Nachtrag: 23.09.2020 Nummer 4
Sitzung: 06.10.2020 Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet an der A 93
Beschluss:
1. Satzung zur Änderung der
Verbandssatzung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet an der A 93
Aufgrund der Artikel 19 und
44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) beschließt der
Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet an der A 93 folgende Satzung:
• §
7 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Sitzungsort und -zeit und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten innerhalb von 5 Werktagen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist auf 24 Stunden verkürzen.“
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„Zeitpunkt und Ort der öffentlichen
Verbandsversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung gemäß § 23 Abs. 4 der
Verbandssatzung ortsüblich bekannt zu machen.“
• § 8 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert
In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „und der Kassenverwalter“ gestrichen
• § 9 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert
In der Überschrift wird das Word „Niederschrift“ gestrichen
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen
Stimmenzahl in der Verbandsversammlung.“
Absatz 5 wird komplett gestrichen:
„Der Einstimmigkeit aller satzungsmäßigen
Verbandsräte bedürfen Beschlüsse über die Aufnahme von Krediten zur
Finanzierung von Verbandsaufgaben.“
Der bisherige Absatz 6 wird zum Absatz 5
Der bisherige Absatz 7 wird komplett gestrichen:
„Beschlüsse und Wahlergebnisse werden in
einem Beschlussbuch niedergeschrieben und vom Verbandsvorsitzenden und dem
Schriftführer unterzeichnet. Die Verbandsräte erhalten Abschriften der
Niederschrift der öffentlichen Sitzungen, die Verbandsmitglieder auch die der
nichtöffentlichen Sitzungen.“
• §
11 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„Von den Verbandsmitgliedern werden für jeden Verbandsrat zwei Stellvertreter bestellt, der ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt. Die Vertreter werden namentlich benannt. Verbandsräte können nicht untereinander die Stellvertretung ausüben.“
In Absatz 7 wird folgender Satz ergänzt:
„Die
Abstimmung eines Verbandsrates entgegen der Weisung seines Verbandsmitgliedes
berührt die Gültigkeit der Beschlüsse der Verbandsversammlung nicht.“
• §
13 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert
In Absatz 4 wird Satz 2 komplett gestrichen
„Die Arbeiter des Zweckverbandes werden durch ihn eingestellt und
entlassen.“
• §
16 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Kassenverwalter bzw.“ gestrichen
In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „und Kassenverwalter“ gestrichen
• §
17 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert
Nach der Überschrift wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„Die Haushaltswirtschaft wird nach den
Grundsätzen der Kameralistik geführt.“
Der bisherige Absatz 1 wird zum Absatz 2
• § 19 erhält folgende Fassung:
„§19 Deckung
des Finanzbedarfs, Erträge aus dem Verbandsgebiet
(1) Die
Mitgliedsgemeinden verpflichten sich, das im Verbandsgebiet angefallene
Ist-Aufkommen aus der Gewerbesteuer und aus der Grundsteuer - B - entsprechend
des Umlageschlüssels in § 20 Abs. 1 auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen.
Hierbei werden die Gewerbesteuer- bzw. Grundsteuermessbeträge aus dem IKG nach
diesem Umlageschlüssel zerlegt. Die Gemeinden verpflichten sich, die
entsprechende Zerlegungsvereinbarung mit dem Steuerschuldner gemäß § 33
Gewerbesteuergesetz bzw. § 22 Grundsteuergesetz den Finanzbehörden
bekanntzugeben. Die Gemeinden bleiben für ihren Zerlegungsanteil
hebeberechtigt.
(2) Die
Grundsteuer - A - wird nicht zerlegt, sie verbleibt bei den beteiligten
Gemeinden.
(3) Die
Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 werden gem. Art. 4 Abs. 4 des
Finanzausgleichsgesetzes bei der Ermittlung der Steuermesskraftzahlen der
Verbandsmitglieder berücksichtigt. Sie gelten für die Dauer des Bestehens des
Zweckverbandes, mindestens jedoch fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser
Änderungssatzung.
