Sitzung: 18.02.2019 Stadtrat
Beschluss:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Inhalt der Globalberechnung für die
Entwässerungseinrichtung der Stadt Schwandorf und beschließt auf Empfehlung des
Hauptausschusses mit 27:0 Stimmen den neuen Beitragssätzen zu:
1,56 €/m²
Grundstücksfläche
12,23 €/m² Geschossfläche
sowie den neuen Gebühren
0,26 €/m²
Niederschlagswasser
2,43 €/m³
Schmutzwasser
Der Stadtrat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, den
Neuerlass der folgenden Entwässerungssatzung der Stadt Schwandorf mit 27:0
Stimmen:
Satzung
für
die öffentliche Entwässerungseinrichtung
der
Stadt Schwandorf
(Entwässerungssatzung
– EWS)
Vom
…………..
Auf Grund von Art. 23 und
Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung
(GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes
(BayWG) erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt betreibt eine
öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für
das von der städtischen Entwässerungseinrichtung entsorgte Gebiet.
(2) Art und Umfang der
Entwässerungseinrichtung bestimmt die Stadt.
(3)
Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund
liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
§ 2
Grundstücksbegriff, Verpflichtete
(1) Grundstück im Sinn dieser
Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck
dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige
wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder
Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich
verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer
erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur
Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich
Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als
Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Satzung haben die
nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
1.
Abwasser
ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen
oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei
Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von
Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt
abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und
Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt
ist insbesondere das häusliche Abwasser.
2.
Kanäle
sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder
Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte,
Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
3.
Schmutzwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von
Schmutzwasser.
4.
Mischwasserkanäle
sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und
Schmutzwasser bestimmt.
5.
Regenwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von
Niederschlagswasser.
6.
Sammelkläranlage
ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten
Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.
7.
Grundstücksanschlüsse
sind
–
bei
Freispiegelkanälen:
die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet der
Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentlichen Straßengrundes zu privaten
Grundstücken.
–
bei
Druckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.
8.
Grundstücksentwässerungsanlagen
sind
–
bei
Freispiegelkanälen:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des
Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch
die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung
eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4). Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS
kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der
Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
–
bei
Druckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des
Abwassers dienen, bis einschließlich des Abwassersammelschachts.
9.
Kontrollschacht
ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der
Anlage dient.
10.
Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.
11.
Messschacht
ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses
oder die Entnahme von Abwasserproben.
12.
Abwasserbehandlungsanlage
ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des
Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu
zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie
Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.
13.
Fachlich geeigneter Unternehmer
ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an
Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die
fachliche Eignung sind insbesondere
–
die ausreichende berufliche
Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
–
die Sachkunde des eingesetzten
Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an
Grundstücksentwässerungsanlagen,
–
die Verfügbarkeit der benötigten
Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
–
die Verfügbarkeit und Kenntnis der
entsprechenden Normen und Vorschriften,
–
eine interne Qualitätssicherung
(Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer
kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe
der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die
Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und
Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen
Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter
gehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue
Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke
durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt.
(3) Ein Anschluss- und
Benutzungsrecht besteht nicht,
1.
wenn das Abwasser wegen seiner Art oder
Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden
kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder
2.
solange eine Übernahme des Abwassers
technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4) Die Stadt kann den Anschluss
und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen
der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss
Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die
Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang
besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss
Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die
Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als
bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen
kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die
eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur
Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus
hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher
Aufforderung durch die Stadt innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts
alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang).
Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.
Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu
dulden.
(6) Der Anschluss- und
Benutzungszwang gilt nicht für die Beseitigung von Niederschlagswasser, sofern
auf dem Grundstück selbst dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung
ordnungsgemäß möglich ist.
§ 6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum
Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn
der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der
Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt
einzureichen.
(2) Die Befreiung kann
befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
(1) Ist der
Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder
verpflichtet, kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes
Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses
Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags-
und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung
Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
(1)
Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt hergestellt, verbessert, erneuert,
geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt. Die Stadt kann,
soweit der Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der
Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen,
dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise
herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und
beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten
entsprechend.
