Sitzung: 06.05.2020 Stadtrat
Beschluss:
Jedes Mitglied des
Stadtrates hat mit der Ladung einen Entwurf über die zu erlassende Satzung zur
Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sowie eine
Aufstellung über die bisher bezahlten Entschädigungen erhalten.
Der Stadtrat beschließt:
1.
Die Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und zehn
ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.
2.
Der Rechnungsprüfungsausschuss bestehend aus sieben
ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, von denen einer durch den Stadtrat zum
Vorsitzenden bestimmt wird.
3.
Die bisher bezahlten Entschädigungssätze werden
beibehalten.
4.
Die Mitglieder des Personalausschusses zusätzlich eine Aufwandsentschädigung
von 33,85 EUR für die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen, die mehr als eine
Stunde andauern, erhalten.
5.
Der Stadtrat erlässt aufgrund der Art. 20 a, 23, 32, 33,
34, 35, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Satzung:
Satzung zur Regelung von Fragen des
örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Vom 18. Mai 2020
Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34,
35, 88 und 103 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
§
1 Zusammensetzung des Stadtrats
Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen Oberbürgermeister und 30
ehrenamtlichen Mitgliedern (Art. 31 Abs. 1 GO i. V. m. § 3 der Satzung).
§ 2 Ausschüsse
(1)
Der Stadtrat bestellt
zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende
ständige Ausschüsse:
a)
den Hauptausschuss (=Ferienausschuss), bestehend aus dem
Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
b)
den Personalausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
c)
den Bauausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
d)
den Werkausschuss
(für den Eigenbetrieb Städt. Wasser- und Fernwärmeversorgung), bestehend
aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen
Stadtratsmitgliedern);
e) den Alten- und
Pflegeheimausschuss (als Werkausschuss für den Eigenbetrieb „Elisabethenheim“
der Bürgerspitalstiftung), bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn
ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
f)
den Planungs-
und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
g)
den Rechnungsprüfungsausschuss,
bestehend aus sieben ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, von denen einer durch
den Stadtrat zum Vorsitzenden bestimmt wird;
h)
den Kulturausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
i)
den Verkehrsausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.
(2)
Den Vorsitz in den Ausschüssen (mit Ausnahme
des Rechnungsprüfungsausschusses) führt der Oberbürgermeister, einer seiner Stellvertreter
oder ein von ihm bestelltes ehrenamtliches Stadtratsmitglied. Den Vorsitz im
Rechnungsprüfungsausschuss führt das vom Stadtrat bestimmte Ausschussmitglied
(Art. 103 Abs. 2 GO).
(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur
Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).
(4)
Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt
sich aus der Geschäftsordnung,
soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder,
Entschädigung
(1)
Die Tätigkeit der ehrenamtlichen
Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und
Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen
Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer
Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2)
Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder
erhalten für ihre Tätigkeit folgende Aufwandsentschädigung:
a) eine monatliche Pauschale von 169,69 €;
b) je Sitzung ein Sitzungsgeld von 33,85 € für jede Ausschusssitzung;
c)
ein Sitzungsgeld von 33,85 € für jede
Fraktionssitzung, jedoch für höchstens 18 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr.
Dies gilt auch für die Stadtratsmitglieder, die sich zu einer Gruppe zusammengeschlossen und Sitz und Stimme in einem Ausschuss haben;
d)
die Fraktionsvorsitzenden erhalten
zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von monatlich
169,69 €;
e)
bis zu zwei Stellvertreter einer jeden
Fraktion erhalten zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von monatlich 84,84 €.
f)
die Mitglieder des Personalausschusses
erhalten zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von 33,85 € für die
Teilnahme an Vorstellungsgesprächen, die mehr als eine Stunde andauern.