(4) Die
Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei wesentlichen Änderungen der
Finanzverfassung der Gemeinden, insbesondere des Gewerbesteuergesetzes oder des
Finanzausgleichsgesetzes die vorstehenden Regelungen zu überprüfen und
gegebenenfalls neu zu fassen.
(5) Die
weitere, insbesondere straßenmäßige Erschließung des Verbandsgebietes erfolgt
Zug um Zug mit der Ansiedlung von Betrieben. Die Erschließungskosten sollen
jeweils durch einen städtebaulichen Vertrag mit den Investoren geregelt werden.
(6) Der
Zweckverband erhebt in seinem Verbandsgebiet alle übrigen zulässigen und
möglichen kommunalen Abgaben und Einnahmen nach den gesetzlichen Vorschriften,
vertraglichen Vereinbarungen und dem von ihm erlassenen Ortsrecht mit dem Ziel,
den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Finanzbedarf zu decken und
möglichst Überschüsse zu Gunsten der Verbandsmitglieder zu erwirtschaften.
(7) Soweit
nach dem Ergebnis der Jahresrechnung die Einnahmen des Zweckverbandes (ohne
Umlagen der Mitgliedsgemeinden) seinen notwendigen Finanzbedarf übersteigen,
führt er diese Überschüsse an seine Verbandsmitglieder ab. Jedes
Verbandsmitglied erhält den Anteil am Überschuss, der dem Umlageschlüssel (§ 20
Abs. 1) entspricht. Die Auszahlung erfolgt spätestens drei Monate nach Feststellung
der Jahresrechnung und Entlastung im Sinne des § 22 Abs. 1.“
• §
20 der Verbandssatzung wird komplett gestrichen
„§ 20 Kassenverwaltung
Die Kassengeschäfte werden von dem
Kassenverwalter oder dessen Vertreter geführt. Sie dürfen Zahlungen weder
selbst anordnen noch bei ihrer Anordnung mitwirken.“
• § 20 erhält folgende Fassung:
„§ 20 Umlagen
(1) Soweit
die Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung seines Finanzbedarfs
ausreichen, erhebt er von seinen Verbandsmitgliedern eine Umlage. Diese
bestimmt sich nach dem Schlüssel:
Stadt Schwandorf |
Gemeinde Wackersdorf |
Gemeinde
Steinberg am See |
|
|
|
45 % |
45 % |
10 % |
Sie wird für
jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festgesetzt und den
Verbandsmitgliedern baldmöglichst mitgeteilt. Änderungen während eines
Haushaltsjahres sind nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung möglich. Die
Umlage ist in vier Jahresraten jeweils zu Beginn des Quartals zur Zahlung
fällig. Ist die Haushaltssatzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam, können
Vorauszahlungen bis zur Höhe von einem Viertel der Vorjahresumlage erhoben
werden.
(2) Der
Zweckverband erstattet den Verbandsmitgliedern die erbrachten Umlagen, sobald
er in einem Haushaltsjahr Überschüsse erwirtschaftet hat, die im nächsten
Haushalt nicht für laufende Aufwendungen, Investitionen oder Rücklagen benötigt
werden. Die Verteilung des Überschussbetrages erfolgt nach den Umlageschlüsseln
des Abs. 1. Die Rückzahlung der Umlagenüberschüsse ist in der Haushaltssatzung
festzusetzen.“
• §
22 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„Im Übrigen gelten die Bestimmungen der KommZG“
• §
23 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„Andere
gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in
der Form des Absatzes 1, soweit in dieser Verbandssatzung nicht etwas anderes
bestimmt ist. Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.“
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„Zeitpunkt
und Ort der öffentlichen Verbandsversammlung werden unter Angabe der
Tagesordnung an folgenden Amtstafeln bekannt gemacht:
- Schwandorf
Innenstadt, Haupteingang des Rathauses, Spitalgarten 1
- Wackersdorf am Rathaus, Marktplatz 1
- Steinberg am See am Rathaus,
Nittenauer Straße 1
Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet an der A 93 vom 02. Mai 2006 (Amtsblatt des Landkreises Schwandorf Nr. 6 vom 02. Mai 2006) tritt geändert am 6. Oktober 2020 in Kraft.
Anwesend |
Ja |
Nein |
|
Stimmen |
|||
18 |
18 |
0 |