(2) Die Stadt bestimmt Zahl,
Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und
an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des
Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll der
Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich
geändert werden, so kann die Stadt verlangen, dass die Kostentragung vorher in
einer gesonderten Vereinbarung geregelt wird. Unter einer nachträglichen
Änderung ist auch ein zusätzlicher Grundstücksanschluss zu verstehen.
(3) Jeder Grundstückseigentümer,
dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder
anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau
von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von
Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden,
soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem
Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom
Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen.
Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber
keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit
einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.
(2) Die
Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des
Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu
unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der
Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber
hinaus der Stand der Technik maßgeblich.
(3) Am Ende der
Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Die Stadt
kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein
Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung gelten die Sätze 1
und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der
Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht durchgeführt
werden kann.
(4) Besteht zum Kanal kein
ausreichendes Gefälle, kann die Stadt vom Grundstückseigentümer den Einbau und
den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn
ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung
des Kanalsystems für die Stadt nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
(5) Gegen den Rückstau des
Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer
selbst zu schützen.
(6) Die
Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete
Unternehmer ausgeführt werden. Die Stadt kann den Nachweis der fachlichen
Eignung verlangen.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die
Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Stadt
folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a)
Lageplan des zu entwässernden
Grundstücks im Maßstab 1:1.000,
b)
Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab
1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1
Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
c)
Längsschnitte aller Leitungen mit
Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf
Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die
maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte,
höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d)
wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser
oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser
abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
–
Zahl der Beschäftigten und der
ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden
soll,
–
Menge und Beschaffenheit des
Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
–
die Abwasser erzeugenden
Betriebsvorgänge,
–
Höchstzufluss und Beschaffenheit des
zum Einleiten bestimmten Abwassers,
–
die Zeiten, in denen eingeleitet wird,
die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation,
Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit
nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen
Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur
Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne müssen den bei der Stadt
aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom
Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Stadt kann
erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.
(2) Die Stadt prüft, ob die
geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung
entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und
gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück;
die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Entspricht
die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt
die Stadt dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene
Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei
der Stadt.
(3) Mit der Herstellung oder
Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die
Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist. Eine Genehmigungspflicht nach
sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen
bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der
Abs. 1 bis 3 kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der Grundstückseigentümer
hat der Stadt den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer
Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher
schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen
Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn
innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Stadt ist berechtigt,
die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen
Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(3) Der Grundstückseigentümer
hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf
satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch
einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer
prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht,
soweit die Stadt die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher
anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor
Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der
Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der Stadt
freizulegen.
(4) Soweit die Stadt die
Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Stadt die
Bestätigungen nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor
Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen.
Die Stadt kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der
Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die Stadt schriftlich
untersagen. In diesem Fall setzt die Stadt dem Grundstückseigentümer unter Angabe
der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung
der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung nach
§ 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fachlich geeigneten Unternehmers
oder die Prüfung durch die Stadt befreien den Grundstückseigentümer, den
ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der
Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung
der Anlage.
(6) Liegt im Fall des § 9
Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der
Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der
Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für
Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfange die Prüfung und Bestätigung
nach Abs. 3 und Abs. 4.
§ 12
Überwachung
(1) Der Grundstückseigentümer
hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und
Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle
angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme
auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf
Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Für
Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere Abstände entsprechend den
Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; ist dort nichts geregelt ist die Dichtheit
wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre durch
Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren nachzuweisen.
Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu
lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von sechs Monaten nach
Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Die Frist für die
Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden. Die Stadt kann verlangen, dass
die Bestätigung über die Mängelfreiheit und die Bestätigung über die
Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden.
(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2
erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen
wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für
Kleinkläranlagen.1)
(3) Der Grundstückseigentümer
hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten,
Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und
Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt anzuzeigen.
