Beschluss:

 

 

Der Stadtrat erlässt gemäß Art. 30 Abs. 3 GO und § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung vom 15.01.2015 folgende

 

 

Richtlinien für die Tätigkeit der Verwalter/der Verwalterinnen

 

1.            Der Stadtrat bestellt zur Überwachung der Stadtverwaltung und der Bürgerspitalstiftung nach Art. 30 Abs. 3 GO Verwalter/Verwalterinnen für folgende Aufgabengebiete:

 

            a) Städt. Wasser- und Fernwärmeversorgung

 

            b) Bürgerspitalstiftung Schwandorf

 

            c) sonstigen städtischen Liegenschaften.

 

2.            Für die Tätigkeit dieser Verwalter/Verwalterinnen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die vom Stadtrat erlassenen Satzungen, Verordnungen und Beschlüsse sowie die vom Stadtrat oder vom Oberbürgermeister im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen und von Fall zu Fall ergangenen Anweisungen.

 

  1. Die Tätigkeit der Verwalter/Verwalterinnen ist in erster Linie eine Informations-, Überwachungs- und Berichterstattungstätigkeit in dem Sachgebiet, für das sie bestellt sind. Sie überwachen vor allem die Durchführung der Beschlüsse des Stadtrates und der Ausschüsse sowie die Durchführung der Anordnungen des Oberbürgermeisters.

 

  1. Eine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis haben sie nicht; vor allem haben sie nicht die Befugnis, Rechtsgeschäfte im Namen des Stadtrates oder des Oberbürgermeisters abzuschließen oder die Stadt rechtlich zu vertreten.

 

Eine Dienstaufsicht über die städtischen Dienstkräfte steht ihnen nicht zu.

 

  1. Aufgrund ihrer Informations- und Überwachungstätigkeit haben die Verwalter/Verwalterinnen vor allem das Recht, die ihnen innerhalb ihres Aufgabenbereiches zur Überwachung anvertrauten Anstalten, Einrichtungen, Betriebe und Dienstabteilungen laufend zu besichtigen, sich über ihren Zustand und Geschäftsgang zu unterrichten, in die dort vorhandenen Akten und sonstigen Vorgänge Einsicht zu nehmen und von den zuständigen Betriebs- oder Amtsleitern Auskünfte zu verlangen.

 

  1. Wichtige Wahrnehmungen innerhalb des Aufgabenbereiches, vor allem über Mängel, Missstände usw., bringt der Verwalter/die Verwalterin je nach Bedeutung des Falles dem zuständigen Amtsleiter oder dem Oberbürgermeister zur Kenntnis. Er/Sie kann mit Anregungen, Wünschen und Anträgen an den Oberbürgermeister herantreten. Soweit diese die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters betreffen, entscheidet dieser selbst. Ist die Zuständigkeit des Stadtrates oder eines Ausschusses gegeben, werden die Anregungen, Wünsche und Anträge dem Stadtrat oder Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt. In diesen Fällen ist der Verwalter/die Verwalterin in den Sitzungen Berichterstatter.

 

  1. Soweit in Sitzungen des Stadtrates oder der Ausschüsse über Angelegenheiten der in Ziffer 1 genannten Aufgabengebiete beraten werden soll, ist der zuständige Verwalter/die zuständige Verwalterin vorher schriftlich zu hören. Der Verwalter /die Verwalterin hat das Recht, in diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

 

  1. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern/Verwalterinnen, dem Oberbürgermeister und den Amtsleitern soll die Überwachung der Stadtverwaltung fördern und die Ausführung der Beschlüsse des Stadtrates sicherstellen.

 

  1. Die Amtsleiter sind angewiesen, den Verwalter/Verwalterinnen alle erforderlichen Auskünfte zu geben; Begehungen und Besichtigungen sind im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister vorzubereiten.

 

  1. Die Verwalter/Verwalterinnen werden vor allem auf die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 GO hingewiesen.

 

 

 

 


Anwesend

Ja

Nein

 

Stimmen

31

31

0