Beschluss:

 

Die Verbandsversammlung nimmt Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt, mit der Stadt Schwandorf die nachstehende öffentlich-rechtliche Sondervereinbarung abzuschließen.

 

Der Verbandsvorsitzende wird mit dem Vollzug beauftragt.

 

 

 

Zwischen der

 

Großen Kreisstadt Schwandorf

(nachstehend „Stadt“ genannt)

Spitalgarten 1

92421 Schwandorf

vertreten durch die 2. Bürgermeisterin, Frau Ulrike Roidl,

 

und dem

 

Zweckverband Verbandskläranlage Schwandorf-Wackersdorf

 (nachstehend „Zweckverband“ genannt)

Klärwerkstraße 1

92421 Schwandorf

vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Herrn Andreas Feller,

 

 

wird auf Grundlage des Beschlusses des Stadtrates der Großen Kreisstadt Schwandorf Nr … vom …. sowie auf Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verbandskläranlage Schwandorf-Wackersdorf Nr. …. vom … folgende

 

Öffentlich-rechtliche Sondervereinbarung über die Übernahme des durch den Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS)

in die Entwässerungseinrichtung der Stadt eingeleiteten Trocknungswassers (Brüdenwasser) aus der thermischen Klärschlammbehandlung

 

geschlossen.

 

Präambel

 

Der Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS) übernimmt die Aufgabe der Trocknung des bei seinen Verbandsmitgliedern anfallenden, zu entsorgenden und zu behandelnden Klärschlamms. Das bei diesem Prozess anfallende Trocknungswasser soll vom ZTKS über das städtische Kanalnetz dem Zweckverband Verbandskläranlage Schwandorf-Wackersdorf zur weiteren Behandlung zugeführt werden.

 

Die Anlagengenehmigung des Landratsamtes Schwandorf vom 14.07.2017 ist mit folgender Nebenbestimmung versehen:

„Der Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage ist im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung … stets nur solange und soweit zulässig, als deren Betreiberin für die Einleitung der Abwässer in die Abwasseranlage der Stadt Schwandorf, die beim Betrieb erzeugt werden, wirksame Gestattungen der Stadt Schwandorf nach Entwässerungssatzung und der Wasserrechtsbehörde am Landratsamt Schwandorf nach § 58 WHG vorliegen.“

 

Für das Trocknungswasser der Klärschlammtrocknung wird aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung ein Anschluss- und Benutzungsrecht gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EWS nicht ohne Weiteres begründet, da das Brüdenwasser nach derzeitigem Kenntnisstand eine bis zu ca. 8- bis 15-fache stärkere Verschmutzung gegenüber häuslichem Abwasser aufweisen kann.

 

Die Stadt hat dem ZTKS mit Sondervereinbarung vom …. für das auf dem Betriebsgrundstück des ZTKS Fl.-Nr. 81/27, Gemarkung Dachelhofen, anfallende belastete Trocknungswasser der Klärschlammtrocknung ein zeitlich befristetes und widerrufliches Benutzungsrecht zur Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Schwandorf eingeräumt.

Die Stadt hat die Aufgabe der Abwasserreinigung an den Zweckverband Verbandskläranlage Schwandorf-Wackersdorf übertragen.

 

Im Wege dieser Sondervereinbarung verpflichtet sich der Zweckverband, das von der Stadt in die Verbandsanlage einzuleitende, belastete Trocknungswasser der Klärschlammtrocknung aufzunehmen und einer den Regeln der Technik entsprechenden Behandlung zuzuführen. Ferner regelt diese Vereinbarung die gegenseitigen Unterstützungshandlungen, damit die Stadt ihrerseits ihre Pflichten aus der am … abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Sondervereinbarung mit dem Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS) erfüllen kann.

 

§ 1  Einleitungsrecht für Trocknungswasser und Übernahmepflicht

 

(1)  Der Zweckverband stimmt der Einleitung von Trocknungswasser der Klärschlamm-trocknung durch den Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS) über das städtische Kanalnetz in die Verbandskläranlage gemäß der zwischen der Stadt mit dem Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS) am … geschlossenen Sondervereinbarung zu.