(4) Wird Gewerbe- oder
Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom
Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Stadt den
Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in
der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche
Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der
wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Stadt
vorgelegt werden.
(5) Unbeschadet der Abs. 1
bis 4 ist die Stadt befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit
zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen
durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte,
wenn sie die Stadt nicht selbst unterhält. Die Stadt kann jederzeit verlangen,
dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand
gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der
Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die
Stadt aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der
Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer
zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die
Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Stadt
neu zu laufen.
(6) Die Verpflichtungen nach den
Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.
§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Sobald ein Grundstück an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur
Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie
dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen,
in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9
Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 14
Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf
nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet
werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser
eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in
die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Stadt.
§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die
Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht
werden, die
–
die dort beschäftigten Personen
gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
–
die Entwässerungseinrichtung oder die
angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
–
den Betrieb der
Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
–
die landwirtschaftliche oder
gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
–
sich sonst schädlich auf die Umwelt,
insbesondere die Gewässer, auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt
insbesondere für
1.
feuergefährliche oder zerknallfähige
Stoffe wie Benzin oder Öl,
2.
infektiöse Stoffe, Medikamente,
3.
radioaktive Stoffe,
4.
Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen
Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen,
Lösemittel,
5.
Abwasser oder andere Stoffe, die
schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
6.
Grund- und Quellwasser,
7.
feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form,
wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe,
Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die
erhärten,
8.
Räumgut aus Leichtstoff- und
Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen,
Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
9.
Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder
Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet
gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
10.
Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der
Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer
krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als
gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte
Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen
sind
–
unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im
Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus
Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
–
Stoffe, die nicht vermieden oder in
einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung
die Stadt in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
–
Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung
nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
11.
Abwasser aus Industrie- und
Gewerbebetrieben,
–
von dem zu erwarten ist, dass es auch
nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach
§ 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
–
das wärmer als +35 °C ist,
–
das einen pH-Wert von unter 6,5
oder über 9,5 aufweist,
–
das aufschwimmende Öle und Fette
enthält,
–
das als Kühlwasser benutzt worden ist.
12.
nicht neutralisiertes Kondensat aus
ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,
13.
nicht neutralisiertes Kondensat aus
gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über
200 kW.
(3) Die Einleitungsbedingungen
nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber
den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung
festgelegt.
(4) Über Abs. 3 hinaus kann
die Stadt in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer
Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen,
soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder
zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden
Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Stadt erteilten
wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.
(5) Die Stadt kann die
Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die
Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend
nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb
der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt
kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten
Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6) Die Stadt kann die
Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der
Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder
schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung
nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Stadt eine Beschreibung mit
Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.
(7) Leitet der Grundstückseigentümer
Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten
Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die
Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu
neutralisieren und der Stadt über die Funktionsfähigkeit der
Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2
Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten
Fachbetriebs vorzulegen.
(8) Besondere Vereinbarungen
zwischen der Stadt und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im
Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der
Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(9) Wenn Stoffe im Sinn des
Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung
gelangen, ist dies der Stadt sofort anzuzeigen.
§ 16
Abscheider
Sofern mit dem Abwasser
Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden
können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute
Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und
regelmäßig zu warten. Die Stadt kann den Nachweis der ordnungsgemäßen
Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das
Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Abwassers
(1) Die Stadt kann über die Art
und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen.
Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten
Abwassers geändert werden, ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen, dass das
Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2) Die Stadt kann eingeleitetes
Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers
untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit
für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung
der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen
aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die
Ergebnisse der Stadt vorgelegt werden. Die Stadt kann verlangen, dass die nach
§ 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß
betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
§ 18
Haftung
(1) Die Stadt haftet unbeschadet
Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die
sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der
Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere
auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2) Die Stadt haftet für
Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur
dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer
und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der
Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser
Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt für alle
ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und
Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der
Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht
werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu
verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu
beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer
hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur
Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück
sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese
Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht
betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen
oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang
mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt
werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst
wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die
Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten
würde.