(3)
Stadtratsmitglieder, die in einem
Beschäftigungsverhältnis stehen, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des
entstandenen Verdienstausfalls. Seine Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(4)
Selbstständig Tätige erhalten für die durch
die Teilnahme an Stadtrats- und Ausschusssitzungen bedingten Zeitversäumnisse
eine Pauschalentschädigung von 33,85 € für jede Sitzung. Selbstständig Tätige
erhalten für die Inanspruchnahme außerhalb der Sitzungen für die dadurch
bedingten Zeitversäumnisse eine Pauschalentschädigung von 33,85 € je halben
Tag. Die Pauschalentschädigung entfällt für Sitzungen, die nach 19.00 Uhr oder
an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme außerhalb der Sitzungen.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Ortssprecher entsprechend.
§ 4 Sonstige Entschädigungen
Stadtratsmitglieder, die zu Verwaltern bestellt sind, erhalten ein
Sitzungsgeld von 33,85 € für jede Ausschusssitzung an der sie in dieser Eigenschaft teilnehmen und dem sie nicht als reguläres Ausschussmitglied angehören.
§
5 Zahlung der Entschädigungen
(1)
Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen
sind im Voraus zu zahlen.
(2)
Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw.
werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine
längere Zahlung in Sonderfällen entscheidet der Stadtrat durch Beschluss im Einzelfall.
(3)
Sitzungsgelder für die Teilnahme an Sitzungen
eines Ausschusses werden nur für die nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen gezahlt.
(4)
Dem Vertreter eines Ausschussmitglieds steht
anteilig das Sitzungsgeld des zu Vertretenden zu, wenn sich die Stellvertretung
auf einzelne Punkte der Tagesordnung beschränkt hat.
(5)
Lineare Änderungen der Grundgehälter der
Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 9 gelten
mit dem gleichen
Vom-Hundert-Satz auch für die Entschädigungen nach § 3 Abs. 2 und
4 sowie nach § 4 dieser Satzung.
§ 6 Reisekostenvergütung
Stadtratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Gemeindebürger
haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen, insbesondere für Reisekosten
(Fahrt, Verpflegungs- und Übernachtungskosten) bei auswärtigen Dienstgeschäften
nach den Sätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 7 Oberbürgermeister
(1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrats und Leiter der
Stadtverwaltung (Art. 36, 37 GO). Er ist Beamter auf Zeit.
(2)
Er hat ab dem Tag des Amtsantritts bis zum
Ende des Beamtenverhältnisses Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe des
Kommunalen Wahlbeamtengesetzes (Art. 45 KWBG).
(3)
Die Dienstaufwandsentschädigung wird durch
den Beschluss des Stadtrats (Art. 46 Abs. 1 und 2 KWBG i. V. m. der Anlage 2) festgesetzt.
§
8 Stellvertretung des Oberbürgermeisters
(1)
Der Oberbürgermeister wird im Fall seiner
Verhinderung durch den zweiten Bürgermeister, sofern auch dieser verhindert
ist, durch den dritten Bürgermeister, vertreten (Art. 39 Abs. 1 S. 1 GO).
(2)
Der zweite Bürgermeister und der dritte
Bürgermeister sind ehrenamtlich tätig. Ihre Entschädigung wird nach dem Maß
ihrer besonderen Inanspruchnahme mit ihrem Einvernehmen durch Beschluss des
Stadtrats festgesetzt (Art. 46 Abs. 1 und 2 KWBG i. V. m. der Anlage 2).
§
9 Weitere Stellvertreter des Oberbürgermeisters
Die weiteren Stellvertreter des Oberbürgermeisters (Art. 39 Abs. 1 S. 2
GO) erhalten neben ihrer Entschädigung als Stadtratsmitglied eine zusätzliche
Entschädigung, die durch den Stadtrat festgesetzt wird.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrecht vom 05.06.2014 mit allen hierzu ergangenen
Änderungssatzungen außer Kraft (Stadtratsbeschluss
Nr. 4 vom 06.05.2020).
Schwandorf, 18. Mai 2020
Stadt Schwandorf
Andreas Feller
Oberbürgermeister
Anwesend |
Ja |
Nein |
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Stimmen |
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