: 24.10.2018 Verbandsversammlung
Beschluss:
Die
Verbandsversammlung nimmt Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt, mit der
Stadt Schwandorf die nachstehende öffentlich-rechtliche Sondervereinbarung
abzuschließen.
Der
Verbandsvorsitzende wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zwischen der
Großen
Kreisstadt Schwandorf
(nachstehend „Stadt“ genannt)
Spitalgarten 1
92421
Schwandorf
vertreten durch die 2.
Bürgermeisterin, Frau Ulrike Roidl,
und dem
Zweckverband
Verbandskläranlage Schwandorf-Wackersdorf
(nachstehend „Zweckverband“ genannt)
Klärwerkstraße 1
92421
Schwandorf
vertreten durch den
Verbandsvorsitzenden, Herrn Andreas Feller,
wird auf Grundlage des Beschlusses des Stadtrates
der Großen Kreisstadt Schwandorf Nr … vom …. sowie auf Grundlage des
Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verbandskläranlage
Schwandorf-Wackersdorf Nr. …. vom … folgende
Öffentlich-rechtliche Sondervereinbarung über die Übernahme des
durch den Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung
Schwandorf (ZTKS)
in
die Entwässerungseinrichtung der Stadt eingeleiteten Trocknungswassers
(Brüdenwasser) aus der thermischen Klärschlammbehandlung
geschlossen.
Präambel
Der Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung
Schwandorf (ZTKS) übernimmt die Aufgabe der Trocknung des bei seinen Verbandsmitgliedern anfallenden, zu
entsorgenden und zu behandelnden Klärschlamms. Das bei diesem Prozess
anfallende Trocknungswasser soll vom ZTKS über das städtische Kanalnetz dem
Zweckverband Verbandskläranlage Schwandorf-Wackersdorf zur weiteren Behandlung
zugeführt werden.
Die Anlagengenehmigung des Landratsamtes Schwandorf vom 14.07.2017 ist
mit folgender Nebenbestimmung versehen:
„Der Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage ist im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung … stets nur solange und soweit zulässig, als deren Betreiberin für
die Einleitung der Abwässer in die Abwasseranlage der Stadt Schwandorf, die
beim Betrieb erzeugt werden, wirksame Gestattungen der Stadt Schwandorf nach
Entwässerungssatzung und der Wasserrechtsbehörde am Landratsamt Schwandorf nach
§ 58 WHG vorliegen.“
Für das Trocknungswasser der Klärschlammtrocknung wird aufgrund seiner
chemischen Zusammensetzung ein Anschluss- und Benutzungsrecht gem. § 4 Abs. 3
Nr. 1 und 2 EWS nicht ohne Weiteres begründet, da das Brüdenwasser nach
derzeitigem Kenntnisstand eine bis zu ca. 8- bis 15-fache stärkere
Verschmutzung gegenüber häuslichem Abwasser aufweisen kann.
Die Stadt hat dem ZTKS mit Sondervereinbarung vom …. für das auf dem
Betriebsgrundstück des ZTKS Fl.-Nr. 81/27, Gemarkung Dachelhofen, anfallende
belastete Trocknungswasser der Klärschlammtrocknung ein zeitlich befristetes
und widerrufliches Benutzungsrecht zur Einleitung in die öffentliche
Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Schwandorf eingeräumt.
Die Stadt hat die Aufgabe der Abwasserreinigung an den Zweckverband
Verbandskläranlage Schwandorf-Wackersdorf übertragen.
Im Wege dieser Sondervereinbarung verpflichtet sich der Zweckverband,
das von der Stadt in die Verbandsanlage einzuleitende, belastete
Trocknungswasser der Klärschlammtrocknung aufzunehmen und einer den Regeln der
Technik entsprechenden Behandlung zuzuführen. Ferner regelt diese Vereinbarung
die gegenseitigen Unterstützungshandlungen, damit die Stadt ihrerseits ihre
Pflichten aus der am … abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen
Sondervereinbarung mit dem Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung
Schwandorf (ZTKS) erfüllen kann.
§
1 Einleitungsrecht für Trocknungswasser
und Übernahmepflicht
(1) Der Zweckverband stimmt der Einleitung von
Trocknungswasser der Klärschlamm-trocknung durch den Zweckverband Thermische
Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS) über das städtische Kanalnetz in die Verbandskläranlage
gemäß der zwischen der Stadt mit dem Zweckverband Thermische
Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS) am … geschlossenen Sondervereinbarung
zu.
