Nachtrag: 23.09.2020 Nummer 4

Beschluss:

 

1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet an der A 93

 

Aufgrund der Artikel 19 und 44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) beschließt der Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet an der A 93 folgende Satzung:

 

 

        § 7 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert

 

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

„Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Sitzungsort und -zeit und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten innerhalb von 5 Werktagen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist auf 24 Stunden verkürzen.“

 

Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

 

„Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Verbandsversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung gemäß § 23 Abs. 4 der Verbandssatzung ortsüblich bekannt zu machen.“

 

 

        § 8 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert

 

In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „und der Kassenverwalter“ gestrichen

 

 

        § 9 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert

 

In der Überschrift wird das Word „Niederschrift“ gestrichen

 

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

 

„Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung.“

 

Absatz 5 wird komplett gestrichen:

 

„Der Einstimmigkeit aller satzungsmäßigen Verbandsräte bedürfen Beschlüsse über die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung von Verbandsaufgaben.“

 

Der bisherige Absatz 6 wird zum Absatz 5

 

Der bisherige Absatz 7 wird komplett gestrichen:

 

„Beschlüsse und Wahlergebnisse werden in einem Beschlussbuch niedergeschrieben und vom Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Die Verbandsräte erhalten Abschriften der Niederschrift der öffentlichen Sitzungen, die Verbandsmitglieder auch die der nichtöffentlichen Sitzungen.“

 

 

        § 11 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert

 

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

 

„Von den Verbandsmitgliedern werden für jeden Verbandsrat zwei Stellvertreter bestellt, der ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt. Die Vertreter werden namentlich benannt. Verbandsräte können nicht untereinander die Stellvertretung ausüben.“

 

In Absatz 7 wird folgender Satz ergänzt:

„Die Abstimmung eines Verbandsrates entgegen der Weisung seines Verbandsmitgliedes berührt die Gültigkeit der Beschlüsse der Verbandsversammlung nicht.“

 

 

        § 13 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert

 

In Absatz 4 wird Satz 2 komplett gestrichen

 

Die Arbeiter des Zweckverbandes werden durch ihn eingestellt und entlassen.“

 

 

        § 16 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert

 

In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Kassenverwalter bzw.“ gestrichen

 

In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „und Kassenverwalter“ gestrichen

 

 

        § 17 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert

 

Nach der Überschrift wird folgender Absatz 1 eingefügt:

 

„Die Haushaltswirtschaft wird nach den Grundsätzen der Kameralistik geführt.“

 

Der bisherige Absatz 1 wird zum Absatz 2

 

 

        § 19 erhält folgende Fassung:

 

„§19 Deckung des Finanzbedarfs, Erträge aus dem Verbandsgebiet

 

     (1)     Die Mitgliedsgemeinden verpflichten sich, das im Verbandsgebiet angefallene Ist-Aufkommen aus der Gewerbesteuer und aus der Grundsteuer - B - entsprechend des Umlageschlüssels in § 20 Abs. 1 auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen. Hierbei werden die Gewerbesteuer- bzw. Grundsteuermessbeträge aus dem IKG nach diesem Umlageschlüssel zerlegt. Die Gemeinden verpflichten sich, die entsprechende Zerlegungsvereinbarung mit dem Steuerschuldner gemäß § 33 Gewerbesteuergesetz bzw. § 22 Grundsteuergesetz den Finanzbehörden bekanntzugeben. Die Gemeinden bleiben für ihren Zerlegungsanteil hebeberechtigt.

 

     (2)     Die Grundsteuer - A - wird nicht zerlegt, sie verbleibt bei den beteiligten Gemeinden.

 

     (3)     Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 werden gem. Art. 4 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes bei der Ermittlung der Steuermesskraftzahlen der Verbandsmitglieder berücksichtigt. Sie gelten für die Dauer des Bestehens des Zweckverbandes, mindestens jedoch fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderungssatzung.