(2) Der Grundstückseigentümer
ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines
Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer
kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für
ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen,
soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks
dient.
(4) Die Abs. 1 bis 3
gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für
Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen
Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20
Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer
und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer
satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung
beauftragten Personen der Stadt zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude,
Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang
betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist
ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen
Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des
Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für
Probenahmen und Abwassermessungen.
(2) Nach anderen
Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben
unberührt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24
Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden,
wer vorsätzlich
1.
eine der in § 10 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und Abs. 5, § 15 Abs. 9, §
16, § 17 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2
festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder
Vorlagepflichten verletzt,
2.
entgegen § 10 Abs. 3
Satz 1 vor Zustimmung der Stadt mit der Herstellung oder Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
3.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1,
§ 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder
entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2
vorlegt,
4.
entgegen § 11 Abs. 3,
Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigneten Unternehmer oder
vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch die Stadt die
Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Stadt nach § 11 Abs. 4
Satz 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 12 Abs. 1
Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen
Fristen überprüfen lässt,
6.
entgegen den Vorschriften der
§§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die
Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
7.
entgegen § 20 Abs. 1
Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt
nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.
(2) Nach anderen
Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben
unberührt.
§ 22
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung
der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den
Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in
dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens
gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes.
§ 23
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2019 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.11.2014 außer Kraft.
STADT SCHWANDORF
Schwandorf, den ….
Andreas Feller
Oberbürgermeister
Der Stadtrat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, die
nachfolgende Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Schwandorf mit 27:0 Stimmen:
Beitrags-
und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Schwandorf
(BGS/EWS)
Vom . . .
Aufgrund
der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Schwandorf
folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die
Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der
Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der
Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich
nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die
keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich
Abwasser anfällt, wenn
1. für
sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung
besteht oder
2. sie
– auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung
tatsächlich angeschlossen sind.
§
3
Entstehen der Beitragsschuld
(1)
Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern
sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des
Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche –
Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2)
Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor
dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit
Inkrafttreten dieser Satzung.
§
4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§
5
Beitragsmaßstab
(1)
Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der
vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird
bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in
unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das Dreifache der
beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten
Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.
(2)
Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu
ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse
werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige
Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an
die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen,
werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die
tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien
und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die
Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3)
Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,
sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel
der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige
oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis
zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als
gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4)
Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil
erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
– im
Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit
für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
– im
Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen
Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus
ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
– im
Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils
im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der
Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
- im
Falle Vergrößerung eines Grundstücks, für welches eine Anschlussgebühr nach §
14 der Satzung und Gebührenordnung über den Anschluss der Grundstücke im
Stadtkreis Schwandorf i. Bay. an die Städt. Entwässerungs- und Kläranlage vom
05. September 1957, der Satzung für die öffentlichen Entwässerungs- und
Kläranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt Schwandorf i. Bay. vom 14. September
1964 und § 34 der Satzung für die öffentlichen Entwässerungs- und Kläranlage
(Entwässerungssatzung) der Stadt Schwandorf i. Bay. vom 23. Dezember 1969
entrichtet wurde, wobei die unter den vorgenannten Satzungen vorhandene
Grundstücksfläche zur Grundstücksfläche, die sich nach § 5 Abs. 1 dieser
Satzung errechnet, ins Verhältnis gesetzt wird.
- im
Falle der Geschossflächenvergrößerung auf einem Grundstück, für welches eine
Anschlussgebühr nach § 14 der Satzung und Gebührenordnung über den Anschluss
der Grundstücke im Stadtkreis Schwandorf i. Bay. an die Städt. Entwässerungs-
und Kläranlage vom 05. September 1957, der Satzung für die öffentlichen
Entwässerungs- und Kläranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt Schwandorf i.
Bay. vom 14. September 1964 und § 34 der Satzung für die öffentlichen
Entwässerungs- und Kläranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt Schwandorf i.
