Sitzung: 06.02.2019 Hauptausschuss
Beschluss:
Der Hauptausschuss
nimmt Kenntnis vom Inhalt der Globalberechnung für die Entwässerungseinrichtung
der Stadt Schwandorf und empfiehlt dem Stadtrat, den neuen Beitragssätzen
1,56 €/m² Grundstücksfläche
12,23 €/m² Geschossfläche
sowie den neuen
Gebühren
0,26 €/m² Niederschlagswasser
2,43 €/m³ Schmutzwasser
zuzustimmen.
Weiter empfiehlt
der Hauptausschuss dem Stadtrat, den Neuerlass der folgenden Entwässerungssatzung
der Stadt Schwandorf:
Satzung
für
die öffentliche Entwässerungseinrichtung
der
Stadt Schwandorf
(Entwässerungssatzung
– EWS)
Vom
…………..
Auf Grund von Art. 23 und
Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der
Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen
Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt betreibt eine öffentliche
Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das von der
städtischen Entwässerungseinrichtung entsorgte Gebiet.
(2) Art und Umfang der
Entwässerungseinrichtung bestimmt die Stadt.
(3) Zur
Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden
Teile der Grundstücksanschlüsse.
§ 2
Grundstücksbegriff, Verpflichtete
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung
ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende
Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche
Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von
Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche
planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für
Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer,
Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher
und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren
dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als
Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Satzung haben die
nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
1.
Abwasser
ist
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch
in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit
zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus
dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser
(Niederschlagswasser).
Die
Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben
anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist,
auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das
häusliche Abwasser.
2.
Kanäle
sind
Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich
der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke,
Regenüberläufe.
3.
Schmutzwasserkanäle
dienen
ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.
4.
Mischwasserkanäle
sind
zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
5.
Regenwasserkanäle
dienen
ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.
6.
Sammelkläranlage
ist
eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich
der Ableitung zum Gewässer.
7.
Grundstücksanschlüsse
sind
–
bei
Freispiegelkanälen:
die
Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS
kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze
des öffentlichen Straßengrundes zu privaten Grundstücken.
–
bei
Druckentwässerung:
die
Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.
8.
Grundstücksentwässerungsanlagen
sind
–
bei
Freispiegelkanälen:
die
Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall
erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks
(§ 9 Abs. 4). Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht
vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze privater
Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
–
bei
Druckentwässerung:
die
Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
einschließlich des Abwassersammelschachts.
9.
Kontrollschacht
ist
ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.
10.
Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
ist
ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.
11.
Messschacht
ist
eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von
Abwasserproben.
12.
Abwasserbehandlungsanlage
ist
eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung
in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere
Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur
(Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.
13.
Fachlich geeigneter Unternehmer
ist
ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen
fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind
insbesondere
–
die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der
verantwortlichen technischen Leitung,
–
die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen
nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an
Grundstücksentwässerungsanlagen,
–
die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und
Geräte,
–
die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und
Vorschriften,
–
eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und
Dokumentation).
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann
verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe
der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung
einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht
erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen
sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und
landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt
oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal
erschlossen werden, bestimmt die Stadt.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht
besteht nicht,
1.
wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne
Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von
demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder
2.
solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen
des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4) Die Stadt kann den Anschluss und
die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der
Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten
(§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die
Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht
nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten
(§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die
Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut,
wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann,
dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine
Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge
haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt
sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung
durch die Stadt innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts
alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang).
Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.
Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu
dulden.
(6) Der Anschluss- und Benutzungszwang
gilt nicht für die Beseitigung von Niederschlagswasser, sofern auf dem
Grundstück selbst dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung
ordnungsgemäß möglich ist.
§ 6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss
oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der
Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung
der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung
ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter
Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht
zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Stadt
durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis
gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung
entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes
bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
(1) Der
Grundstücksanschluss wird von der Stadt hergestellt, verbessert, erneuert, geändert
und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt. Die Stadt kann, soweit der
Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der
Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen,
dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise
herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und
beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten
entsprechend.
(2) Die Stadt bestimmt Zahl, Art,
Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen
Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden
dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch
des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Stadt
verlangen, dass die Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung
geregelt wird. Unter einer nachträglichen Änderung ist auch ein zusätzlicher
Grundstücksanschluss zu verstehen.
(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen
Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen
ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten,
Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen,
ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für
die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers
erforderlich sind.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer
mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser
über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage
zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer
Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage
und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu
verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu
beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn
des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik
maßgeblich.
