Beschluss:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, ein Programm für die Förderung von Wohneigentum für Familien und andere Haushalte mit Kindern durch Kaufpreisermäßigung von städtischen Wohnbaugrundstücken im Bereich der Wohnbaugebiete Egelsee-Süd, Egelsee-Nord und Schlossacker Haselbach aufzulegen und hierfür Richtlinien – wie im Folgenden weiter beschrieben - zu erlassen.

 

 

 

„Entwurf

Richtlinie der Großen Kreisstadt Schwandorf zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien und andere Haushalte mit Kindern durch Vergabe der städtischen Baugrundstücke in den Baugebieten Egelsee-Nord, Egelsee-Süd und Schlossacker Haselbach mit Gewährung von Preisnachlässen für den Neubau von selbst genutztem Wohneigentum.

 

1.    Gegenstand der Förderung
Die Große Kreisstadt Schwandorf fördert den Wohnungsbau durch die Vergabe von städtischen Baugrundstücken ausschließlich aus vorgenannten Baugebieten mit Kaufpreisermäßigungen für den Neubau von selbst genutzten Eigenheimen.

2.    Antragsberechtigung

2.1.         Antragsberechtigt sind Personen, in deren Haushalt mindestens ein Kind lebt.

2.2.         Zu berücksichtigen sind die Kinder, die zum Haushalt der Antragsteller gehören im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 3 Einkommenssteuergesetz (EstG), die den Hauptwohnsitz der Antragsteller in der Großen Kreisstadt Schwandorf teilen bzw. teilen werden.
Kinder die innerhalb von drei Jahren ab Beurkundung des Grunderwerbs geboren werden, können nachträglich berücksichtigt werden.

3.    Kaufpreisnachlass
Der Kaufpreisnachlass beträgt je Kind, das die Voraussetzungen nach Ziffer 2.2. dieser Richtlinie erfüllt, 5.000,- EUR. Je Baugrundstück ist der Preisnachlass auf maximal 20.000,- EUR begrenzt.

4.    Verfahren

4.1.         Der Kaufpreisnachlass wird auf Antrag gewährt. Dieser ist bei der Stadtkämmerei – Sachgebiet Liegenschaften und Grundstücksverkehr – der Großen Kreisstadt Schwandorf zu stellen.

4.2.         Der Preisnachlass ist zur Sicherstellung etwaiger Rückforderungsansprüche der Stadt gemäß Ziffer 5.2. durch die Eintragung einer Grundschuld abzusichern. Die Große Kreisstadt Schwandorf kann einer Absicherung durch eine entsprechende Sicherungsvereinbarung (Bürgschaft) mit einem Kreditinstitut zustimmen.

5.    Kaufpreisaufzahlung

5.1.         Die Kaufpreisaufzahlung ist in voller Höhe des Kaufpreisnachlasses zu leisten, wenn das Eigenheim

5.1.1.   nicht innerhalb von drei Jahren nach Kaufvertragsabschluss von den Antragstellern mit den Kindern, die die Voraussetzungen nach Ziffer 2.2. erfüllen, als Hauptwohnsitz bezogen wird.

5.1.2.   innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren ganz oder teilweise veräußert, aufgeteilt oder einer anderen Nutzung zugeführt wird,

5.1.3.   weniger als 15 Jahre von zumindest einem der Antragsteller selbst mit Hauptwohnsitz bewohnt wird.

5.2.         Die Antragsteller haben die Gründe für eine Kaufpreisaufzahlung nach Ziffer 5.1. unverzüglich und unaufgefordert der Großen Kreisstadt Schwandorf anzuzeigen.

6.    Allgemeine Vorschriften

6.1.         Die Vergabe ist nur im Rahmen der vorhandenen Baugrundstücke möglich.

6.2.         Bei der Förderung handelt es sich um keine öffentlichen Mittel im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG).
Neben der Förderung nach diesen Richtlinien werden keine weiteren städtischen Wohnraumförderungsmittel gewährt.

6.3.         Ein Rechtsanspruch auf ein städtisches Baugrundstück und den Kaufpreisnachlass besteht nicht.

6.4.         Diese Richtlinien treten ab ............................ in Kraft.“

 

 

 

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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