Bay. vom 23. Dezember 1969 entrichtet wurde, wobei die unter den vorgenannten
Satzungen vorhandene Geschossfläche zur Geschossfläche, die sich nach § 5
dieser Satzung errechnet, ins Verhältnis gesetzt wird.
(5)
Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3
festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach
Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1
Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist
nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen,
so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz
abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6
Beitragssatz
(1)
Der Beitrag beträgt
a) |
pro m² Grundstücksfläche |
1,56 |
Euro |
b) |
pro m² Geschossfläche |
12,23 |
Euro. |
(2)
Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird
der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird
der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der
Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
Der
Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der
Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1)
Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung,
Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der
Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des
Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse
entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2)
Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.
Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs
Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner
(Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt
entsprechend.
(3)
Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der
Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des
Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die
Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung
Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.
§ 10
Schmutzwassergebühr
(1)
Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der
Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den
angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,43 €
pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2)
Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der
Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten
Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4
ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler
ermittelt. Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen
Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden
die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem
Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal
15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem
heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der
öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen eingesetzt, insgesamt aber nicht
weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind
ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei,
den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3
Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte
Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu
installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für
jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 14 m³
pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich
gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen;
er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4)
Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen
verbrauchte Wasser.
(5)
Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch
insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner,
der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück
gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende
höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 10a
Niederschlagswassergebühr
(1)
Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der
Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte
Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für
das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. Der
Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich
vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche
dar. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der
tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus
Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder
abfließt.
(2)
Der Gebietsabflussbeiwert beträgt für:
Zone I: 0,10
Zone II: 0,30
Zone III: 0,50
Zone IV: 0,70
Zone V: 0,90
Der
für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus
den Eintragungen in der Gebietsabflussbeiwertkarte, die Bestandteil dieser
Satzung ist. Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in
der Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist,
Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung
die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus
Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(3)
Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird,
dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus
Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder
abfließt, um mindestens 20 % oder um mindestens 400 m² von der nach Abs. 1
ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht. Der Antrag des Gebührenschuldners,
die Gebühren nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen,
ist bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen.
Anträge, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, werden ab dem
Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt. Der Nachweis
ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die
einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau
bezeichnet und ihre Größe angibt.
(4)
Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01.01. des Jahres,
für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe
des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der
Gebührenpflicht maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte
Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume
Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern. Änderungen der
maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben.
Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(5)
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,26 € pro m² pro Jahr.
§ 10b
Gebührenabschläge
Wird
vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die
Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer
auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um die
Hälfte. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen
Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass
die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen
Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld
(1)
Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die
Entwässerungsanlage.
(2)
Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den
Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird
im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die
Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines
Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
§ 12
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich
berechtigt ist.
(2)
Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen
Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch
die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4)
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld gemäß
§§ 9 ff. ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche
Last (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1)
Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr
werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2)
Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August
und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der
Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche
Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter
Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 14
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die
Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der
Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang
dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender
Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Der Beitragsteil (§§ 1 bis
7a), der Kostenerstattungsteil (§ 8) sowie § 14 dieser Satzung treten am
01.03.2019 in Kraft. Der Gebührenteil (§§ 9 bis 13) dieser Satzung tritt
rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.
(2) Der Beitragsteil (§§ 1 bis
7a), der Kostenerstattungsteil (§ 8) sowie § 14 der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Schwandorf vom 17.11.2014
treten am 01.03.2019 außer Kraft. Der Gebührenteil (§§ 9 bis 13) der Beitrags-
und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Schwandorf vom 17.11.2014
tritt rückwirkend zum 01.01.2019 außer Kraft.
Anlage (zu §10 a Abs. 2):
Gebietsabflussbeiwertkarte
vom 17.11.2014, Maßstab 1:20.000
STADT SCHWANDORF
Schwandorf, den
…………..
Andreas Feller
Oberbürgermeister
Anwesend |
Für |
Gegen |
|
den Beschluss |
|||
27 |
27 |
0 |