(2)  Die Stadt übergibt dem Zweckverband das Trocknungswasser mit all seinen Eigenschaften, das mit dem im Stadtgebiet anfallenden Abwasser untrennbar vermengt ist, am vereinbarten Übergabepunkt „Schacht 5004M61“; vgl. Anlage 1.

(3)  Der Zweckverband sichert die vollumfängliche Übernahme des Trocknungswassers sowie dessen sach- und fachgerechte Behandlung nach dem geltenden Stand der Technik zu, soweit es nach Qualität und Quantität der Sondervereinbarung zwischen Stadt und ZTKS entspricht.

 

§ 2 Einbeziehung der Sondervereinbarung

zwischen der Stadt Schwandorf

und dem Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS)

 

(1)  Ergänzend zu dieser Vereinbarung finden die Bestimmungen der Sondervereinbarung zwischen der Stadt mit dem Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS)  vom …  - soweit diese sachgerecht sind - Anwendung; siehe Anlage 2.

(2)  Die Stadt verpflichtet sich, Änderungen an dieser Vereinbarung im Vorfeld mit dem Zweckverband abzustimmen.

 

§ 3 Entgeltabrechnung

 

(1)  Es findet eine einheitliche Abrechnung der nach der Verbandssatzung fälligen Betriebskostenumlage statt. In dieser sind die Reinigungskosten je kg Schmutzfracht besonders auszuweisen.

(2)  Der Zweckverband stellt der Stadt sämtliche Unterlagen und Berechnungen zur Verfügung, damit diese die fälligen Entgelte gegenüber dem ZTKS berechnen und erheben kann, insbesondere:

·         die Gesamtmenge der relevanten Schmutzfracht der Stadt pro Jahr in kg und

·         die Gesamtmenge der relevanten Schmutzfracht des ZTKS pro Jahr in kg.

 

 

§ 4 Gegenseitige Unterstützung

 

Die Stadt übergibt dem Zweckverband die ihr vom ZTKS übergebenen Unterlagen, damit der Zweckverband die Stadt bei der Erfüllung ihrer Aufgabe gegenüber dem ZTKS unterstützen kann. Insbesondere soll die Stadt den Zweckverband anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen regelmäßig über die Qualität und Quantität des eingeleiteten Trocknungswassers unterrichten.

 

 

§ 5 Laufzeit und Kündigung

 

(1)  Die Vereinbarung tritt mit Inbetriebnahme der Anlage durch den ZTKS in Kraft und läuft während der Dauer der Anlagengenehmigung. Sie ist in ihrer Laufzeit an die Vereinbarung zwischen der Stadt und dem ZTKS gebunden.

(2)  Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund steht beiden Parteien zu. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die in der Vereinbarung zwischen der Stadt und dem ZTKS festgelegten Grenzwerte überschritten werden und der ZTKS die erforderlichen Gegenmaßnahmen unterlässt.

(3)  Die Kündigung bedarf stets der Schriftform.

 

 

§ 6 Rechtsnachfolge

 

Der Zweckverband ist verpflichtet, die aus dieser Vereinbarung erwachsenden Pflichten auf seinen Rechts- und/oder Funktionsnachfolger zu übertragen und dies der Stadt schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn die Stadt ihre Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach dem BayKommZG auf einen Dritten überträgt.

 

 

§ 7 Schlussbestimmungen

 

(1)  Im Übrigen gelten für die gegenseitigen Rechte und Pflichten, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist, die Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung (EWS), der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS/EWS) sowie der Verbandssatzung des Zweckverbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2)  Diese Vereinbarung ist zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält eine von beiden Beteiligten rechtsgültig unterzeichnete Ausfertigung; der Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS) eine Abschrift bzw. Kopie.

(3)  Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4)  Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Vereinbarung nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Gleiches gilt entsprechend für unbeabsichtigte Auslassungen dieser Vereinbarung.

 

 

 

Schwandorf, den                                                     Schwandorf, den

 

Stadt Schwandorf                                                  Zweckverband Verbandskläranlage

                                                                                    Schwandorf-Wackersdorf

 

 

 

 

___________________________                           _________________________________                   

Ulrike Roidl                                                              Andreas Feller

2. Bürgermeisterin                                                 Verbandsvorsitzender  

 

 

 

 

 

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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