(2) Die Stadt übergibt dem Zweckverband das
Trocknungswasser mit all seinen Eigenschaften, das mit dem im Stadtgebiet
anfallenden Abwasser untrennbar vermengt ist, am vereinbarten Übergabepunkt
„Schacht 5004M61“; vgl. Anlage 1.
(3) Der Zweckverband sichert die vollumfängliche
Übernahme des Trocknungswassers sowie dessen sach- und fachgerechte Behandlung
nach dem geltenden Stand der Technik zu, soweit es nach Qualität und Quantität
der Sondervereinbarung zwischen Stadt und ZTKS entspricht.
§ 2
Einbeziehung der Sondervereinbarung
zwischen
der Stadt Schwandorf
und
dem Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS)
(1) Ergänzend zu dieser Vereinbarung finden die
Bestimmungen der Sondervereinbarung zwischen der Stadt mit dem Zweckverband
Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS) vom …
- soweit diese sachgerecht sind - Anwendung; siehe Anlage 2.
(2) Die Stadt verpflichtet sich, Änderungen an
dieser Vereinbarung im Vorfeld mit dem Zweckverband abzustimmen.
§ 3
Entgeltabrechnung
(1) Es findet eine einheitliche Abrechnung der
nach der Verbandssatzung fälligen Betriebskostenumlage statt. In dieser sind
die Reinigungskosten je kg Schmutzfracht besonders auszuweisen.
(2) Der Zweckverband stellt der Stadt sämtliche
Unterlagen und Berechnungen zur Verfügung, damit diese die fälligen Entgelte
gegenüber dem ZTKS berechnen und erheben kann, insbesondere:
·
die Gesamtmenge
der relevanten Schmutzfracht der Stadt pro Jahr in kg und
·
die
Gesamtmenge der relevanten Schmutzfracht des ZTKS pro Jahr in kg.
§ 4
Gegenseitige Unterstützung
Die Stadt übergibt dem Zweckverband die ihr vom ZTKS übergebenen
Unterlagen, damit der Zweckverband die Stadt bei der Erfüllung ihrer Aufgabe
gegenüber dem ZTKS unterstützen kann. Insbesondere soll die Stadt den
Zweckverband anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen regelmäßig über
die Qualität und Quantität des eingeleiteten Trocknungswassers unterrichten.
§ 5
Laufzeit und Kündigung
(1) Die Vereinbarung tritt mit Inbetriebnahme der
Anlage durch den ZTKS in Kraft und läuft während der Dauer der
Anlagengenehmigung. Sie ist in ihrer Laufzeit an die Vereinbarung zwischen der
Stadt und dem ZTKS gebunden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund steht beiden Parteien zu. Dies kann insbesondere der Fall sein,
wenn die in der Vereinbarung zwischen der Stadt und dem ZTKS festgelegten
Grenzwerte überschritten werden und der ZTKS die erforderlichen Gegenmaßnahmen
unterlässt.
(3) Die Kündigung bedarf stets der Schriftform.
§ 6
Rechtsnachfolge
Der Zweckverband ist verpflichtet, die aus dieser Vereinbarung
erwachsenden Pflichten auf seinen Rechts- und/oder Funktionsnachfolger zu
übertragen und dies der Stadt schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt,
wenn die Stadt ihre Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach dem BayKommZG auf
einen Dritten überträgt.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Im Übrigen gelten für die gegenseitigen
Rechte und Pflichten, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes festgelegt
ist, die Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung (EWS), der Beitrags-
und Gebührensatzung (BGS/EWS) sowie der Verbandssatzung des Zweckverbandes in
ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Diese Vereinbarung ist zweifach ausgefertigt.
Jede Partei erhält eine von beiden Beteiligten rechtsgültig unterzeichnete
Ausfertigung; der Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf
(ZTKS) eine Abschrift bzw. Kopie.
(3) Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Vereinbarung nicht. Die
Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen,
die dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung rechtlich und wirtschaftlich
entsprechen. Gleiches gilt entsprechend für unbeabsichtigte Auslassungen dieser
Vereinbarung.
Schwandorf, den Schwandorf,
den
Stadt
Schwandorf Zweckverband
Verbandskläranlage
Schwandorf-Wackersdorf
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_________________________________
Ulrike Roidl Andreas
Feller
2.
Bürgermeisterin Verbandsvorsitzender
Anwesend |
Für |
Gegen |
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den Beschluss |
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