 

     (4)     Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei wesentlichen Änderungen der Finanzverfassung der Gemeinden, insbesondere des Gewerbesteuergesetzes oder des Finanzausgleichsgesetzes die vorstehenden Regelungen zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu fassen.

 

     (5)     Die weitere, insbesondere straßenmäßige Erschließung des Verbandsgebietes erfolgt Zug um Zug mit der Ansiedlung von Betrieben. Die Erschließungskosten sollen jeweils durch einen städtebaulichen Vertrag mit den Investoren geregelt werden.

 

     (6)     Der Zweckverband erhebt in seinem Verbandsgebiet alle übrigen zulässigen und möglichen kommunalen Abgaben und Einnahmen nach den gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Vereinbarungen und dem von ihm erlassenen Ortsrecht mit dem Ziel, den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Finanzbedarf zu decken und möglichst Überschüsse zu Gunsten der Verbandsmitglieder zu erwirtschaften.

 

     (7)     Soweit nach dem Ergebnis der Jahresrechnung die Einnahmen des Zweckverbandes (ohne Umlagen der Mitgliedsgemeinden) seinen notwendigen Finanzbedarf übersteigen, führt er diese Überschüsse an seine Verbandsmitglieder ab. Jedes Verbandsmitglied erhält den Anteil am Überschuss, der dem Umlageschlüssel (§ 20 Abs. 1) entspricht. Die Auszahlung erfolgt spätestens drei Monate nach Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung im Sinne des § 22 Abs. 1.“

 

 

        § 20 der Verbandssatzung wird komplett gestrichen

 

㤠20 Kassenverwaltung

 

Die Kassengeschäfte werden von dem Kassenverwalter oder dessen Vertreter geführt. Sie dürfen Zahlungen weder selbst anordnen noch bei ihrer Anordnung mitwirken.“

 

 

        § 20 erhält folgende Fassung:

 

㤠20 Umlagen

 

     (1)     Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung seines Finanzbedarfs ausreichen, erhebt er von seinen Verbandsmitgliedern eine Umlage. Diese bestimmt sich nach dem Schlüssel:

 

Stadt Schwandorf

Gemeinde Wackersdorf

Gemeinde Steinberg am See

 

 

 

45 %

45 %

10 %

 

Sie wird für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festgesetzt und den Verbandsmitgliedern baldmöglichst mitgeteilt. Änderungen während eines Haushaltsjahres sind nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung möglich. Die Umlage ist in vier Jahresraten jeweils zu Beginn des Quartals zur Zahlung fällig. Ist die Haushaltssatzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam, können Vorauszahlungen bis zur Höhe von einem Viertel der Vorjahresumlage erhoben werden.

 

     (2)     Der Zweckverband erstattet den Verbandsmitgliedern die erbrachten Umlagen, sobald er in einem Haushaltsjahr Überschüsse erwirtschaftet hat, die im nächsten Haushalt nicht für laufende Aufwendungen, Investitionen oder Rücklagen benötigt werden. Die Verteilung des Überschussbetrages erfolgt nach den Umlageschlüsseln des Abs. 1. Die Rückzahlung der Umlagenüberschüsse ist in der Haushaltssatzung festzusetzen.“

 

 

        § 22 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert

 

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

 

„Im Übrigen gelten die Bestimmungen der KommZG“

 

 

        § 23 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert

 

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

 

„Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit in dieser Verbandssatzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.“

Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

 

„Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Verbandsversammlung werden unter Angabe der Tagesordnung an folgenden Amtstafeln bekannt gemacht:

 

            - Schwandorf Innenstadt, Haupteingang des Rathauses, Spitalgarten 1

- Wackersdorf am Rathaus, Marktplatz 1

- Steinberg am See am Rathaus, Nittenauer Straße 1

 

 

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet an der A 93 vom 02. Mai 2006 (Amtsblatt des Landkreises Schwandorf Nr. 6 vom 02. Mai 2006) tritt geändert am 6. Oktober 2020 in Kraft.

 

 


Anwesend

Ja

Nein

 

Stimmen

18

18

0