(3) Am Ende der
Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Die Stadt
kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein
Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung gelten die Sätze 1
und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der
Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht durchgeführt
werden kann.
(4) Besteht zum Kanal kein
ausreichendes Gefälle, kann die Stadt vom Grundstückseigentümer den Einbau und
den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn
ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung
des Kanalsystems für die Stadt nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers
aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu
schützen.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage
sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt
werden. Die Stadt kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die
Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Stadt
folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a)
Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab
1:1.000,
b)
Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der
Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die
Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
c)
Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der
Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus
denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen
Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste
Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d)
wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in
seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird,
ferner Angaben über
–
Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem
Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
–
Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der
Erzeugnisse,
–
die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,
–
Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten
bestimmten Abwassers,
–
die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des
Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit
Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig,
sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan
(Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung
beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne müssen den bei der Stadt aufliegenden
Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem
Planfertiger zu unterschreiben. Die Stadt kann erforderlichenfalls weitere
Unterlagen anfordern.
(2) Die Stadt prüft, ob die geplante
Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist
das der Fall, erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine
Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die
Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Entspricht die
Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die
Stadt dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist
zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der
Stadt.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung
der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die
Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist. Eine Genehmigungspflicht nach
sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen
bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der
Abs. 1 bis 3 kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der Grundstückseigentümer hat der
Stadt den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer
Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher
schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen
Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn
innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Stadt ist berechtigt, die
Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen
Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat die
Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße
Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an
der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das
Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit die Stadt
die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf
satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie
auf Anordnung der Stadt freizulegen.
(4) Soweit die Stadt die Prüfungen
nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Stadt die
Bestätigungen nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor
Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen.
Die Stadt kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigungen
oder unverzüglich nach Prüfung durch die Stadt schriftlich untersagen. In
diesem Fall setzt die Stadt dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe
für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel;
Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung nach § 10
Abs. 2, die Bestätigungen des fachlich geeigneten Unternehmers oder die
Prüfung durch die Stadt befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden
oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung
für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(6) Liegt im Fall des § 9
Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der
Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der
Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für
Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfange die Prüfung und
Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.
§ 12
Überwachung
(1) Der Grundstückseigentümer hat die
von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und
Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle
angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme
auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf
Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Für
Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere Abstände entsprechend den
Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; ist dort nichts geregelt ist die Dichtheit
wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre durch
Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren nachzuweisen.
Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu
lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von sechs Monaten nach
Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Die Frist für die
Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden. Die Stadt kann verlangen, dass
die Bestätigung über die Mängelfreiheit und die Bestätigung über die Nachprüfung
bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden.
(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2
erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen
wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für
Kleinkläranlagen.1)
(3) Der Grundstückseigentümer hat
Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten,
Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und
Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt anzuzeigen.
(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser
oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser
abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Stadt den Einbau und
den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel
verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der
Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich
vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Stadt vorgelegt werden.
(5) Unbeschadet der Abs. 1
bis 4 ist die Stadt befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit
zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen
durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte,
wenn sie die Stadt nicht selbst unterhält. Die Stadt kann jederzeit verlangen,
dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand
gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der
Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Stadt
aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der
Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom
Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf
Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit
Abschluss der Prüfung durch die Stadt neu zu laufen.
(6) Die Verpflichtungen nach den
Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.
§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Sobald ein Grundstück an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur
Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie
dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen,
in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9
Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 14
Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur
Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.
In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser
eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die
Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Stadt.
§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die
Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht
werden, die
–
die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren
Gesundheit beeinträchtigen,
–
die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen
Grundstücke gefährden oder beschädigen,
–
den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern
oder beeinträchtigen,
–
die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des
Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
–
sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die
Gewässer, auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1.
feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder
Öl,
2.
infektiöse Stoffe, Medikamente,
3.
radioaktive Stoffe,
4.
Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des
Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
5.
Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen,
Gase oder Dämpfe verbreiten können,
6.
Grund- und Quellwasser,
7.
feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche,
Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle,
Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
8.
Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle,
Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus
Schlächtereien, Molke,
9.
Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen
und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der
Fäkalschlämme,
10.
Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer
Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden,
fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten
sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische
Aromaten, Phenole.
Ausgenommen
sind
–
unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art
und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise
anzutreffen sind;
–
Stoffe, die nicht vermieden oder in einer
Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die
Stadt in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
–
Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des
Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
11.
Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
–
von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in
der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des
Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
–
das wärmer als +35 °C ist,
–
das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5
aufweist,
–
das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
–
das als Kühlwasser benutzt worden ist.
