Sitzung: 06.05.2020 Stadtrat
Der Stadtrat erlässt gemäß Art. 30 Abs. 3 GO und § 3
Abs. 3 der Geschäftsordnung vom 15.01.2015 folgende
Richtlinien
für die Tätigkeit der Verwalter/der Verwalterinnen
1.
Der Stadtrat
bestellt zur Überwachung der Stadtverwaltung und der Bürgerspitalstiftung nach
Art. 30 Abs. 3 GO Verwalter/Verwalterinnen für folgende Aufgabengebiete:
a) Städt. Wasser- und
Fernwärmeversorgung
b) Bürgerspitalstiftung Schwandorf
c) sonstigen städtischen
Liegenschaften.
2.
Für die Tätigkeit
dieser Verwalter/Verwalterinnen gelten die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen, die vom Stadtrat erlassenen Satzungen, Verordnungen und
Beschlüsse sowie die vom Stadtrat oder vom Oberbürgermeister im Rahmen ihrer
Zuständigkeit getroffenen Anordnungen und von Fall zu Fall ergangenen
Anweisungen.
- Die Tätigkeit der Verwalter/Verwalterinnen ist in
erster Linie eine Informations-, Überwachungs- und
Berichterstattungstätigkeit in dem Sachgebiet, für das sie bestellt sind.
Sie überwachen vor allem die Durchführung der Beschlüsse des Stadtrates
und der Ausschüsse sowie die Durchführung der Anordnungen des
Oberbürgermeisters.
- Eine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis haben
sie nicht; vor allem haben sie nicht die Befugnis, Rechtsgeschäfte im
Namen des Stadtrates oder des Oberbürgermeisters abzuschließen oder die
Stadt rechtlich zu vertreten.
Eine Dienstaufsicht über die städtischen Dienstkräfte
steht ihnen nicht zu.
- Aufgrund ihrer Informations- und
Überwachungstätigkeit haben die Verwalter/Verwalterinnen vor allem das Recht,
die ihnen innerhalb ihres Aufgabenbereiches zur Überwachung anvertrauten
Anstalten, Einrichtungen, Betriebe und Dienstabteilungen laufend zu
besichtigen, sich über ihren Zustand und Geschäftsgang zu unterrichten, in
die dort vorhandenen Akten und sonstigen Vorgänge Einsicht zu nehmen und
von den zuständigen Betriebs- oder Amtsleitern Auskünfte zu verlangen.
- Wichtige Wahrnehmungen innerhalb des
Aufgabenbereiches, vor allem über Mängel, Missstände usw., bringt der
Verwalter/die Verwalterin je nach Bedeutung des Falles dem zuständigen
Amtsleiter oder dem Oberbürgermeister zur Kenntnis. Er/Sie kann mit
Anregungen, Wünschen und Anträgen an den Oberbürgermeister herantreten.
Soweit diese die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters betreffen,
entscheidet dieser selbst. Ist die Zuständigkeit des Stadtrates oder eines
Ausschusses gegeben, werden die Anregungen, Wünsche und Anträge dem
Stadtrat oder Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt. In diesen Fällen ist
der Verwalter/die Verwalterin in den Sitzungen Berichterstatter.
- Soweit in Sitzungen des Stadtrates oder der
Ausschüsse über Angelegenheiten der in Ziffer 1 genannten Aufgabengebiete
beraten werden soll, ist der zuständige Verwalter/die zuständige
Verwalterin vorher schriftlich zu hören. Der Verwalter /die Verwalterin
hat das Recht, in diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und
Anträge zu stellen.
- Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den
Verwaltern/Verwalterinnen, dem Oberbürgermeister und den Amtsleitern soll
die Überwachung der Stadtverwaltung fördern und die Ausführung der
Beschlüsse des Stadtrates sicherstellen.
- Die Amtsleiter sind angewiesen, den
Verwalter/Verwalterinnen alle erforderlichen Auskünfte zu geben;
Begehungen und Besichtigungen sind im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister vorzubereiten.
- Die Verwalter/Verwalterinnen werden vor allem auf
die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 GO hingewiesen.
Anwesend |
Ja |
Nein |
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Stimmen |
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