12.
nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten
Brennwert-Heizkesseln,
13.
nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten
Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach
Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den
einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung
festgelegt.
(4) Über Abs. 3 hinaus kann die
Stadt in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art
und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen,
soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder
zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden
Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Stadt erteilten
wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.
(5) Die Stadt kann die
Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die
Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend
nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb
der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt
kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten
Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6) Die Stadt kann die Einleitung von
Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete
Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende
Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert
wird. In diesem Fall hat er der Stadt eine Beschreibung mit Plänen in doppelter
Fertigung vorzulegen.
(7) Leitet der Grundstückseigentümer
Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten
Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die
Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu
neutralisieren und der Stadt über die Funktionsfähigkeit der
Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2
Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten
Fachbetriebs vorzulegen.
(8) Besondere Vereinbarungen zwischen
der Stadt und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des
Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung
ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1
in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung
gelangen, ist dies der Stadt sofort anzuzeigen.
§ 16
Abscheider
Sofern mit dem Abwasser
Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden
können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute
Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und
regelmäßig zu warten. Die Stadt kann den Nachweis der ordnungsgemäßen
Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das
Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Abwassers
(1) Die Stadt kann über die Art und
Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen.
Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten
Abwassers geändert werden, ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen, dass das
Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2) Die Stadt kann eingeleitetes
Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen
lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die
Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der
Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus
der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse
der Stadt vorgelegt werden. Die Stadt kann verlangen, dass die nach § 12
Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und
die Messergebnisse vorgelegt werden.
§ 18
Haftung
(1) Die Stadt haftet unbeschadet
Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die
sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der
Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere
auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2) Die Stadt haftet für Schäden, die
sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn
einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient,
Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und der
Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung
einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung
oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt für alle ihr
dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und
Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der
Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht
werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu
verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu
beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das
Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von
Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für
die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur
Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder
anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit
einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden
oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst
wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die
Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten
würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist
rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines
Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die
Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn
nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen,
soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks
dient.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten
nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke,
die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und
Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20
Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer und der
Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer
satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung
beauftragten Personen der Stadt zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude,
Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang
betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist
ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen
Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des
Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen
und Abwassermessungen.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften
bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2
Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1.
eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1,
Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3 und Abs. 5, § 15 Abs. 9, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2
festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder
Vorlagepflichten verletzt,
2.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung
der Stadt mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage
beginnt,
3.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12
Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen
§ 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
4.
entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1
und 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich
geeigneten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung
durch die Stadt die Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Stadt nach
§ 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die
Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen
überprüfen lässt,
6.
entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15
Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder
einbringt,
7.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem
Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt nicht ungehindert Zugang
zu allen Anlagenteilen gewährt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften
bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
§ 22
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der
nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall
erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser
Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die
Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes.
§ 23
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2019 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.11.2014 außer Kraft.
STADT SCHWANDORF
Schwandorf,
den ….
Andreas
Feller
Oberbürgermeister
Schließlich
wird der Hauptausschuss gebeten, dem Stadtrat zu empfehlen, der nachfolgenden
Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
Schwandorf zuzustimmen:
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
der Stadt Schwandorf
(BGS/EWS)
Vom
. . .
Aufgrund
der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Schwandorf
folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die
Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der
Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der
Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich
nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die
keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich
Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss
an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung –
an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1)
Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern
sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des
Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche –
Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2)
Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor
dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit
Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1)
Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der
vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird
bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in
unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das Dreifache der
beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten
Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.
(2)
Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu
ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse
werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige
Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an
die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen,
werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die
tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien
und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die
Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3)
Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,
sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel
der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige
oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im
Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten
als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4)
Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für
die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet
wurden,
– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für
die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1
Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche
Grundstücksfläche,
– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher
beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2
Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die
Beitragsfreiheit entfallen.
- im Falle Vergrößerung eines Grundstücks, für
welches eine Anschlussgebühr nach § 14 der Satzung und Gebührenordnung über den
Anschluss der Grundstücke im Stadtkreis Schwandorf i. Bay. an die Städt.
Entwässerungs- und Kläranlage vom 05. September 1957, der Satzung für die
öffentlichen Entwässerungs- und Kläranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt
Schwandorf i. Bay. vom 14. September 1964 und § 34 der Satzung für die
öffentlichen Entwässerungs- und Kläranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt
Schwandorf i. Bay. vom 23. Dezember 1969 entrichtet wurde, wobei die unter den
vorgenannten Satzungen vorhandene Grundstücksfläche zur Grundstücksfläche, die
sich nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung errechnet, ins Verhältnis gesetzt wird.
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung auf
einem Grundstück, für welches eine Anschlussgebühr nach § 14 der Satzung und
Gebührenordnung über den Anschluss der Grundstücke im Stadtkreis Schwandorf i.
Bay. an die Städt. Entwässerungs- und Kläranlage vom 05. September 1957, der
Satzung für die öffentlichen Entwässerungs- und Kläranlage
(Entwässerungssatzung) der Stadt Schwandorf i. Bay. vom 14. September 1964 und
§ 34 der Satzung für die öffentlichen Entwässerungs- und Kläranlage
(Entwässerungssatzung) der Stadt Schwandorf i. Bay. vom 23. Dezember 1969
entrichtet wurde, wobei die unter den vorgenannten Satzungen vorhandene
Geschossfläche zur Geschossfläche, die sich nach § 5 dieser Satzung errechnet,
ins Verhältnis gesetzt wird.
(5)
Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3
festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach
Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1
Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist
nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen,
so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz
abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6
Beitragssatz
(1)
Der Beitrag beträgt
a) |
pro m² Grundstücksfläche |
1,56 |
Euro |
b) |
pro m² Geschossfläche |
12,23 |
Euro. |
(2)
Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf,
wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg,
wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der
Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
Der
Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der
Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1)
Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung,
Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der
Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des
Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der
Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2)
Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.
Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs
Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner
(Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt
entsprechend.
(3)
Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der
Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des
Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die
Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung
Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.
§ 10
Schmutzwassergebühr
(1)
Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der
Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den
angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,43 €
pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2)
Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der
Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten
Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4
ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler
ermittelt. Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn
1. ein
Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt
zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen
Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden
die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem
Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal
15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem
heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der
öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen eingesetzt, insgesamt aber nicht
weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind
ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei,
den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3
Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte
Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu
installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für
jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 14 m³
pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich
gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen;
er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4)
Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a) das
hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
b) das zur
Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5)
Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit
begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum
Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist,
unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere
betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 10a
Niederschlagswassergebühr
(1)
Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der
Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte
Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für
das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. Der
Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich
vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der
Gesamtgrundstücksfläche dar. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so
ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht,
von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet
wird oder abfließt.
(2)
Der Gebietsabflussbeiwert beträgt für:
Zone I: 0,10
Zone II: 0,30
Zone III: 0,50
Zone IV: 0,70
Zone V: 0,90
Der
für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus
den Eintragungen in der Gebietsabflussbeiwertkarte, die Bestandteil dieser
Satzung ist. Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in
der Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist,
Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der
Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde
gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(3)
Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird,
dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser
in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens
20 % oder um mindestens 400 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten
Grundstücksfläche abweicht. Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren
nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum
Ablauf der Widerspruchsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die
nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum,
in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt. Der Nachweis ist dadurch zu führen,
dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen
aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe
angibt.
(4)
Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01.01. des Jahres,
für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe
des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der
Gebührenpflicht maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte
Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume
Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern. Änderungen der
maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben.
Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(5)
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,26 € pro m² pro Jahr.
§ 10b
Gebührenabschläge
Wird
vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die
Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer
auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um die
Hälfte. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen
Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass
die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen
Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1)
Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die
Entwässerungsanlage.
(2)
Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den
Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird
im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die
Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines
Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
§ 13
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich
berechtigt ist.
(2)
Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen
Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch
die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4)
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld gemäß
§§ 9 ff. ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche
Last (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1)
Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Schmutzwasser- und die
Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
(2)
Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August
und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der
Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung,
so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der
Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die
Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der
Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang
dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender
Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Der Beitragsteil (§§ 1 bis
7a), der Kostenerstattungsteil (§ 8) sowie § 15 dieser Satzung treten am
01.03.2019 in Kraft. Der Gebührenteil (§§ 9 bis 14) dieser Satzung tritt
rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.
(2) Der Beitragsteil (§§ 1 bis
7a), der Kostenerstattungsteil (§ 8) sowie § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Stadt Schwandorf vom 17.11.2014 treten am
01.03.2019 außer Kraft. Der Gebührenteil (§§ 9 bis 14) der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Schwandorf vom 17.11.2014
tritt rückwirkend zum 01.01.2019 außer Kraft.
Anlage (zu §10 a Abs. 2):
Gebietsabflussbeiwertkarte
vom 14.10.2014, Maßstab 1:20.000
STADT SCHWANDORF
Schwandorf,
den …………..
Andreas
Feller
Oberbürgermeister
Anwesend |
Für |
Gegen |
|
den Beschluss |
|||
11 |
11 |
0 |